Besteht ein Anspruch auf Entschädigung bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder behördlicher Schließung von Betreuungseinrichtungen?
Eventuell besteht ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), z.B. bei Anordnung einer Quarantäne oder der behördlichen Schließung von Einrichtungen zur Kinderbetreuung.
Entsprechende Anträge werden in Schleswig-Holstein durch das Landesamt für soziale Dienste bearbeitet. Sie können nicht an die Gesundheitsämter gestellt werden.
Einzelheiten und weitere Informationen dazu finden Sie hier: www.ifsg-online.de.
Bitte beachten Sie: Anträge können nur rückwirkend gestellt werden, also erst, wenn die Maßnahme beendet ist.
Weitere Informationen zum Lohnersatz wegen Schul- oder Kitaschließungen finden Sie hier.
Antworten zu Kinderkranktagen und Kinderkrankengeld finden Sie hier.