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Corona-Virus: Kreis erlässt neue Allgemeinverfügung zur Absonderung/Quarantäne

Aufgrund des Erlasses des Gesundheitsministeriums Schleswig-Holstein von Freitag, 18.12.2020 hat der Kreis Schleswig-Flensburg heute (19.12.2020) eine neue Allgemeinverfügung zu Absonderungs- und Meldepflichten für SARS-CoV-2-positiv getestete Personen sowie Kontaktpersonen 1. Grades bekanntgemacht. Demnach gilt ab Sonntag (20.12.2020) für Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet werden oder, die als Kontaktperson 1. Grades zu einer positiv getesteten Person gelten, eine unverzügliche Absonderungspflicht. Haus oder Wohnung dürfen dann nicht mehr verlassen werden, bis das Gesundheitsamt des Kreises etwas Anderes anordnet.

Bisher mussten positiv Getestete zunächst vom Gesundheitsamt telefonisch über die Quarantäneanordnung informiert werden, bevor diese rechtlich wirksam wurde. Durch die neue Allgemeinverfügung wird das Verfahren maßgeblich beschleunigt, womit sie ein weiterer wichtiger Baustein zur Unterbrechung der Infektionsketten sein kann.

Konkret heißt es in der Allgemeinverfügung unter anderem, dass Personen,

1. die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen)

oder

2. die Kenntnis davon haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung durchgeführter SARS-CoV-2 Antigenschnelltest auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist

oder

3. die nach den Vorgaben des Robert-Koch Institutes (RKI) als Kontaktpersonen der Kategorie I einzustufen sind

oder

4. denen von meinem Fachdienst Gesundheit mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer bei ihnen vorgenommenen molekularbiologischen Untersuchung das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren nachgewiesen wurde (positiv getestete Personen),

sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und sich bis auf Weiteres ständig dort abzusondern/aufzuhalten (häusliche Isolation/Quarantäne).

5. Die unter Ziffer 2 genannten Personen, dürfen zur Durchführung einer molekularbiologischen Untersuchung auf SARS-CoV-2-Viren ihre Häuslichkeit einmalig verlassen. Dies darf nur unter Verwendung von einer Mund-Nasen-Bedeckung ohne Nutzung des ÖPNV und auf dem direkten Hin- und Rückweg erfolgen, d.h. keinerlei Zwischenstopps.

6. Die unter Ziffer 1 bis 3 genannten Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich beim Fachdienst Gesundheit des Kreises Schleswig-Flensburg per E-Mail unter der Adresse corona@schleswig-flensburg.de oder unter 04621 / 87 150 (erreichbar täglich zwischen 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr) zu melden; aufgrund der hohen Auslastung der Telefone und der Feiertage wird darum gebeten, nach Möglichkeit die E-Mail-Adresse zu nutzen. Folgende Daten müssen mittgeteilt werden:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Telefonische Erreichbarkeit,
  • Anschrift,
  • Einordnung der eigenen Person (Ziffer 1 – 3),
  • Krankheitssymptome inkl. Mitteilung des Tages des ersten Auftretens,
  • Tag des Testes,
  • Vor- und Nachname, von noch im Haushalt lebenden Personen.

7. Die unter Ziffer 1 bis 4 genannten Personen sind verpflichtet, folgende Verhaltensmaßnahmen einzuhalten:

  • Kein enger körperlicher Kontakt zu Familienangehörigen / anderen Personen.
  • Ein Abstand von > 1,50 m – 2,00 m zu allen Personen ist einzuhalten.
  • Benutzung von Einwegtaschentüchern beim Naseputzen.
  • Tragen eines eng anliegenden Mund-Nasen-Schutzes, wenn es unvermeidlich ist, den Raum mit Dritten teilen müssen. Der Mund-Nasen-Schutz ist bei Durchfeuchtung, spätestens nach zwei Stunden zu wechseln.
  • Die vorgenannten Unterpunkte gelten nicht bei Personen, die persönliche Zuwendung oder Pflege brauchen oder diese durchführen und sich im gleichen Haushalt befinden (engster Familienkreis). Die Kontakte sind auf das notwendige Maß zu reduzieren.
  • Führen eines Tagebuchs bezüglich Ihrer Symptome, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen. Die Körpertemperatur ist zweimal täglich zu messen.
  • Bei Auftreten von Symptomen wie Fieber oder erhöhter Temperatur, Husten, Reizung des Rachens oder Schnupfen ist unverzüglich der Fachdienst Gesundheit des Kreises Schleswig-Flensburg per E-Mail unter der Adresse corona@schleswig-flensburg.de    oder unter 04621 / 87 150 (erreichbar täglich zwischen 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr) zu informieren; aufgrund der hohen Auslastung der Telefone und der Feiertage wird darum gebeten, nach Möglichkeit die E-Mail-Adresse zu nutzen.

8. Den unter Ziffer 1 - 4 genannten Personen wird die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach § 31 IfSG untersagt. Ausgenommen ist Home-Office, wenn dies ohne Kontakt zu anderen Personen durchgeführt werden kann.

9. Die Anordnung zur Absonderung gilt solange, bis sie vom Fachdienst Gesundheit des Kreises Schleswig-Flensburg wieder aufgehoben wird.

10. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 20. Dezember 2020.  Sie tritt mit Ablauf des 15.01.2021 außer Kraft. Eine Verlängerung ist möglich.

11. Zuwiderhandlungen können nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € geahndet werden.

12. Die Anordnung ist gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.

Die Allgemeinverfügung ist unter www.schleswig-flensburg.de/Coronavirus nachzulesen.


KREIS SCHLESWIG-FLENSBURG
Pressestelle
Flensburger Str. 7, 24837 Schleswig
Telefon 04621 / 87-0, Telefax 04621 / 87-636
E-Mail: pressestelle@schleswig-flensburg.de

19.12.2020