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Rechtsberatung

Es gibt zwei staatliche Unterstützungsmöglichkeiten in einem Rechtstreit, die den Bürger*innen mit geringem Einkommen die Möglichkeit geben, sich rechtlich beraten und, soweit erforderlich, vertreten zu lassen.

Einerseits kann man allgemeine Beratung und Vertretung in einem außergerichtlichen Verfahren (Beratungshilfe), andererseits persönliche Begleitung und Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren, die sogenannte Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen.

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe bieten die Beratungspersonen (Rechtsanwält*innen, Steuerberater*innen und Wirtschaftsprüfer*innen, in den Rentenangelegenheiten auch Rentenberater*innen) an. Sie können unmittelbar eine der genannten Beratungspersonen Ihrer Wahl mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen.

Auch das Amtsgericht gewährt Ihnen direkt Beratungshilfe. Es erteilt eine sofortige Auskunft, soweit Ihrem Anliegen dadurch entsprochen werden kann. Das Amtsgericht weist auch auf andere Möglichkeiten der Hilfe hin. Im Übrigen nimmt es Ihren Antrag auf Beratungshilfe oder Ihre Erklärung auf und stellt ggf. einen Berechtigungsschein aus.

Beratungshilfe kann in folgenden Rechtsgebieten gewährt werden:

  • Zivilrecht (zum Beispiel Mietrecht, Verkehrsunfälle, Familienrecht),
  • Verwaltungsrecht,
  • Verfassungsrecht,
  • Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und
  • Arbeits- und Sozialrecht.

Der Antrag auf Beratungshilfe kann mündlich, montags bis freitags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr bei der jeweils zuständigen Abteilung des Amtsgerichts, oder schriftlich über ein Antragsformular gestellt werden.

Bei der Antragstellung bringen Sie Ihren Ausweis bzw. eine Vollmacht mit, wenn Sie den Antrag nicht für sich selbst stellen. Außerdem werden Belege zu Ihrem Einkommen (Lohnabrechnung, ALG I und II Bescheide, Rentenbescheide etc.) benötigt sowie Ihre laufenden Belastungen, Zahlungen wie Miete, Abschläge für diverse Anbieter, um Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen. Weiterhin sollen Sie bereits möglich vollständige Unterlagen zu Ihrem Einliegen vorlegen, z. B. den Schriftverkehr.

Die Beratung ist kostenpflichtig. Wenn dem Antrag zugestimmt wird, werden die Kosten übernommen. Wird der Abtrag abgelehnt, können Kosten auf Sie zukommen, wenn bereits Beratung stattgefunden hat. Eine Gebühr von 15,00€ kann auch im Falle der Kostenübernahme von der Beratungsperson verlangt werden.

Für den Kreis Schleswig-Flensburg sind zwei Amtsgerichte zuständig:

  1. Amtsgericht Schleswig

    Lollfuß 78
    24837 Schleswig

  2. Amtsgericht Flensburg

    Südergraben 22
    24937 Flensburg


Prozesskostenhilfe

Ist eine außergerichtliche Einigung nicht möglich, kann weitere Unterstützung, die so genannte Prozesskostenhilfe, beantragt werden.

Voraussetzungen für die Antragstellung:

  • der*die Antragsteller*in kann die für eine Prozessführung erforderlichen Mittel nach seinen*ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht aufbringen,
  • die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und
  • die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig.

Weitere Informationen für das Verfahren siehe unter Menüpunkt Beratungshilfe.


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