Arbeitsrecht
Arbeitszeit
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer - von der Schichtarbeit bis zu den Ruhepausen. Es dient der Sicherheit und soll den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleisten.
Wer eine Vollzeitstelle aufnimmt, muss in Deutschland mit einer Arbeitszeit zwischen 37,5 und 40 Stunden pro Woche rechnen. Die maximale Arbeitszeit pro Woche ist gesetzlich begrenzt, durchschnittlich auf 48 Stunden. Es ist oft auch möglich, in Teilzeit zu arbeiten.
In der Regel arbeitet man von Montag bis Freitag. Gesetzlich zulässig ist Arbeit an allen Werktagen der Woche (Montag bis Samstag) sowie Nacht- und Schichtarbeit. In vielen Bereichen, zum Beispiel im Gesundheitswesen, in der Gastronomie und in Verkehrsbetrieben, ist auch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen erlaubt.
Laut ArbZG muss ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden eine Pause von 30 Minuten eingelegt werden. Ab neun Stunden verlängert sich diese Pause auf 45 Minuten.
Urlaub
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Urlaubsanspruch! So regelt es das Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Nach sechs Monaten Unternehmenszugehörigkeit besteht der volle gesetzliche Urlaubsanspruch. Wer fünf oder sechs Tage pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub, das Bundesurlaubsgesetz gibt 24 Werktage vor, zählt aber auch den Samstag als Werktag. Wer fünf Tage pro Woche arbeitet, hat somit Anspruch auf 20 Tage Erholungsurlaub.
Krankheit
Wer krank ist und nicht arbeiten kann, muss es seinem Betrieb sofort melden. Spätestens am vierten Tag der Abwesenheit muss eine ärztliche Bescheinigung (Attest, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorgelegt werden.
Bei Krankheiten, die bis sechs Wochen dauern, bezahlt das Unternehmen das volle Gehalt. bei längerer Erkrankung wird das Krankengeld (70% des Lohnes) über die gesetzliche Krankenkasse ausgezahlt. Wer privat krankenversichert ist, muss sich bei seiner Krankenkasse erkundigen. Dort gelten verschiedene Sätze und Regeln.
Bitte beachten Sie: Details zu Ihrer Krankheit müssen Sie niemanden verraten!
Kündigung
Grundsätzlich hat sowohl Vertragsnehmer als auch Vertragsgeber das Recht, den Arbeitsvertrag zu kündigen. In beiden Fällen muss schriftlich gekündigt werden. Maßgeblich für die Fristen einer Kündigung sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB § 622).
Während der Probezeit ist in der Regele eine taggleiche Kündigung möglich. Je länger man für ein Unternehmen arbeitet, desto länger ist aber die gesetzliche Kündigungsfrist.
Besonderen Kündigungsschutz genießen in Deutschland u.a. Schwangere, Betriebsratsmitglieder und Menschen mit einer anerkannten Schwerbehindeung.
Allgemeine Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de.
Umfangreiche mehrsprachige Informationen für Geflüchtete, die erfolgreich in Deutschland arbeiten wollen, finden Sie in der Info-Broschüre “Wissen ist Schutz!“ vom Deutschen Gewerkschaftsbund, die in mehreren Sprachen als Download bereitsteht.