Ausbildungsförderung (BAföG)
Ausbildungsförderung wird Auszubildenden gewährt, die in der Regel bei Beginn der Ausbildung noch nicht 30 Jahre alt sind. Es gibt jedoch Ausnahmen für zum Beispiel Auszubildende, die aus familiären Gründen an der früheren Aufnahme der Ausbildung gehindert waren. Weitere Ausnahmen gelten bei Studierenden. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Nach dem BAföG kann der Besuch
- von allgemeinen Schulen ab Klasse 10 (Schüler-BAföG)
- Berufsfachschulen (Schüler-BAföG)
- Fach- und Fachoberschulklassen (Schüler-BAföG)
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs (Schüler-BAföG)
- Akademien und Hochschulen (Studien-BAföG oder Bildungskredit)
- neu: privaten Berufsakademien (Studien-BAföG oder Bildungskredit)
gefördert werden.
Ausbildungen im dualen System können nicht nach dem BAföG gefördert werden. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung. Die Höhe der Förderung kann online berechnet werden. Zum Rechner gelangen Sie hier.
Ob Geflüchtete BAföG erhalten, hängt von dem Aufenthaltsstatus ab.
Geduldete und Inhaber*innen bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel, wenn sie sich bereits 15 Monate in Deutschland aufhalten (vgl. §8 BAföG, Abs. 2, 2 und Abs. 2a) haben ebenfalls Anspruch.
Asylbewerber*innen, über deren Asylantrag noch nicht entschieden ist, können kein BAföG beantragen.
Allgemeine Informationen zum Thema BAföG finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Hier finden Sie Übersichten für den Zugang zur Ausbildungsförderung von Geflüchteten, EU-Bürger*innen sowie Drittstaatsangehörigen, die die Fachstelle Einwanderung des Förderprogramms "Integration durch Qualifizierung (IQ)" erstellt hat:
- PDF-Datei: (PDF, 1 MB)
- PDF-Datei: (PDF, 688 kB)
- PDF-Datei: (PDF, 396 kB)