Corona-Virus: Anpassungen der bisherigen Regelungen
Das Gesundheitsministerium hat seinen Runderlass über „Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2“ neu gefasst. Daraus resultiert eine weitere Anpassung der gleichnamigen Allgemeinverfügung des Kreises Schleswig-Flensburg. Nach wie vor setzen sich alle geltenden Maßnahmen und Vorschriften aus der Verordnung des Landes sowie der Allgemeinverfügung des Kreises zusammen. Beides tritt am morgigen Montag, 20. April, in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich Sonntag, 3. Mai.
Die wichtigsten Neuerungen der Allgemeinverfügung im Überblick:
Zu den Ausnahmen der Betretungsverbote von Schulen und Kindertagestageseinrichtungen gehören nun auch:
- Personen, die an den Abschlussprüfungen beteiligt sind.
- Neben Schüler*innen und Kindern, die die Notbetreuung in Anspruch nehmen, jetzt auch jeweils ein Elternteil oder ein Erziehungsberechtigter beim Bringen und Holen.
Verlängerung der Notbetreuungsregelungen in Kindertagesstätten und an Schulen bis einschließlich der 6. Jahrgangsstufe:
Ab dem 20. April dürfen auch Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden die Angebote der Notbetreuung in Anspruch nehmen, wenn diese keine Alternativbetreuung organisieren können. Das gilt auch für Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist.
Neufassung der Quarantäneregelung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe sowie in Wohngruppen und sonstigen gemeinschaftliche Wohnformen:
Bei der Aufnahme neuer Bewohner*innen oder der erneuten Aufnahme eigener Bewohner*innen nach einem Krankenhausaufenthalt bedarf es keiner expliziten Quarantäneregelung, wenn die Menschen aus einer für Nicht-COVID-19-Patienten vorgesehenen Station zurückverlegt werden.
Angepasste Regelung bei den weiterhin bestehenden Quarantänevorgaben zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und denen von Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe:
- Bei kurzzeitigem auswärtigen Aufenthalt: Eine Quarantäne ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung vorübergehend zur Inanspruchnahme ambulant erbrachter medizinischer Leistungen verlassen wurde. Die damit verbundenen Fahrten, beispielsweise zur Dialysebehandlung, bedürfen daher keiner vorherigen Genehmigung durch das Gesundheitsamt des Kreises.
- Ausgenommen von den Quarantäneauflagen sind auch Bewohner*innen stationärer Pflegeeinrichtungen, die in Begleitung von Einrichtungspersonal die Einrichtungen verlassen und nur mit diesem Einrichtungspersonalzielgerichtet oder intensiv Kontakt haben.
Viele der bereits gültigen Regelungen bestehen weiterhin. Sie sind ebenfalls in der Landesverordnung sowie der Allgemeinverfügung zu finden. Dazu zählen unter anderem:
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist in der Regel nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Weitere Kontakte sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.
- Veranstaltungen jeglicher Art sind nach wie vor verboten.
Die Landesverordnung, die aktuelle Positivliste (also eine Auflistung von Ausnahmen), den Bußgeldkatalog sowie weitere Verordnungen zum Thema COVID-19 finden Sie unter: www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/coronavirus_node.html
Der Kreis hat seine Allgemeinverfügung zu Nebenwohnungen um zwei Wochen bis zum 3. Mai verlängert.
Alle Allgemeinverfügungen und weitere Informationen stehen unter www.schleswig-flensburg.de/Coronavirus zur Verfügung.
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