Landesförderung Schulsozialarbeit
Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichgesetztes (§28) stellt das Land Schleswig-Holstein den Kreisen und kreisfreien Städten Mittel zum Zwecke der Schulsozialarbeit zur Verfügung. Die Mittel werden durch den Kreis Schleswig-Flensburg an die Schulträger des Kreises weitergeleitet. Eine Förderung der Schulsozialarbeit muss jährlich (Stichtag 15.11.) durch den Schulträger beim Kreis Schleswig-Flensburg (Fachbereich Jugend und Familie- Jugendförderung) beantragt werden.
Die zugehörige Förderrichtlinie mit allen wichtigen Informationen zur Beantragung sowie das Antragsformular finden Sie hier.