Corona-Virus: Änderung der Allgemeinverfügung über das Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen
Die Landesregierung hat sich gestern, am 23.03.2020, mit den Kreisen geeinigt, die Regelung zur Zweitwohnungsnutzung neu zu gestalten. Einig ist man sich weiterhin in der Zielrichtung, dass Anreisen in die Zweitwohnung ohne triftigen Grund untersagt werden müssen. Die Allgemeinverfügungen der Kreise waren aufgrund der gestrigen Entscheidungen von Bund und Ländern ohnehin neu zu bewerten.
Der Kreis Schleswig-Flensburg hat seine Allgemeinverfügung daher wie folgt abgeändert:
Es gelten ab sofort bis zum 19.04.2020 (Verlängerung möglich) folgende Regelungen zur Nutzung der Zweitwohnung:
- Die Anreise in den Kreis Schleswig-Flensburg zur Nutzung einer im Kreis Schleswig-Flensburg gelegenen Nebenwohnung (sogenannte Zweitwohnung) im Sinne des Bundesmeldegesetzes ist untersagt, wenn diese aus touristischem Anlass im Sinne von § 2 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein vom 23. März 2020 erfolgt. Dies gilt auch für die Anreise für einen Aufenthalt, der zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation erfolgt.
Ausgenommen von der Untersagung sind Personen, die mit Erstwohnsitz im Kreis Schleswig-Flensburg gemeldet sind.
Keine touristische Nutzung im Sinne von § 2 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein vom 23. März 2020 liegt insbesondere vor, wenn
- die Nebenwohnung aus zwingenden beruflichen sowie aus ehe-, sorge-und betreuungsrechtlichen Gründen genutzt wird,
- Verwandte 1. Grades, die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner in der Nebenwohnung ihren derzeitigen Aufenthaltsort haben,
- eine zwingende Betreuung von betreuungs- oder pflegebedürftigen Familienangehörigen (Eltern, Kinder) in oder bei der Nebenwohnung sichergestellt werden soll,
- um eine am Hauptwohnsitz nicht zu gewährleistende Trennung von Personen vorzunehmen, die aufgrund behördlicher Anordnung unter häusliche Quarantäne gestellt wurden, oder
- um zwingende und nicht aufschiebbare Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen an der Nebenwohnung vorzunehmen. Dies gilt nicht für Renovierungsarbeiten.
Aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen kann eine Ausnahmegenehmigung von der Untersagung beim Kreis Schleswig-Flensburg, Fachdienst Gesundheit, Moltkestr. 22-26, 24837 Schleswig, schriftlich unter Darlegung der besonderen Gründe beantragt werden.
- Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung in ihrer Nebenwohnung aufhalten, sind nicht zur Rückkehr an ihren Erstwohnsitz verpflichtet. Erfolgt dennoch eine Abreise, gelten für die Wiederanreise die Vorgaben von Ziffer 1 dieser Verfügung.
Ausführliche Informationen gibt es unter www.schleswig-flensburg.de/Coronavirus sowie auf der Facebookseite des Kreises Schleswig-Flensburg.
Zur Allgemeinverfügung des Kreises Schleswig-Flensburg über das Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen auf dem Gebiet des Kreises Schleswig-Flensburg [PDF: 99 kB]
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