Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Suche

Soziale Leistungen

Deutschland ist ein Sozialstaat. Was bedeutet es? Grundsätzlich sollte jede*r Bürger*in durch Arbeit selbst für ihren*seinen Lebensunterhalt sorgen. Der Staat hilft jedoch Menschen, die nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sind, ihre Lebensgrundlage aus eigener Kraft zu sichern. Er gleicht Benachteiligungen aus. Es gibt eine Reihe staatlicher Sozialleistungen.

Hier finden Sie die wichtigen sozialen Leistungen im Überblick:

Bildung und Teilhabe (Bildungspaket)

Wer wird unterstützt?

Aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden unterstützt:

  • Familien, die Arbeitslosengeld II beziehen
  • Familien, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen
  • Familien, die Wohngeld oder Kindergeldzuschlag erhalten
  • Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.

Was wird unterstützt?

  • eintägige Ausflüge der Schule/der Kindertageseinrichtung
  • mehrtägige Klassenfahrten / Kindertageseinrichtungsfahrten
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
  • Schülerbeförderungskosten in Höhe einer Monatsfahrkarte für den ÖPNV nach Vollendung der Schulpflicht
  • notwendige Lernförderung zusätzlich zum schulischen Angebot
  • gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule oder in der Kindertageseinrichtung (Eigenanteil 1,00 Euro)
  • Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von monatlich 10,00€ (Vereinsbeiträge, Musikunterricht, Ferienpassaktivitäten, Schwimmkurs, Babyschwimmen, Kurse in der Ganztagsschule u.a.)

Wer unterstützt Sie bei der Antragstellung?

  • die Leitung Ihrer Kindertagesstätte
  • die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer
  • das zuständige Sozialzentrum
  • Anbieter wie z.B. Sportvereine, Musikschulen etc.

Bei weitergehenden Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:

  1. Soziale Sicherung Flensburg-Umland

    Kreis Schleswig-Flensburg

    Eckernförder Landstr. 65
    24941 Flensburg

  2. Soziale Sicherung Handewitt Kreis Schleswig-Flensburg

    Kreis Schleswig-Flensburg

    Frösleer Bogen 17a
    24983 Handewitt

  3. Soziale Sicherung Kappeln - Außenstelle Kreis Schleswig-Flensburg

    Kreis Schleswig-Flensburg

    Kirchstraße 9
    24376 Kappeln

  4. Soziale Sicherung Kappeln Kreis Schleswig-Flensburg

    Kreis Schleswig-Flensburg

    Schmiedestraße 43
    24376 Kappeln

  5. Soziale Sicherung Eggebek Kreis Schleswig-Flensburg

    Kreis Schleswig-Flensburg

    Hauptstraße 2
    24852 Eggebek

  6. Soziale Sicherung Schleswig Kreis Schleswig-Flensburg

    Kreis Schleswig-Flensburg

    Poststraße 8
    24837 Schleswig

  7. Soziale Sicherung Kropp Kreis Schleswig-Flensburg

    Kreis Schleswig-Flensburg

    Am Markt 17h
    24848 Kropp

Weitere Informationen sowie den Antrag finden Sie auf der Seite des Kreises unter http://www.schleswig-flensburg.de.

Mehrsprachige Flyer zur Bildungskarte des Kreises Schleswig-Flensburg

Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Asylbewerber*innen, Ausländer*innen mit Duldung und Ausländer*innen mit Aufenthaltsgestattung erhalten Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz.

Dies beinhaltet folgende Leistungen:

  • Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushaltes (notwendiger Bedarf)
  • Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf)
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt

Bei besonderen Umständen sind gegebenenfalls auch weitere Leistungen möglich, die im Einzelfall bewilligt werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie in dem für Sie zuständigen Sozialzentrum.

  1. Soziale Sicherung Flensburg-Umland

    Kreis Schleswig-Flensburg

    Eckernförder Landstr. 65
    24941 Flensburg

  2. Soziale Sicherung Handewitt Kreis Schleswig-Flensburg

    Kreis Schleswig-Flensburg

    Frösleer Bogen 17a
    24983 Handewitt

  3. Soziale Sicherung Eggebek Kreis Schleswig-Flensburg

    Kreis Schleswig-Flensburg

    Hauptstraße 2
    24852 Eggebek

  4. Soziale Sicherung Kappeln Kreis Schleswig-Flensburg

    Kreis Schleswig-Flensburg

    Schmiedestraße 43
    24376 Kappeln

  5. Soziale Sicherung Kappeln - Außenstelle Kreis Schleswig-Flensburg

    Kreis Schleswig-Flensburg

    Kirchstraße 9
    24376 Kappeln

  6. Soziale Sicherung Schleswig Kreis Schleswig-Flensburg

    Kreis Schleswig-Flensburg

    Poststraße 8
    24837 Schleswig

  7. Soziale Sicherung Kropp Kreis Schleswig-Flensburg

    Kreis Schleswig-Flensburg

    Am Markt 17h
    24848 Kropp


Bildung und Teilhabe (Bildungspaket)

Zusätzlich können Bezieher*innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen Antrag auf Bildungs- und Teilhabeleistungen für Ihre Kinder stellen.

Allgemeine Informationen finden Sie zum Bildungspaket unter Menüpunkt Alle Antworten von A-Z unter Bildung und Teilhabe sowie den Antrag auf der Seite des Kreises unter https://www.schleswig-flensburg.de/?fdirect=1 .


Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich Hartz IV)

Leistungen nach SGB II können beantragt werden, wenn der*die Antragssteller*in

  • minestens 15 Jahre alt ist und eine gewisse Altersgrenze noch nicht erreicht hat,
  • erwerbsfähig (mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten kann) ist,
  • hilfebedürftig (nicht den Lebensunterhalt selbst tragen kann) ist,
  • seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Der Grundgedanke des SGB II lautet: fordern und fördern. Arbeitslose werden aufgefordert, sich eine Arbeit oder Ausbildung zu suchen. Ziel ist hauptsächlich, eine Beschäftigung zu finden, die ausreichend Einkommen (Geld) für die Einzelperson beziehungsweise gesamte Familie sichert. Wie das Ziel erreicht wird, wird in einer Eingliederungsvereinbarung (in einem gemeinsamen Vertrag) festgelegt. Durch diverse Angebote werden Kunden gezielt bei der Arbeitssuche gefördert (finanziell unterstützt).

Folgende Leistungen können beantragt werden:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Regelbedarf, Mehrbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizung, Beiträge für Kranken- und Pflegversicherung)
  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe

Der Antrag auf SGB II ist in dem jeweiligen Sozialzentrum zu stellen, siehe Adressen unter Menüpunkt AsylbLG.

Bildung und Teilhabe (Bildungspaket)

Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB II können einen Antrag auf Bildungs- und Teilhabeleistungen für Ihre Kinder stellen.

Allgemeine Informationen finden Sie zum Bildungspaket unter Menüpunkt Alle Antworten von A-Z unter Bildung und Teilhabe sowie den Antrag https://www.schleswig-flensburg.de/?fdirect=1 

Leistungen für Familien mit Kindern

Kindergeld

Erziehungsberechtigte, in der Regel Eltern, können Kindergeld für ihre Kinder beantragen.

Kindergeld gibt es:

  • für Kinder in Ausbildung, bis zum 25. Lebensjahr,
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr,
  • die in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der EU oder dem EWR leben.

Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt!

Familien können zusätzlich Kinderfreibeträge bei der Lohn- und Einkommensteuer gewährt werden.

Zum 01.07.2019 wurde das Kindergeld erneut angehoben und beträgt aktuell: .....



Die Antragstellung erfolgt über die Familienkasse der Agentur für Arbeit.

Kinderzuschlag

Kinderzuschlag kann an Familien mit geringem Einkommen gezahlt werden, wenn

  • die Kinder unverheiratet unter 25 Jahre sind und in demselben Haushalt leben,
  • das Einkommen eine gewisse Mindestgrenze nicht unterschreitet. Diese Mindestgrenze liegt bei 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende
  • man keine Leistungen nach SGB II oder Sozialhilfe bezieht.
Wichtig zu Wissen

Seit dem 1. Januar 2020 können Sie den Kinderzuschlag auch erhalten, wenn Sie mit Ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht mehr als 100 Euro unter dem SGB II-Anspruch bleiben.

Die bisher geltende Höchsteinkommensgrenze ist zum 1. Januar 2020 entfallen, sodass Sie Kinderzuschlag auch bei etwas höherem Einkommen beziehen können.

Der Kinderzuschlag beträgt maximal 185 Euro pro Kind und Monat.

Den Antrag erhalten Sie bei der Familienkasse, auch hier online.

Zusätzlich können Eltern Antrag auf Bildungs- und Teilhabeleistungen stellen, siehe Bildung und Teilhabe unter Menüpunkt Übersicht von A -Z.


Elterngeld

Das Elterngeld erhalten Eltern, die

  • ihr Kind nach der Geburt maximal 14 Monate selbst betreuen,
  • nicht mehr als 30 Stunden in der Elternzeit arbeiten,
  • zusammen mit ihrem Kind in einem Haushalt leben,
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Seit 2015 gibt es neben dem Basiselterngeld (Elterngeld) das ElterngeldPlus.

Basiselterngeld

Das Basiselterngeld wird insgesamt 14 Monate für beide Elternteile gewährt, wenn beide Eltern an der Betreuung beteiligt sind und deshalb nicht arbeiten können. Die Eltern können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen.

Alleinerziehende, die das Elterngeld beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld beziehen. Basisenlterngeld können Eltern nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes erhalten. Danach können sie nur noch das ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus beziehen.

ElterngeldPlus

Das ElterngeldPlus stärkt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und richtet sich an die Elternteile, die während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Mütter und Väter haben damit die Möglichkeit, länger als bisher Elterngeld in Anspruch zu nehmen. ElterngeldPlus können Eltern doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus.

Wenn Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das Basiselterngeld. Wenn Eltern nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, kann das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das monatliche Basiselterngeld mit Teilzeit.

Partnerschaftsbonus

Elternteile, die sich die Betreuung des Kindes während des Elterngeldbezuges teilen und gleichzeitig in Teilzeit zwischen 25 und 30 Stunden arbeiten, erhalten einen Partnerschaftsbonus: Sie bekommen vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

Wichtig zu Wissen
Alle Eltern können Elterngeld erhalten unabhängig davon, ob sie eine Beschäftigung vor der Geburt ausgeübt haben. Die Höhe des Elterngeldes ist vom Einkommen abhängig.

Eltern mit höheren Einkommen erhalten 65 Prozent, Eltern mit niedrigeren Einkommen bis zu 100 Prozent des Voreinkommens.

Je nach Einkommen beträgt das Basiselterngeld zwischen 300 Euro und 1800 Euro im Monat und das ElterngeldPlus zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat.
Bild vergrößern: Wichtig zu wissen

Das Mindestelterngeld erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen*Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben.

Mit einem Elterngeldrechner können Sie die Höhe des Elterngeldes selbst errechnen.
Den Antrag und weitere Formulare finden Sie hier.

Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Elterngeldstelle:

Elterngeld Landesamt für soziale Dienste

Außenstelle Schleswig

Kreise Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg, Stadt Flensburg

Seminarweg 6
24837 Schleswig


Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld können Frauen erhalten, die:

  • freiwillig oder gesetzlich mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert sind,
  • eine Beschäftigung (Heimarbeit oder Minijob) vor der Geburt des Kindes ausgeübt haben,
  • während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig gekündigt worden sind.

Mutterschaftsgeld wird während der Schutzfristen (die Frauen dürfen in dieser Zeit nicht arbeiten) gezahlt:

6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach dem Termin,
12 Wochen nach der Entbindung bei einer Früh- oder Mehrfachgeburt.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes wird nach dem Einkommen der letzten drei Monate errechnet und beträgt maximal 13 Euro pro Tag.

Zum Mutterschaftsgeld wird Arbeitgeberzuschuss gezahlt, wenn das Einkommen höher als 390 Euro vor dem Mutterschutz war.

Weitere Informationen finden Sie zum Thema Familie, Schwangerschaft, Frauen auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Leitfaden zum Mutterschutz


Wohngeld

Wohngeld (Zuschuss zur Miete oder bei Eigentum Lastenzuschuss) kann von Familien mit geringem Einkommen beantragt werden.

Die Höhe des Wohngeldes wird:

  • vom Einkommen und Anzahl der Familienmitglieder,
  • von der Höhe der aktuellen Miete bzw. den Belastungen

errechnet.

Weitere Informationen sowie den Antrag finden Sie auf der Seite des Kreises.

Zusätzlich können Wohngeldberechtigte einen Antrag auf Bildungs- und Teilhabeleistungen für ihre Kinder stellen, siehe Bildung und Teilhabe unter dem Menüpunkt Alle Infos von A-Z.

Arbeitslosengeld I (beim Arbeitsverlust)

Arbeitslosengeld können Arbeitnehmer*innen beantragen, die zurzeit arbeitslos sind.

Als arbeitslos gilt ein*e Arbeitnehmer*in, wenn er*sie

  • nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht
  • sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
  • sich dem Arbeitsmarkt (den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit) zur Verfügung stellt.
Wichtig zu Wissen

Arbeitslose müssen bestimmte Zeiten sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, um Anspruch auf das Arbeitslosengeld I zu haben.

Nach erfüllten Voraussetzungen wird das Arbeitslosengeld zwischen 6 und 12 Monaten gezahlt. Für ältere Arbeitslose kann das Arbeitslosengeld für 24 Monate gewährt werden.

Persönliche Vorsprache ist bei der Antragstellung zwingend erforderlich.

Arbeitslose müssen sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (mindestens 15 Stunden) bemühen. Sie werden von der Agentur für Arbeit regelmäßig beraten.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.


Ausbildungsförderung (BAföG)

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz regelt die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schüler*innen und Studierenden. Die Ausbildungsförderung soll einerseits eine Chancengleichheit schaffen andererseits die sozialschwächeren Bürger*innen eine Möglichkeit geben, einen Berufsabschluss zu erlangen.

Ausbildungsförderung wird Auszubildenden gewährt, die in der Regel bei Beginn der Ausbildung noch nicht 30 Jahre alt sind. Es gibt jedoch Ausnahmen für zum Beispiel Auszubildende, die aus familiären Gründen an der früheren Aufnahme der Ausbildung gehindert waren. Weitere Ausnahmen gelten bei Studierenden. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Nach dem BAföG kann der Besuch

  • von allgemeinen Schulen ab Klasse 10 (Schüler-BAföG)
  • Berufsfachschulen (Schüler-BAföG)
  • Fach- und Fachoberschulklassen (Schüler-BAföG)
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs (Schüler-BAföG)
  • Akademien und Hochschulen (Studien-BAföG oder Bildungskredit)
  • neu: privaten Berufsakademien (Studien-BAföG oder Bildungskredit)

gefördert werden.

Ausbildungen im dualen System können nicht nach dem BAföG gefördert werden. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden.

Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung. Die Höhe der Förderung kann online berechnet werden. Zum Rechner gelangen Sie hier.

BAföG gibt es nicht nur für deutsche Bürger*innen. Auch Bürger*innen der Europäischen Union, Migrant*innen und Geflüchtete, die in Deutschland leben, können BAföG als finanzielle Unterstützung während des Studiums oder der Schulzeit erhalten. Als Grundregel gilt: Haben Ausländer*innen eine Bleibeperspektive in Deutschland und sind sie gesellschaftlich integriert, gelten sie als förderberechtigt.


Ob Geflüchtete BAföG erhalten, hängt von dem Aufenthaltsstatus ab.

Anerkannte Flüchtlinge (anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise. subsidiärem Schutz) können unabhängig davon, wie lange sie bereits in Deutschland sind, BAföG beantragen.

Geduldete und Inhaber*innen bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel, wenn sie sich bereits 15 Monate in Deutschland aufhalten (vgl. §8 BAföG, Abs. 2, 2 und Abs. 2a) haben ebenfalls Anspruch.


Asylbewerber*innen, über deren Asylantrag noch nicht entschieden ist, können kein BAföG beantragen.

Allgemeine Informationen zum Thema BAföG finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Hier finden Sie Übersichten für den Zugang zur Ausbildungsförderung von Geflüchteten, EU-Bürger*innen sowie Drittstaatsangehörigen, die die Fachstelle Einwanderung des Förderprogramms "Integration durch Qualifizierung (IQ)" erstellt hat:


Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Berufsausbildungsbeihilfe können Auszubildende (in einer Ausbildung, „Azubis“ genannt) beantragen, die nicht bei ihren Eltern wohnen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. BAB können ebenfalls die Teilnehmer*innen an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) erhalten.

Die BAB ist eine Förderung der Bundesagentur für Arbeit. Die Höhe der BAB richtet sich während einer Ausbildung:

  • nach der Art der Unterbringung,
  • der Höhe der Ausbildungsvergütung des*der Auszubildenden
  • dem Jahreseinkommen der Eltern, des*der Ehegatt*in oder des*der Lebenspartner*in.

Die Förderung beinhaltet einen pauschalen Betrag für den Lebensunterhalt und Kosten, die mit der Ausbildung zusammenhängen, zum Beispiel Fahrkosten und Kosten für Arbeitskleidung.

BAB kann auch für eine außerbetriebliche Berufsausbildung (nicht in einem Betrieb) übernommen werden.

Azubis, die im eigenen Haushalt wohnen und die BAB beziehen, können einen Zuschuss nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die BAB und sonstiges Einkommen die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht decken. Unangemessene hohe Kosten können nicht berücksichtigt werden.

Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) werden Lehrgangskosten, notwendige Fahrkosten, Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung unabhängig vom Einkommen teilweise nach pauschalen Beiträgen übernommen. Für behinderte Auszubildende gelten die besonderen Regelungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.

Für Gestattete und Geduldete

Solange Sie in den ersten 15 Monaten in Deutschland vom Sozialzentrum Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, können diese weitergezahlt werden, auch wenn Sie eine Ausbildung anfangen und keine Berufsausbildungsbeihilfe erhalten.

Geduldete mit Arbeitsmarktzugang haben nach 15 Monaten Zugang zu Berufsausbildungsbeihilfe.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.


Leistungen nach SGB XII

Sozialhilfe umfasst die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie weitere Leistungen in besonderen Lebenssituationen, wie zum Beispiel Pflegebedürftigkeit.

Anspruch auf Sozialhilfeleistungen besteht nur, wenn ein Bedarf nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann.

Hilfe zum Lebensunterhalt können demnach nicht erwerbsfähige Personen erhalten, die zum Beispiel eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, längerfristig erkrankt sind oder auch in einer Einrichtung betreut werden.

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben hilfebedürftige Personen ab 65 Jahren sowie dauerhaft, allein ausmedizinischen Gründen voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren (Personen, die auf Dauer weniger als 3 Stunden täglich arbeiten können).

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Kreises unter Menüpunkt Soziales.

Bildung und Teilhabe (Bildungspaket)

Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB XII können einen Antrag auf Bildungs- und Teilhabeleistungen für ihre Kinder stellen.
Allgemeine Informationen finden Sie zum Bildungspaket unter Menüpunkt Übersicht A-Z unter Bildung und Teilhabe sowie den Antrag auf der Seite des Kreises unter http://www.schleswig-flensburg.de.


Altersrente

Die gesetzliche Rente wird gezahlt, wenn Versicherte ein bestimmtes Alter (Regelaltersgrenze) erreicht und für mindestens fünf Jahre gesetzlich versichert waren (allgemeine Wartezeit).

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, können mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Rente gehen. Für nachfolgende Jahrgänge wird die Regelaltersgrenze zwischen dem Jahr 2012 und 2029 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.

Die Höhe der Altersrente richtet sich vor allem nach der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung und der Höhe des dabei erzielten Entgelts.

Es gibt auch andere Arten der Altersrente.

Weitere Informationen finden Sie hier.


nach oben zurück