Baum- und Gehölzschutz
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Gemäß §8 (LNatSchG) sind Bäume unter bestimmten Voraussetzungen besonders geschützt und dürfen dann nur mit einer Genehmigung gefällt werden.
Neben allen landschafts- und ortsbildprägenden Bäumen gilt dies auch für Bäume ab einem bestimmten Stammumfang und ist abhängig vom Standort.
Die Fällzeit für Bäume und Gehölz ist vom 1. Oktober bis 28. Februar jedes Jahres.
- Merkblatt Baumschutz [PDF: 53 kB]