Corona Virus: Angepasste Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus tritt am 29. Juni in Kraft
Die Landesregierung hat ab dem 29. Juni 2020 eine ergänzte Landesverordnung in Kraft gesetzt. Vor dem Hintergrund der aktuell niedrigen Zahl an Neuinfektionen in Schleswig-Holstein sind Lockerungen möglich. In diesem Zusammenhang treten auch alle Allgemeinverfügungen des Kreises Schleswig-Flensburg zum Corona-Virus mit Ausnahme der Allgemeinverfügungen zum Aufenthaltsgesetz sowie zu den fleischverarbeitenden Betrieben außer Kraft.
Die neusten Anpassungen:
- Wieder zugelassen sind Kinderbetreuungsangebote im Einzelhandel. Dazu ist ein Hygienekonzept zu erstellen, die Kontaktdaten sind zu erheben und für vier Wochen zu speichern.
- Neu ist auch eine Anpassung im Veranstaltungsbereich. So ist ab Montag im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit das Singen oder das Musizieren mit Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen unter Auflagen wieder möglich. Dabei gilt zwischen den Akteuren jeweils ein Mindestabstand von drei Metern - oder die Übertragung von Tröpfchen wird durch geeignete Barrieren verringert. Zum Publikum muss ein Mindestabstand von sechs Metern eingehalten werden - oder die Übertragung von Tröpfchen wird durch geeignete Barrieren verringert. Hinzu kommen weitere Bedingungen zur Hygiene und dem Umgang mit den Instrumenten, die der Verordnung entnommen werden können.
Folgende Anpassungen sind im Bereich der Veranstaltungen wie angekündigt umgesetzt worden:
- Veranstaltungen im privaten Wohnraum und dazugehörenden befriedete Besitztum, zum Beispiel im heimischen Garten, sind unter Auflagen ab Montag mit bis zu 50 Personen möglich. So muss der Gastgebende eine Einladung aussprechen, die Einhaltung der Hygienestandards und die Einhaltung des Abstandsgebot vorsehen. Zudem hat er die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufzunehmen und für vier Wochen aufzubewahren. Dazu stellt das Gesundheitsministerium für Gastgebende eine Checkliste zur Verfügung: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-handreichungen
- Ab Montag sind im öffentlichen Raum Veranstaltungen mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt auch innerhalb geschlossener Räume erlaubt. Damit sind neben Festen, Empfängen und Exkursionen auch Führungen möglich. Dabei darf die Teilnehmerzahl von 50 Personen nicht überschritten werden. Die Abstand- und Hygieneregeln sind dabei zu beachten. Der Veranstaltende hat unter anderem die Kontaktdaten der Teilnehmer zu erheben.
- Veranstaltungen mit Marktcharakter sind nun statt mit 100 Personen mit bis zu 250 Personen außerhalb geschlossener zulässig. Erlaubt sind Veranstaltungen dieser Art auch mit bis zu 100 Personen unter Auflagen innerhalb geschlossener Räume
- Sportdarbietungen bleiben weiterhin auf den Außenbereich beschränkt
Anpassungen im Bereich Gastronomie:
- Für die Gastronomie entfällt die Begrenzung der Öffnungszeiten von 5 bis 23 Uhr. Essen kann ab Montag auch wieder in Buffetform angeboten werden.
Anpassungen im Bereich Aufbewahrungspflicht für Kontaktdaten:
- Die Kontaktdaten der Gäste sind nur noch für vier Wochen aufzubewahren. Kontaktdaten sind Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Hinzu kommen Erhebungsdatum und Erhebungsuhrzeit.
Der Erlass von Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen läuft am Montag aus. Die weiterhin geltenden Regelungen zu Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und Bildungseinrichtungen wurden in die Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus überführt.
Die angepasste Verordnung im Internet: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse
Den Veranstaltungsstufenplan und die Checkliste private Veranstaltungen finden Sie unter dem Punkt Veranstaltungen: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-handreichungen
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