Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Berufsausbildungsbeihilfe können Auszubildende (in einer Ausbildung, „Azubis“ genannt) beantragen, die nicht bei ihren Eltern wohnen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. BAB können ebenfalls die Teilnehmer*innen an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) erhalten.
Die BAB ist eine Förderung der Bundesagentur für Arbeit. Die Höhe der BAB richtet sich während einer Ausbildung:
- nach der Art der Unterbringung,
- der Höhe der Ausbildungsvergütung des*der Auszubildenden
- dem Jahreseinkommen der Eltern, des*der Ehegatt*in oder des*der Lebenspartner*in.
Die Förderung beinhaltet einen pauschalen Betrag für den Lebensunterhalt und Kosten, die mit der Ausbildung zusammenhängen, zum Beispiel Fahrkosten und Kosten für Arbeitskleidung.
BAB kann auch für eine außerbetriebliche Berufsausbildung (nicht in einem Betrieb) übernommen werden.
Azubis, die im eigenen Haushalt wohnen und die BAB beziehen, können einen Zuschuss nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die BAB und sonstiges Einkommen die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht decken. Unangemessene hohe Kosten können nicht berücksichtigt werden.
Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) werden Lehrgangskosten, notwendige Fahrkosten, Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung unabhängig vom Einkommen teilweise nach pauschalen Beiträgen übernommen. Für behinderte Auszubildende gelten die besonderen Regelungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.
Solange Sie in den ersten 15 Monaten in Deutschland vom Sozialzentrum Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, können diese weitergezahlt werden, auch wenn Sie eine Ausbildung anfangen und keine Berufsausbildungsbeihilfe erhalten.
Geduldete mit Arbeitsmarktzugang haben nach 15 Monaten Zugang zu Berufsausbildungsbeihilfe.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.