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Ausbildungsförderung (BAföG)

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz regelt die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schüler*innen und Studierenden. Die Ausbildungsförderung soll einerseits eine Chancengleichheit schaffen andererseits die sozialschwächeren Bürger*innen eine Möglichkeit geben, einen Berufsabschluss zu erlangen.

Ausbildungsförderung wird Auszubildenden gewährt, die in der Regel bei Beginn der Ausbildung noch nicht 30 Jahre alt sind. Es gibt jedoch Ausnahmen für zum Beispiel Auszubildende, die aus familiären Gründen an der früheren Aufnahme der Ausbildung gehindert waren. Weitere Ausnahmen gelten bei Studierenden. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Nach dem BAföG kann der Besuch

  • von allgemeinen Schulen ab Klasse 10 (Schüler-BAföG)
  • Berufsfachschulen (Schüler-BAföG)
  • Fach- und Fachoberschulklassen (Schüler-BAföG)
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs (Schüler-BAföG)
  • Akademien und Hochschulen (Studien-BAföG oder Bildungskredit)
  • neu: privaten Berufsakademien (Studien-BAföG oder Bildungskredit)

gefördert werden.

Ausbildungen im dualen System können nicht nach dem BAföG gefördert werden. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden.

Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung. Die Höhe der Förderung kann online berechnet werden. Zum Rechner gelangen Sie hier.

BAföG gibt es nicht nur für deutsche Bürger*innen. Auch Bürger*innen der Europäischen Union, Migrant*innen und Geflüchtete, die in Deutschland leben, können BAföG als finanzielle Unterstützung während des Studiums oder der Schulzeit erhalten. Als Grundregel gilt: Haben Ausländer*innen eine Bleibeperspektive in Deutschland und sind sie gesellschaftlich integriert, gelten sie als förderberechtigt.


Ob Geflüchtete BAföG erhalten, hängt von dem Aufenthaltsstatus ab.

Anerkannte Flüchtlinge (anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise. subsidiärem Schutz) können unabhängig davon, wie lange sie bereits in Deutschland sind, BAföG beantragen.

Geduldete und Inhaber*innen bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel, wenn sie sich bereits 15 Monate in Deutschland aufhalten (vgl. §8 BAföG, Abs. 2, 2 und Abs. 2a) haben ebenfalls Anspruch.


Asylbewerber*innen, über deren Asylantrag noch nicht entschieden ist, können kein BAföG beantragen.

Allgemeine Informationen zum Thema BAföG finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Hier finden Sie Übersichten für den Zugang zur Ausbildungsförderung von Geflüchteten, EU-Bürger*innen sowie Drittstaatsangehörigen, die die Fachstelle Einwanderung des Förderprogramms "Integration durch Qualifizierung (IQ)" erstellt hat:


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