Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist ebenfalls eine schriftliche vorsorgende Verfügung.
Sie können mit dieser bestimmen, wer im Bedarfsfall mit Ihrer Betreuung beauftragt werden soll oder wer für diese Aufgabe auf keinen Fall in Frage kommt.
Ihre Wünsche hat das Gericht bei der Betreuer*innenauswahl zu berücksichtigen. Die Betreuungsverfügung kann im Rahmen der Vorsorgevollmacht oder auch einzeln erteilt werden.
Auch hier gilt, dass eine Vollmacht nur so lange erteilt werden kann, wie die vollmachtgebende Person den Sinn der Vollmacht und ihre Rechtsfolgen erfassen kann. Nicht vorgeschrieben ist die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift auf der Vollmacht. Um eine hohe Akzeptanz zu erreichen, empfehlen wir diesen Schritt aber ausdrücklich.
Öffentliche Beglaubigungen auf Vorsorgevollmachten dürfen Notar*innen und berechtigte Mitarbeiter*innen der Betreuungsbehörde vornehmen. Die Betreuungsbehörde erhebt dafür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von zehn Euro.
Muster:
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