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Arbeit und Ausbildung

Nach Ihren ersten Schritten in Deutschland werden zwei Themen für Sie besonders wichtig sein: Der Spracherwerb sowie das Finden einer passenden Arbeit beziehungsweise eines geeigneten Ausbildungsplatzes.

Nachfolgend finden Sie einige grundsätzliche Informationen zum Thema Arbeit und Beruf.

Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge

Der Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge hängt vom jeweiligen Aufenthaltsstatus und der individuellen Aufenthaltsdauer in Deutschland ab.

Für Asylbewerber*Innen (Antrag auf Asyl wurde gestellt) und Geduldete (Antrag auf Asyl wurde abgelehnt) gilt in den ersten drei Monaten des Aufenthalts ein Arbeitsverbot.

Ab dem vierten Monat kann die Ausländerbehörde auf Antrag eine Beschäftigungserlaubnis für eine konkrete Beschäftigung erteilen (Prüfung der Arbeitsbedingungen).

Anbei erhalten Sie Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsmarktzugang.

Ein Schema der Arbeitsbestimmungen für Geflüchtete bietet die nachfolgende Übersicht vom Netzwerk Unternehmen integrieren Geflüchtete.

Asylbewerber*Innen sowie Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten (zurzeit Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nord-Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien) ist es während des gesamten Aufenthalts nicht erlaubt zu arbeiten, wenn der Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt wurde.

Anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte  erhalten den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, somit haben Sie die gleichen Rechte wie ein deutscher Bürger.

Hier finden Sie die “Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“. Diese reichen Sie bei Ihrer Ausländerbehörde ein.

Umfangreiche Hilfestellungen für die Arbeitssuche von Geflüchteten bietet das Handbuch «Wie kann ich Geflüchtete bei der Arbeitssuche unterstützen?« vom Deutschen Roten Kreuz und dem Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge. Es richtet sich an ehrenamtliche Unterstützer, aber auch an Menschen mit Fluchthintergrund direkt.

Hospitation und Praktikum

Unter Hospitation versteht man, als Gast einen Betrieb kennenzulernen. Hospitationen bedürfen jedoch der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und der Erlaubnis der Ausländerbehörde.

Unter einem Praktikum versteht man die praktische Kenntnisanwendung in einem Betrieb. Für Praktika zur Berufsorientierung und für ausbildungsbegleitende Praktika ist eine Abstimmung mit der Ausländerbehörde erforderlich.

Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit informiert über die Bedingungen der Arbeits- und Praktikumsaufnahme in Deutschland. Weiterhin erteilt sie in bestimmten Fällen eine Zustimmung bzw. Ablehnung. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.zav.de und unter der Service-Telefonummer 0228 7131313.

Bundesminister Heil wirbt für Arbeitsaufnahme durch ukrainische Geflüchtete auch bei geringen Deutschkenntnissen

Zusammen mit dem ukrainischen Botschafter und dem Sonderbeauftragten der Bundesregierung Terzenbach wirbt Bundesminister Heil mit dem beigefügten Brief dafür, dass ukrainische Geflüchtete auch bei geringen Deutschkenntnissen ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt nutzen sollten. Entsprechende Hemmungen seien unbegründet. Der Arbeitsmarkt zeigt sich aktuell sehr aufnahmefähig, sodass gegebenenfalls auch geringe Deutschkenntnisse für eine Arbeitsaufnahme ausreichend sein können:


Ausbildung und Ausbildungsduldung

Ausbildung

Während einer Ausbildung erlernt man alle grundlegenden Fertigkeiten, die man zur Ausübung eines Berufs benötigt. Es gibt zurzeit 327 anerkannte Ausbildungsberufe in Deutschland (laut Bundesinstitut für Berufsbildung). Sie können das Gesamtverzeichnis 2023 hier herunterladen. Mit dem erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung hält man quasi eine Eintrittskarte für die "gehobene Arbeitswelt" in den Händen.

Man unterscheidet zwischen dualen und schulischen Ausbildungen.

Die duale Ausbildung, auch betriebliche Ausbildung genannt, besteht aus zwei gleich wichtigen Teilen:

  • Im Betrieb/in der Firma lernt man die praktische Arbeit.
  • In der Berufsschule lernt man die Theorie. Das hier erlernte Wissen kann man im Betrieb/in der Firma anwenden.

Anbei ein Link zu einem Film der Industrie- und Handelskammer (IHK), der anschaulich das Prinzip der Dualen Ausbildung erläutert. Den Film finden Sie auf YouTube auch in anderen Sprachen (z.B. auf Türkisch).

Manche Berufe erlernt man jedoch nur in einer Schule. Schulische Ausbildungsberufe sind zum Beispiel Gesundheits- und Krankenpflegerin/-pfleger, Altenpflegerin/-pfleger, Physiotherapeutin/-therapeut, Erzieherin/Erzieher. Zur schulischen Ausbildung gehören aber auch Praktika in verschiedenen Betrieben oder Institutionen.

Bitte beachten Sie:

  • Für eine Ausbildung - ob schulisch oder dual - sind in der Regel gute Deutschkenntnisse und oftmals ein Schulabschluss (zumeist der Erste allgemeinbildender Schulabschluss (ESA)) die Grundvoraussetzung.
  • Probleme in der dualen Ausbildung - etwa mit der Sprache oder den Lerninhalten - können oftmals durch begleitende Angebote (sogenannte "Assistierte Ausbildung") ausgeglichen werden.
  • Auszubildende mit einem ESA können sich mit dem erfolgreichen Bestehen einer dualen Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen den mittleren Schulabschluss (MSA) anerkennen lassen.
  • Auch für Menschen mit einem Förderschulabschluss und/oder mit einer anerkannten Behinderung bestehen grundsätzlich Möglichkeiten, eine Ausbildung zu machen. 
  • Die Einstiegsqualifizierung (EQ) ist eine Maßnahme zur Berufsorientierung der Agentur für Arbeit, die vielfach junge Menschen mit sprachlichen und schulischen Defiziten in Ausbildung bringt. Sie bietet ausbildungssuchenden Jugendlichen die Möglichkeit eines Langzeitpraktikums in "echten" Ausbildungsbetrieben. Auch die Berufsschule wird besucht. Bei Übernahme in Ausbildung nach dem EQ verkürzt sich oftmals die Ausbildungsdauer.

Ausbildungsduldung

Wer eine Ausbildung macht, kann eine Ausbildungsduldung nach § 60c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erhalten. Zur Erteilung der Ausbildungsduldung muss die Ausbildung mindestens 2 Jahre dauern. Es muss sich um eine schulische oder duiale Ausbildung handeln.

Ein Film vom Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge (NUiF) erklärt anschaulich das Thema Ausbildungsduldung.

Möchten Sie eine Ausbildung absolvieren, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Stellen, die im nachfolgenden Kapitel unter Berufsberatung und Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung genannt sind.

Berufsberatung, Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung

Für Asylsuchende sind die Berufs- und Vermittlungsberatungen der Agentur für Arbeit zuständig. Auch während der Wartefrist/des Arbeitsverbots (innerhalb der ersten drei Monate bei einer Duldung und Aufenthaltsgestattung) besteht ein Anspruch auf Beratung. Um möglicherweise Leistungen und Unterstützung bei der Integration in Arbeit zu erhalten, müssen sich Menschen mit Aufenthaltsgestattung/Duldung frühzeitig bei der für sie zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.

Informationen der Bundesagentur für Arbeit für Geflüchtete zur Genehmigung/Zustimmung von Beschäftigungen und zum Beschäftigungsverbot finden Sie hier.

Für anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte, die ins SGB II wechseln und Bürgergeld beziehen, sind die Jobcenter für die Vermittlung und Beratung zuständig.

Einen passenden Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu finden, ist für Menschen mit Migrationshintergrund eine besondere Herausforderung. Man muss selbst aktiv werden, sich tiefgreifend informieren und unter Umständen mehrere Beratungsstellen aufsuchen.

Eine ist das Berufsinformationszentrum (BIZ) der Agentur für Arbeit. Dort erhalten Sie unter anderem Informationen zu den verschiedenen Ausbildungsberufen und den damit verbundenen Qualifikationen. Darüber hinaus können Sie persönliche Beratungstermine mit einem Arbeitsvermittler/Berufsberater vereinbaren.

Welche Agentur für Arbeit für Sie zuständig ist finden Sie auf der Seite der Agentur www.arbeitsagentur.de unter Menüpunkt Kontakt/Anschriften der Agenturen vor Ort.

An weiterbildenden Schulen bieten die Agenturen für Arbeit Berufsberatungen für Schüler*Innen an. An vielen Schulen sind Berufserprobungen in Betrieben Pflicht. Grundsätzlich sind ergänzende freiwillige Praktika - etwa in den Ferienzeiten - möglich. Erkundigen Sie sich bitte an der jeweiligen Schule, welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen.



Arbeitssuche

Der übliche Weg, eine Arbeit zu finden, ist die Suche nach Stellenangeboten in den Tages- oder Wochenzeitungen sowie im Internet. In den regionalen Printmedien werden offene Stellen meistens mittwochs und samstags veröffentlicht.

Es gibt viele Jobportale, unter anderem die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit, um beispielhaft eine besonders umfangreiche mit zahlreichen Stellenangeboten zu nennen. Sie können dort (mit verschiedenen Suchoptionen) nach offenen Stellen suchen oder sich ein Profil selbst gestalten, um von Arbeitgebern gefunden und kontaktiert zu werden. Die Jobbörse, aber auch die meisten anderen Jobportale, sind als App verfügbar.

Doch auch ohne ein Stelleninserat ist es möglich, bei Arbeitgebern nach freien Stellen anzufragen.



Bewerben

Es gibt verschiedene Arten der Bewerbungen, die in Deutschland praktiziert werden. Generell kann man sich persönlich, telefonisch, online, schriftlich oder per E-Mail bei einem Arbeitgeber bewerben. Doch sollte man immer beachten, welche Form der Bewerbung vom Arbeitgeber erwünscht ist!

Die Bewerbungsunterlagen sind in Deutschland für eine erfolgreiche Bewerbung von enormer Wichtigkeit. Fast immer werden von den Arbeitgebern ein Anschreiben, ein Lebenslauf (meist mit Foto und Unterschrift), Zeugnisse und Arbeitsnachweise erwartet. In der Regel sind das Anschreiben und der Lebenslauf in deutscher Sprache einzureichen. Und die vom Arbeitgeber gewünschte Bewerbungsfrist ist stets einzuhalten!

Die Erstellung von erfolgreichen Bewerbungsunterlagen ist immer eine Herausforderung. Sie sollten sich hierfür einige Stunden Zeit nehmen und vor dem Versenden Korrekturen im Bekanntenkreis einholen.

Ihre Unterlagen sollten jedoch individuell erstellt werden, damit Sie dem Arbeitgeber sofort positiv auffallen. Haben Sie aber erst einmal gute Unterlagen erstellt, können Sie diese mit geringen Anpassungen immer wieder verwenden.

Bewerbungstrainings-Angebote werden (oft kostenfrei) von der Agentur für Arbeit, den Jobcentern und diversen Beratungsstellen durchgeführt. Ausführliche Informationen und Beispiele für gelungene Bewerbungen sind im Internet zu finden.

Anerkennung von ausländischen Abschlüssen

Ein Schul-, Berufs- oder Hochschulabschluss aus dem Ausland muss von einer zuständigen Stelle überprüft werden, bevor eine schriftliche Anerkennung in Deutschland erfolgt. Mit der Anerkennung haben Sie bessere Chancen, in den Arbeitsmarkt integriert zu werden.

Ob Sie eine Anerkennung Ihres erlernten Berufs benötigen, erfahren Sie (in 11 unterschiedlichen Sprachen) auf der Internetseite www.anerkennung-in-deutschland.de. Dort erhalten Sie auch Informationen dazu, welche Stellen für Ihren Beruf zuständig sind oder wo Sie eine weitergehende Beratung erhalten können. Außerdem steht Ihnen die Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland" des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung (Telefonnummer: 030 1815 -1111).

Deataillierte Infomationen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse bieten Ihnen der Leitfaden vom IQ Netzwerk Schleswig-Holstein und eine Website der IHK Schleswig-Holstein.

Viele Berufe – die sogenannten nicht reglementierten Berufe – können Sie auch ohne eine formelle Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ausüben. Für den potenziellen Arbeitgeber ist es auch in diesem Fall sinnvoll, eine Anerkennung durchzuführen, um die vorhandenen Fertigkeiten und Fähigkeiten der Berwerberin / des Bewerbers zu ermitteln.

Wichtige Schritte im Anerkennungsverfahren:

  • Eine Beratungsstelle wird vor Ort aufgesucht.
  • Ein Antrag auf Anerkennung wird über eine Beratungsstelle gestellt.

Folgende Unterlagen müssen vorliegen:

  • Beglaubigte Kopien der Abschlüsse
  • Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer in Deutschland (siehe Datenbank der beeidigten Übersetzer auf dem Justizportal des Bundes und der Länder www.justiz-dolmetscher.de) oder eine Übersetzung durch einen im Ausland anerkannten Übersetzer.

Beglaubigungen sind in der Regel in den Einwohnermeldeämtern oder bei kirchlichen Institutionen möglich.

Erstellung der Beglaubigung sowie damit verbundenen Übersetzungen sind kostenpflichtig. Für das Anerkennungsverfahren fallen ebenfalls Kosten an. In bestimmten Fällen können die Kosten übernommen werden.


Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises Schleswig-Flensburg können folgende Beratungsstellen kontaktieren:

IQ Anerkennungsberatung zu ausländischen Berufsabschlüssen in Flensburg

Frau Majra Nissen & Frau Alexandra Eicke

Frauennetzwerk zur Arbeitssituation e.V.

Südermarkt 1
Haus 2 im 2. Stock
24937 Flensburg



  1. Frau Edibe Oguz

    Frauennetzwerk zur Arbeitssituation e.V.

    Flensburgerstr. 7
    24837 Schleswig


Anerkennungsberatung zu ausländischen Berufsabschlüssen »

  1. Industrie- und Handelskammer zu Flensburg

    Anerkennungsberatung zu ausländischen Berufsabschlüssen

    Heinrichstraße 28–34
    24937 Flensburg


  1. Migrationsberatung Schleswig-Holstein

    Frau Silke Nissen

    Fachbereich Migrationsmanagement

    Flensburger Str. 7
    24837 Schleswig

    • Telefon: 04621 87-246
    • Fax: 04621 87-626
    • E-Mail: silke.nissen@schleswig-flensburg.de
    • Hinweis: Sprechzeiten: Mo. 8-12 Uhr, Di. u. Do. 14-17 Uhr, Mi. u. Fr. 8-10 Uhr; Beratung ist auch in Flensburg möglich.

  1. Diakonisches Werk im Kirchenkreis Schleswig-Flensburg

    Frau Oxana Wittmann + Frau Maike Hohmann

    Jugendmigrationsdienst
    Anerkennung der Schulzeugnisse

    Norderdomstraße 6
    24837 Schleswig

Berufliche Weiterbildung

"Lebenslanges Lernen" ist ein Motto, das Ihnen in Deutschland öfters begegnen könnte. Und Weiterbildungen genießen in der Regel eine hohes Ansehen. Denn trotz Berufskenntnissen und/oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung müssen oft noch weitere Qualifikationen erworben werden, um langfristig am Arbeitsmarkt gefragt zu sein.

Bei Teilanerkennung von ausländischen Abschlüssen kann eine berufliche Weiterbildung mitunter Nachweislücken schließen und zu einer Vollanerkennung des Abschlusses führen. Auch für Menschen, die bereits im Berufsleben stehen, werden in den Betrieben oder extern Weiterbildungen angeboten, um das Kollegium auf dem neuesten Stand zu halten.

Es gibt verschiedene Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen:

  • Kurse und Seminare,
  • Umschulungsprogramme,
  • Studium (Fernstudium),
  • Onlineportale.

Einen nahezu vollständigen Überblick zertifizierter beruflicher Fort- und Weiterbildungsangebote bietet das KURSNET der Bundesagentur für Arbeit.

In Deutschland sind überwiegend die Bundesagentur für Arbeit, das Jobcenter und (als Ausrichter) diverse Institute und Bildungsträger für das Thema Weiterbildung zuständig.  Das IQ-Netzwerk mit dem Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung“ (IQ), zahlreiche Fachhochschulen und Universitäten sowie Migrationsberatungsstellen bieten ebenfalls Berufsberatung zur Weiterbildung an.


IQ Qualifizierungsberatung:

  1. Frau Edibe Oguz

    Frau Edibe Oguz

    Umwelt Technik Soziales e.V.

    Flensburger Str. 7
    24837 Schleswig

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Am 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) in Kraft getreten. Es öffnet den deutschen Arbeitsmarkt für alle qualifizierten Fachkräfte aus dem Ausland, d.h. für Akademiker und Personen mit Berufsausbildung.

Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern hatten zuvor nur mit akademischer Ausbildung unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Die Beschränkung auf Engpassberufe ist mit dem FEG entfallen. Durch das FEG können fortan Fachkräfte mit einer ausländischen beruflichen Qualifikation in allen Berufen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten.

Um langfristig in Deutschland bleiben zu können, muss einer Fachkraft ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen. Weiterhin muss die berufliche Qualifikation der Fachkraft anerkannt sein. Für Fachkräfte wird keine Vorrangprüfung durchgeführt (Diese kann jedoch bei Verschlechterung der Arbeitsmarktlage kurzfristig wiedereingeführt werden!).

Weiterhin ermöglicht das FEG die Einreise für sechs Monate zur Arbeit- und Ausbildungsplatzsuche. Voraussetzung ist, dass die Fachkraft eine anerkannte Qualifikation, die notwendigen Deutschkenntnisse (mindestens auf dem B1-Sprachniveau) und einen gesicherten Lebensunterhalt vorweist. Während der Suche kann eine Probearbeit bis zu zehn Wochenstunden in dem späteren Beruf ausgeübt werden. Damit werden beispielsweise Praktika bei einem potenziellen Arbeitgeber möglich. Fachkräfte mit akademischer Ausbildung können wie bisher schon für sechs Monate zur Arbeitsuche einreisen. Sie dürfen künftig ebenfalls eine Probearbeit bis zu zehn Wochenstunden in dem späteren Beruf ausüben. Besondere Sprachkenntnisse müssen sie nicht vorweisen. Näheres dazu sowie weitere Informationen erhalten Sie unter: Make it in Germany: Das Informationsportal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland

Weitere Informationen zum Gesetz finden Sie unter nachfolgenden Links:


Existenzgründung und Selbstständigkeit

Existenzgründung bedeutet Gründung eines Unternehmers (Existenz) - in anderen Worten die Aufnahme einer Selbständigkeit.

Bei einer Existenzgründung spielen die finanziellen Mittel und Einkünfte von Beginn an eine enorme Rolle. Eine zielführende Beratung, Seminarbesuche und ein detaillierte Vorbereitung können das unternehmerische Risiko für Neugründer minimieren. Um Existenzgründer mit guten Ideen effektiv zu unterstützen, können teilweise öffentliche Fördermittel beantragt werden.

Weitere Informationen, sogar in mehreren Sprachen, finden Sie auf der Seite des Existenzgründungsportals des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Bitte beachten Sie: Zahlreiche Neugründer handeln nicht selbstständig, sondern für einen einzigen Auftraggeber, was einem Arbeitnehmerstatus gleichkommt. Ob bewusst oder unbewusst: Die sogenannte Scheinselbstständigkeit ist in Deutschland verboten! Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat Informationen zur (Schein-)Selbstständigkeit in 5 Sprachen zusammengefasst. Anhand eines Kriterien-Checks können Sie überprüfen, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.


Arbeitsrecht

Arbeitszeit

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer - von der Schichtarbeit bis zu den Ruhepausen. Es dient der Sicherheit und soll den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleisten.

Wer eine Vollzeitstelle aufnimmt, muss in Deutschland mit einer Arbeitszeit zwischen 37,5 und 40 Stunden pro Woche rechnen. Die maximale Arbeitszeit pro Woche ist gesetzlich begrenzt, durchschnittlich auf 48 Stunden. Es ist oft auch möglich, in Teilzeit zu arbeiten. 

In der Regel arbeitet man von Montag bis Freitag. Gesetzlich zulässig ist Arbeit an allen Werktagen der Woche (Montag bis Samstag) sowie Nacht- und Schichtarbeit. In vielen Bereichen, zum Beispiel im Gesundheitswesen, in der Gastronomie und in Verkehrsbetrieben, ist auch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen erlaubt.

Laut ArbZG muss ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden eine Pause von 30 Minuten eingelegt werden. Ab neun Stunden verlängert sich diese Pause auf 45 Minuten.


Urlaub

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Urlaubsanspruch! So regelt es das Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Nach sechs Monaten Unternehmenszugehörigkeit besteht der volle gesetzliche Urlaubsanspruch. Wer fünf oder sechs Tage pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub, das Bundesurlaubsgesetz gibt 24 Werktage vor, zählt aber auch den Samstag als Werktag. Wer fünf Tage pro Woche arbeitet, hat somit Anspruch auf 20 Tage Erholungsurlaub.

Krankheit

Wer krank ist und nicht arbeiten kann, muss es seinem Betrieb sofort melden. Spätestens am vierten Tag der Abwesenheit muss eine ärztliche Bescheinigung (Attest, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorgelegt werden.

Bei Krankheiten, die bis sechs Wochen dauern, bezahlt das Unternehmen das volle Gehalt. bei längerer Erkrankung wird das Krankengeld (70% des Lohnes) über die gesetzliche Krankenkasse ausgezahlt. Wer privat krankenversichert ist, muss sich bei seiner Krankenkasse erkundigen. Dort gelten verschiedene Sätze und Regeln.

Bitte beachten Sie: Details zu Ihrer Krankheit müssen Sie niemanden verraten!


Kündigung

Grundsätzlich hat sowohl Vertragsnehmer als auch Vertragsgeber das Recht, den Arbeitsvertrag zu kündigen. In beiden Fällen muss schriftlich gekündigt werden. Maßgeblich für die Fristen einer Kündigung sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB § 622).

Während der Probezeit ist in der Regele eine taggleiche Kündigung möglich. Je länger man für ein Unternehmen arbeitet, desto länger ist aber die gesetzliche Kündigungsfrist.

Besonderen Kündigungsschutz genießen in Deutschland u.a. Schwangere, Betriebsratsmitglieder und Menschen mit einer anerkannten Schwerbehindeung.

Allgemeine Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de.

Umfangreiche mehrsprachige Informationen für Geflüchtete, die erfolgreich in Deutschland arbeiten wollen, finden Sie in der Info-Broschüre “Wissen ist Schutz!“ vom Deutschen Gewerkschaftsbund, die in mehreren Sprachen als Download bereitsteht.



Einkommen und Steuern

Einkommen

Das Einkommen (Gehalt, Lohn, Vergütung, Arbeitsentgelt) ist ein Bestandteil des Arbeitsvertrages und dort genau geregelt. In der Stellenanzeige finden Sie genaue Informationen zur Entlohnung. Je nach Art der Tätigkeit gibt es einen Stundenlohn oder ein festes Monatsgehalt. Arbeitnehmer*innen im Außendienst erhalten in der Regel Provision (Zusatzbezahlung).

Weitere Bestandteile des Arbeits- bzw. Tarifvertrages sind z.B. Regelungen zum Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Zusätzliche Einkommensbestandteile können die Bereitstellung eines Firmenwagens sein, Handy oder Laptop, die privat genutzt werden dürfen, aber auch eine Betriebsrente oder Sonderkonditionen bei Versicherungen, etwa der Lebensversicherung.

Infos der Redaktion "Finanztip" zur inhaltlichen Gestaltung eines Arbeitsvertrages finden Sie im Anhang.

Mindestlohn

Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2015 ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowei für die meisten Praktikantinnen und Praktikanten. Der Mindestlohn gilt für nahmezu alle Arbeitenden über 18 Jahren in allen Branchen - so auch für Mini-Jobber.

Folgende Zielgruppen sind vom Mindestlohn ausgenommen:

  • Pflichtpraktikantinnen und -praktikanten 
  •  Arbeitnehmerinnen und -nehmer unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss
  •  Auszubildende
  •  Langzeitarbeitslose
  •  ehrenamtlich Tätige
  •  Freiberuflerinnen und Freiberufler/Selbstständige
  •  Praktikantinnen und Praktikanten in einem freiwilligen Praktikum (nicht länger als 3 Monate)

Für Auszubildende gilt eine Mindestvergütung, nachzulesen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 17.

Steuern

Einkommen wird in Deutschland versteuert. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhalten Sie monatlich den Nettobetrag in der Regel aufs Konto überwiesen. Von Ihrem Bruttogehalt wurden dann bereits folgende Abgaben abgezogen, wie Sie in Ihrer Minatsabrechnung detailliert nachlesen können:

  • Rentenversicherung
  • Krankenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Eventuell Kirchensteuer

Je höher das Einkommen, desto stärker steigen prozentual auch die Abgaben.

Selbständig arbeitende müssen Ihr Einkommen beim Finanzamt selbst versteuern.

Es gibt in Deutschland sechs Steuerklassen. Die jeweilige Klasse bestimmt die Höhe der zu leistenden Lohnsteuer. Mehr Infos der Redaktion "Finanztip" zu den Steuerklassen erhalten Sie hier.


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