Kreis Schleswig-Flensburg
Arbeitsausfall bei angeordnete Isolation/Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen durch das Gesundheitsamt
Zuständig für Entschädigungen bei Arbeitsausfall wegen angeordneter Isolation ist in Schleswig-Holstein gemäß § 56 IfSG in Verbindung mit § 1, Absatz 2, der Landesverordnung das Landesamt für soziale Dienste (LAsD).
Das LAsD ist am zuständigen Standort Schleswig montags bis freitags zu den normalen Dienstzeiten des LAsD erreichbar unter Tel. 04621-8060, E-Mail post.sl@lasd.landsh.de
Wichtig: Diese Regelung gilt nur für Personen, denen vom Gesundheitsamt die häusliche Isolation auferlegt wurde.
Die Entschädigung für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestimmt sich nach § 56 IfSG. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie.
Sie haben Fragen zum IfSG? Sie wollen wissen, ob Sie eine Entschädigung erhalten und wie Sie einen Antrag dafür stellen können? Informieren Sie sich jetzt hier.
Nach § 56 Absatz 5 IfSG hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Die Entschädigung von Selbständigen richtet sich nach § 56 Absatz 4 IfSG.
Bitte stellen Sie den Antrag über das Onlineverfahren und nicht in Papierform. Onlineanträge werden vom LAsD bevorzugt bearbeitet. Bei Papieranträgen kommt es ggf. zu Verzögerungen. Sie finden die Online-Anträge hier.