Sachkundenachweis
Die erforderliche Sachkenntnis kann entweder durch eine entsprechende Prüfung, durch Prüfungszeugnisse über eine einschlägige berufliche Ausbildung oder in sonstiger Weise nachgewiesen werden.
Die Prüfungszeugnisse der Fachrichtungen
- Pharmazie
- Chemie
- Biologie
- Human- oder Veterinärmedizin
von Hochschulen sowie die beruflichen Ausbildungen
- zur*zum Apothekeranwärter*in
- zur*zum pharmazeutisch-technischen Assistent*in
- zur*zum Drogist*in
- zur*zum Pharmaingenieur*in
- zur*zum Apothekerassistent*in
- zur*zum Apothekenhelfer*in
- zur*zum pharmazeutisch-kaufmännischen Assistent*in
werden als Sachkundenachweis anerkannt.
Wer die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine Sachkenntnisprüfung vor einem Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer (IHK) ablegen.