Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz und Lebensmittelhygiene
Personen, die an bestimmten Erkrankungen leiden oder dessen verdächtig sind, dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden
- beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen
- oder in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
Auf welche Lebensmittel und Erkrankungen dies zutrifft, regelt der § 42 IfSG.
Wer gewerbsmäßig eine der genannten Tätigkeiten ausübt, muss vor Aufnahme der Tätigkeit eine entsprechende Belehrung durch das Gesundheitsamt nachweisen, die nicht älter als 3 Monate sein darf. Die Belehrung ist bei Dienstantritt und dann alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber zu wiederholen (§ 43 IfSG).
Weitere Hinweise zur Küchen- und Lebensmittelhygiene finden Sie auch auf den Seiten des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit.