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Was ist Ferienwohnen?

Ferienwohnungen werden in § 13a BauNVO als Räume oder Gebäude definiert, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind.

Eine Anmietung von Ferienwohnungen erfolgt regelmäßig zu Freizeit- und Erholungszwecken.

Der Begriff der Ferienwohnung ist vom Begriff des Ferienhauses abzugrenzen. Nach § 10 Abs. 4 BauNVO sind Ferienhäuser nur in Ferienhausgebieten zulässig.

Ferienhäuser sind an spezielle bautechnische Vorgaben in den festgesetzten Ferienhausgebieten, zum Beispiel an Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung gebunden und sie müssen auf einen Erholungszweck für einen wechselnden Personenkreis ausgerichtet sein.

Ferienwohnungen nach § 13a BauNVO müssen nicht notwendigerweise einem Erholungszweck dienen. Es reicht, wenn sie einem wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft dienen.

Von dem Begriff der Ferienwohnungen ist außerdem der Begriff der Zweitwohnungen abzugrenzen. Zweitwohnungen werden ausschließlich von einer bestimmten Person, allerdings nur zeitweise genutzt (unabhängig davon, ob dies zu Urlaubs- oder sonstigen Zwecken erfolgt).

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