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An die Kreise oder kreisfreien Städte (= untere Denkmalschutzbehörde), die gegebenenfalls die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde einholen müssen.
Denkmalschutzbehörden sind:

  • das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein (MJKE) als oberste Denkmalschutzbehörde
  • das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein und das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein als obere Denkmalschutzbehörden
  • die Landrätin oder der Landrat für die Kreise und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die kreisfreien Städte als untere Denkmalschutzbehörden.

Die Aufgaben der oberen Denkmalschutzbehörden werden für den Bereich der Hansestadt Lübeck von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister wahrgenommen. 

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