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Eine Ausfertigung dieser E-Mail ist auch dem*der Arbeitnehmer*in auszuhändigen. Dies dient zum einen als Nachweis der erteilten Ausnahme und erfüllt zum anderen den Auskunftsanspruch des*der Arbeitnehmer*in nach Artikel 14 der Datenschutzgrundverordnung.
Unter der Voraussetzung, dass die gemachten Angaben korrekt sind, wird von Seiten des Gesundheitsamtes den quarantäneersetzenden Maßnahmen zugestimmt. Es gelten die folgenden Bedingungen. Zur Weitergabe dieser Informationen ist der Arbeitgeber verpflichtet:
- Es wird gestattet ausschließlich zum Zweck der Berufsausübung die häusliche Quarantäne zu verlassen. Der Weg zur Arbeit erfolgt auf direktem Weg und ohne Zwischenaufenthalte, alleine oder nur in Begleitung von anderen Personen des gleichen Haushaltes und nach Dienstschluss direkt wieder zurück in die häusliche Absonderung.
- Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist untersagt.
- Es wird alle 24 Stunden ein Antigentest („Schnelltest“) durch geschultes Personal an einer Teststation durchgeführt, Selbsttestungen sind nicht zulässig.
- Während der Arbeit wird durchgängig eine FFP2 Maske getragen, wenn Kontakt zu anderen Personen besteht, sich andere Personen im gleichen Raum aufhalten oder Räumlichkeiten von mehreren Personen genutzt werden.
- Es ist in Innenräumen auf eine regelmäßige und gute Lüftung (Stoßlüftung) zu achten.
- Auf eine konsequente Einhaltung des Mindestabstandes ist – wenn möglich - zu achten, Kontakte zu Dritten werden so gut es geht vermieden und auf das Notwendigste reduziert.
- Es liegen keine Symptome vor, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) deuten könnten, insbesondere keine Symptome eines Atemwegsinfektes.
- Für die Dauer Absonderung ist auf eine sorgfältige Selbstüberwachung insbesondere im Hinblick auf Symptome eines Atemwegsinfektes und Fieber zu achten.
Beim Auftreten von (auch geringen) Symptomen:
- ist die Tätigkeit zu unterbrechen,
- muss eine PCR-Testung veranlasst werden (Hausarzt),
- muss das zuständige Gesundheitsamt informiert werden.
Die Quarantäne ist damit nicht aufgehoben, es gilt im privaten weiterhin die Pflicht zur häuslichen Absonderung entsprechend den jeweiligen Anordnungen und Allgemeinverfügungen.
Diese Benachrichtigung wurde automatisch versendet und muss nicht beantwortet werden.
Kreis Schleswig-Flensburg
Fachdienst Gesundheit - Stabsstelle Corona
Moltkestraße 22-26
24837 Schleswig
Telefon: 04621 87-150
Fax: 04621 87166
corona@schleswig-flensburg.de
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