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Familienzusammenführung

Wenn Sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und Ihnen die Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde oder Sie als Asylberechtigter anerkannt worden sind, dann kann Ihre Familie im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland ziehen. Dieses Recht bezieht sich auf Ihren Ehepartner und die minderjährigen Kinder

Wenn Sie den Antrag auf Familienzusammenführung in den ersten drei Monaten nach der unanfechtbaren Anerkennung Ihres Flüchtlingsstatuses stellen (Entscheidung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder vom Verwaltungsgericht), dann müssen Sie kein eigenes Einkommen haben. Es ist also sehr wichtig, dass Sie den Antrag innerhalb der ersten drei Monate stellen. Am Besten wenden Sie sich unmittelbar nach der Anerkennung an die für Sie zuständige Ausländerbehörde und/oder an eine Beratungsstelle (Adressen siehe unten).

Ihre Familie muss bei der für sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Termin vereinbaren und einen Antrag stellen. In der Regel finden Sie alle wichtigen Informationen auf den Internetseiten der jeweiligen Botschaft. Die Adressen aller deutschen Auslandvertretungen finden Sie hier.

Aufgrund der Vielzahl an Anträgen gibt es z.Zt. die Möglichkeit eine sogenannte fristwahrende Anzeige bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Wenn Sie Unterstützung bei der Antragstellung benötigen oder weitere Fragen haben, dann wenden Sie sich an eine Migrationsberatungsstelle im Kreis Schleswig-Flensburg.

Für Syrer hat das Auswärtige Amt ein Onlineportal eingerichtet über das es möglich ist online die fristwahrende Anzeige und/oder den Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen. Zusätzlich bietet das Portal viele weitere hilfreiche Informationen in arabischer, deutscher und englischer Sprache. Übergeben Sie eine Kopie der fristwahrenden Anzeige und/oder des Antrages  dem für Sie zuständigen Mitarbeiter der Ausländerbehörde.

Anträge auf Familienzusammenführung werden seit Mitte Mai 2016 auch im Generalkonsulat Erbil (kurdisch/arabisch) angenommen.

Termine für nationale Visumsanträge können ab sofort telefonisch über iData vereinbart werden. Terminbuchungen bei iDATA können nur als fristwahrendes Antragsdatum anerkannt werden, wenn sie vor dem 22.06.2016 vorgenommen wurden. Nach diesem Stichtag ist eine Fristwahrung nur noch über das o.g.Onlineportal, nicht mehr über eine iDATA-Terminbuchung.

Das Recht auf Familienzusammenführung ist für Geflüchtete, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, im März 2016 für zwei Jahre ausgesetzt worden, d.h. wenn Ihnen nach März 2016 der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, haben Sie erst ab März 2018 das Recht auf Familienzusammenführung.

Es gibt einige Besonderheiten zu der Gültigkeit von Pässen und Dokumenten, die in den Städten Hasaka, Idleb, Rakka und Deir ez-Zor ausgestellt wurden (nach dem 01.01.2015 für Pässe bzw. nach 2012 für sonstige Dokumente). Bitte erfragen Sie die Besonderheiten in der für Sie zuständigen Beratungsstelle oder in der Ausländerbehörde.

Unbegleitete minderjährige Ausländer haben nach der unanfechtbaren Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft bzw. ihrer Anerkennung als Asylberechtigte ebenfalls das Recht ihre Eltern nach Deutschland nachzuholen. Aufgrund der Minderjährigkeit kann den Eltern ein früherer Termin zur Vorsprache am Konsulat in Istanbul gewährt werden. Die Eltern müssen sich hierzu nach der Einreise in die Türkei an die Internationel Organsiation for Migration (IOM, siehe Flyer) wenden. IOM unterstützt syrische Antragsteller im Visumsverfahren, der Service ist kostenlos.

Folgende Schritte sind nach der Einreise in die Türkei zu beachten:

1) Wenden Sie sich an eine IOM Beratungsstelle in Gaziantep oder Istanbul (Adressen siehe unten)

2) IOM kontrolliert ihre Unterlagen auf Vollständigkeit

3) Anschließend tritt IOM mit dem Konsulat in Kontakt und fragt den nächstmöglichen Termin an

4) Entsprechende der Antwort des Konsulates teilt IOM Ihnen Ihren neuen Termin mit. Der Termin ist kostenlos.

IOM ist als Beratungsstelle der einzige Partner der deutschen Auslandsverrtetung in der Türkei. 

  • NEU: IOM hat in zwei türkischen Städten und im Libanon Büros eröffnet, die Hilfen bei der Antragstellung anbieten (Familienunterstützungsprogramm/Family Assistance Program = FAP). Ab Dezember 2016 wurde ein weiteres Büro in Erbil eröffnet. 

Der Informationsverbund Asyl und Migration hat eine Internetseite mit einer Vielzahl an Informationen zur Familienzusammenführung erstellt. Auf der Seite findet man allgemeine Informationen aufgeteilt nach Familienzusammenführungen innerhalb und außerhalb Europas, Checklisten, Merkblätter und Linklisten.

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