Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich Hartz IV)
Leistungen nach SGB II können beantragt werden, wenn der*die Antragssteller*in
- minestens 15 Jahre alt ist und eine gewisse Altersgrenze noch nicht erreicht hat,
- erwerbsfähig (mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten kann) ist,
- hilfebedürftig (nicht den Lebensunterhalt selbst tragen kann) ist,
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Der Grundgedanke des SGB II lautet: fordern und fördern. Arbeitslose werden aufgefordert, sich eine Arbeit oder Ausbildung zu suchen. Ziel ist hauptsächlich, eine Beschäftigung zu finden, die ausreichend Einkommen (Geld) für die Einzelperson beziehungsweise gesamte Familie sichert. Wie das Ziel erreicht wird, wird in einer Eingliederungsvereinbarung (in einem gemeinsamen Vertrag) festgelegt. Durch diverse Angebote werden Kunden gezielt bei der Arbeitssuche gefördert (finanziell unterstützt).
Folgende Leistungen können beantragt werden:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Regelbedarf, Mehrbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizung, Beiträge für Kranken- und Pflegversicherung)
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- Leistungen für Bildung und Teilhabe
Der Antrag auf SGB II ist in dem jeweiligen Sozialzentrum zu stellen, siehe Adressen unter Menüpunkt AsylbLG.
Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB II können einen Antrag auf Bildungs- und Teilhabeleistungen für Ihre Kinder stellen.
Allgemeine Informationen finden Sie zum Bildungspaket unter Menüpunkt Alle Antworten von A-Z unter Bildung und Teilhabe sowie den Antrag https://www.schleswig-flensburg.de/?fdirect=1