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An Gewässern erster Ordnung, z.B. Teile von Treene und Eider, sowie Seen und kleineren Gewässern mit einer Größe von mehr als einem Hektar, ist die Errichtung und wesentliche Änderung von baulichen Anlagen in einem Abstand von 50 m, gemessen von der Uferlinie

untersagt das Landesnaturschutzgesetz verboten (§ 61 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 35 Landesnaturschutzgesetz).

An Küstengewässern (im Kreisgebiet sind das Ostsee und Schlei ) gilt dieses Verbot von bis zu 150 m von der Küstenlinie. Ausnahmen können u.a. für Freizeit – und Erholungseinrichtungen, für landwirtschaftliche Betriebe und Bebauungspläne zugelassen werden.

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