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Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge

Der Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge hängt vom jeweiligen Aufenthaltsstatus und der individuellen Aufenthaltsdauer in Deutschland ab.

Für Asylbewerber*Innen (Antrag auf Asyl wurde gestellt) und Geduldete (Antrag auf Asyl wurde abgelehnt) gilt in den ersten drei Monaten des Aufenthalts ein Arbeitsverbot.

Ab dem vierten Monat kann die Ausländerbehörde auf Antrag eine Beschäftigungserlaubnis für eine konkrete Beschäftigung erteilen (Prüfung der Arbeitsbedingungen).

Anbei erhalten Sie Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsmarktzugang.

Ein Schema der Arbeitsbestimmungen für Geflüchtete bietet die nachfolgende Übersicht vom Netzwerk Unternehmen integrieren Geflüchtete.

Asylbewerber*Innen sowie Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten (zurzeit Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nord-Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien) ist es während des gesamten Aufenthalts nicht erlaubt zu arbeiten, wenn der Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt wurde.

Anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte  erhalten den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, somit haben Sie die gleichen Rechte wie ein deutscher Bürger.

Hier finden Sie die “Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“. Diese reichen Sie bei Ihrer Ausländerbehörde ein.

Umfangreiche Hilfestellungen für die Arbeitssuche von Geflüchteten bietet das Handbuch «Wie kann ich Geflüchtete bei der Arbeitssuche unterstützen?« vom Deutschen Roten Kreuz und dem Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge. Es richtet sich an ehrenamtliche Unterstützer, aber auch an Menschen mit Fluchthintergrund direkt.

Hospitation und Praktikum

Unter Hospitation versteht man, als Gast einen Betrieb kennenzulernen. Hospitationen bedürfen jedoch der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und der Erlaubnis der Ausländerbehörde.

Unter einem Praktikum versteht man die praktische Kenntnisanwendung in einem Betrieb. Für Praktika zur Berufsorientierung und für ausbildungsbegleitende Praktika ist eine Abstimmung mit der Ausländerbehörde erforderlich.

Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit informiert über die Bedingungen der Arbeits- und Praktikumsaufnahme in Deutschland. Weiterhin erteilt sie in bestimmten Fällen eine Zustimmung bzw. Ablehnung. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.zav.de und unter der Service-Telefonummer 0228 7131313.

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