Die Kreisverwaltung ist weiterhin eingeschränkt geöffnet. Einlass nur mit Termin! Terminvergabe ist telefonisch oder per E-Mail möglich. Für die Zulassungsstellen und die Sozialzentren gelten Ausnahmen.
Standorte und Öffnungszeiten der Corona-Schnelltestzentren des Kreises
Während des gesamten Besuches ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Bitte melden Sie sich am Empfangstresen der jeweiligen Liegenschaft an.
Die Straßenverkehrsbehörde, Zulassungsstelle, Führerscheinstelle, Verkehrsaufsicht sowie der ÖPNV-Betrieb sind in die St. Jürgener Str. 49 umgezogen.
Weitere Informationen zum Corona-Virus, aktuelle Infiziertenzahlen, unsere Allgemeinverfügungen, Standorte und Öffnungszeiten der Corona-Schnelltestzentren, Hotlines und nützliche Links finden Sie hier.
Terminvergabe Zulassungsstellen nur in der Zeit von FL: 07:30 - 13:00 Uhr, SL: 07:30 - 12:00 Uhr:
Die Hotline vergibt lediglich Termine. Bei Fragen nutzen Sie bitte die E-Mailadresse bei Flensburg zulassungfl@schleswig-flensburg.de oder für Schleswig kfz-zulassung@schleswig-flensburg.de
Zulassungsstelle Schleswig: 04621 87-318
Zulassungsstelle Flensburg: 0461 8115-157
Den Zulassungsunterlagen ist beizufügen:
Die Zulassungsstelle in Schleswig bietet ihre Leistungen in der Zeit von Mo – Fr von 07:30 – 12:00 Uhr eingeschränkt an.
Die Zulassungsstelle in Flensburg bietet ihre Leistungen in der Zeit von Mo – Fr von 07:00 – 12:00 Uhr und Do. 14:30 – 16:30 Uhr eingeschränkt an. Großkunden/Kfz-Händler können täglich von 07:00 Uhr – 09:00 Uhr Zulassungsvorgänge – ohne Termin - einreichen. Eine taggenaue Abarbeitung wird angestrebt.
Hierfür muss vorher ein Termin vereinbart werden. Ohne Termin ist ein Service nicht möglich.
Es erfolgt keine direkte Abarbeitung. Die Leistungen können erst am nächsten Tag in Schleswig von 11:30 - 14:00 Uhr abgeholt werden.
Aufgrund der eingeschränkten Öffnungszeiten sind Anliegen der Bürger*innen zunächst über die unten genannten zentralen Ansprechpartner*innen der einzelnen Aufgabenbereiche zu besprechen.
Ausländerbehörde: 04621 87-421
Jagd- und Waffenbehörde: 04621 87-666
Bußgeldstelle: 04621 87-243 oder bussgeldstelle@schleswig-flensburg.de
Führerscheinstelle Flensburg: 0461-8115 / 141, 142 und 143 oder fuehrerscheinfl@schleswig-flensburg.de
Allgemeine Fragen: 04621 87-422
Naturschutz: natur-Landschaft@schleswig-flensburg.de
Bauaufsicht, Regionalplanung und Denkmalpflege: bauaufsicht@schleswig-flensburg.de
Wasser, Bodenschutz und Abfall:
Abfall.Bodenschutz@schleswig-flensburg.de
Telefondienst: 04621 87-490
Am Lornsenpark 1: 04621 48122-838
Flensburg: 0461 318321-0
Allgemeine Fragen: 04621 87-508
Allgemeine Fragen: 04621 87-420 oder Regionale.integration@schleswig-flensburg.de
Sozialzentrum Schleswig-Stadt: 04621 4813-0 oder Sozialzentrum.sl-stadt@schleswig-flensburg.de
Sozialzentrum Schleswig-Umland: 04621 3064-0 oder Sozialzentrum.sl-umland@schleswig-flensburg.de
Sozialzentrum Kropp: 04624 4571-0 oder Sozialzentrum.kropp@schleswig-flensburg.de
Sozialzentrum Eggebek: 04609 900-350 oder Sozialzentrum.eggebek@schleswig-flensburg.de
Sozialzentrum Handewitt: 04608 9720-0 oder Sozialzentrum.handewitt@schleswig-flensburg.de
Sozialzentrum Flensburg-Umland: 0461 16844-0 oder Sozialzentrum.flensburg@schleswig-flensburg.de
Sozialzentrum Kappeln: 04642 9245-0 oder Sozialzentrum.kappeln@schleswig-flensburg.de
Schuldnerberatung: 04621 87-564/-763 oder schuldnerberatung@schleswig-flensburg.de
04621 9601-12
Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvariantengebiete sind Staaten oder Regionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvariantengebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut (RKI) auf der Internetseite veröffentlicht.
Für Ein- oder Rückreisende, die aus Hochinzidenz- und Virusvariantengebieten einreisen gelten andere Pflichten, als für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten.
EIN- UND RÜCKREISE AUS EINEM RISIKOGEBIET
Personen, die nach Schleswig-Holstein einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich vor oder unverzüglich nach der Einreise auf das Coronavirus testen zu lassen.
Vor der Einreise ins Bundesgebiet ist die Einreise anzumelden. Zur Einreiseanmeldung
Desweitern sind Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere, die Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Es ist in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
Sie sind verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der die eigene Häuslichkeit oder andere Unterkunft liegt, zu kontaktieren.
Sie sind außerdem verpflichtet, bei Symptomen, die bei der Einreise vorliegen oder im Verlauf der häuslichen Absonderung auftreten und die auf eine Erkrankung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hinweisen, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.
Zum Formular zur Meldung von Ein- und Rückreisenden (Ausland)
Ausnahmen von der Qurantänepflicht für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten:
Unter bestimmten Bedingungen ist eine häusliche Absonderung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nicht erforderlich.
Für die Ausnahmeregelungen verweisen wir auf die Informationsseiten der Landesregierung Schleswig-Holsteins (hier).
EIN- UND RÜCKREISE AUS EINEM HOCHINZIDENZ- ODER VIRUSVARIANTENGEBIET
Personen, die nach Schleswig-Holstein einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor Einreise in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich vor der Einreise auf das Coronavirus testen zu lassen.
Zur Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2
Desweitern sind Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben verpflichtet sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere, die Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Es ist in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
Es gibt keine Ausnahmen für die Absonderungspflicht für Ein- und Rückreisende aus Virusvariantengebieten.
Vor der Einreise ins Bundesgebiet ist die Einreise anzumelden. Zur Einreiseanmeldung
Sie sind verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der die eigene Häuslichkeit oder andere Unterkunft liegt, zu kontaktieren.
Sie sind außerdem verpflichtet, bei Symptomen, die bei der Einreise vorliegen oder im Verlauf der häuslichen Absonderung auftreten und die auf eine Erkrankung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hinweisen, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.
Zum Formular zur Meldung von Ein- und Rückreisenden (Ausland)
Fragen
Bei Fragen zu Ausnahmeregelungen wenden Sie sich bitte an das Bürgertelefon des Landes Schleswig-Holstein (0431-79700001) oder des Kreises Schleswig-Flensburg (04621-87789).
REISEWARNUNGEN
Wir empfehlen die aktuellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes im Zusammenhang mit dem Coronavirus insbesondere vor nicht notwendigen, touristischen Reisen zu beachten (hier).
Handzettel Reisende_Albanisch (PDF, 119 kB)
Handzettel Reisende_Arabisch (PDF, 645 kB)
Handzettel Reisende_Bulgarisch (PDF, 123 kB)
Handzettel Reisende_Deutsch (PDF, 98 kB)
Handzettel Reisende_Englisch (PDF, 132 kB)
Handzettel Reisende_Kroatisch (PDF, 117 kB)
Handzettel Reisende_Persisch (PDF, 750 kB)
Handzettel Reisende_Polnisch (PDF, 129 kB)
Handzettel Reisende_Rumänisch (PDF, 115 kB)
Handzettel Reisende_Russisch (PDF, 127 kB)
Handzettel Reisende_Serbisch (PDF, 121 kB)
Handzettel Reisende_Türkisch (PDF, 120 kB)
Diese FAQ-Liste ist nicht abschließend und wird regelmäßig erweitert.
Jeder Kundenfall ist individuell zu betrachten, daher kann diese FAQ-Liste die persönliche Beratung nicht ersetzen.
Wir beraten Sie gerne telefonisch oder im persönlichen Gespräch um Ihre Anfragen zu beantworten.
Mit dem so genannten Sozialschutzpaket soll eine möglichst schnelle Hilfe gewährleistet werden. Daher wurde die Vermögensprüfung vereinfacht sowie die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ausgesetzt.
Zu prüfen ist jedoch weiterhin die Hilfebedürftigkeit.
Der Antragsvordruck des Kreises Schleswig-Flensburg ist sozusagen als „All-In Paket“ anzusehen. Die Bundesagentur für Arbeit fordert zu dem vereinfachten Antrag weitere Anlagen vom Kunden an (z.B. Anlagen WEP, KI, SV, KDU, EK, VM. etc). Diese sind dann zusätzlich zum 5-seitigem Neuantrag jedes Mal erneut mit Namen, Anschrift, BG-Nummer usw. auszufüllen. Beim Kreis Schleswig-Flensburg hat der Kunde hier eine Zeitersparnis, da alle notwendigen Informationen in dem Antragsformular abgefragt werden. Sollte etwas einmal nicht zutreffen reicht ein Kreuz, wie z.B. bei „kein Einkommen“.
Ebenso wie beim Antragsverfahren der Bundesagentur für Arbeit sind jedoch zu der selbständigen Tätigkeit weitere Vordrucke auszufüllen (Zusatzerklärung Einkommensprognose, Zusatzerklärung Selbständige).
Hilfreich ist es daher für Sie und uns, wenn Sie sich vor Antragstellung schon einmal telefonisch mit uns in Verbindung setzten, damit Ihnen die Antragsunterlagen so passgenau wie möglich übersandt werden können. Ihren Ansprechpartner finden Sie ebenfalls auf dieser Internetseite.
Ihre Angabe, dass Sie und die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft über kein erhebliches Vermögen verfügen, wird grundsätzlich ohne weitere Prüfung akzeptiert.
Allerdings sind die von Ihnen gemachten Angaben, z.B. zum Einkommen, zu belegen. Zudem wird geprüft, ob und inwieweit andere Behörden oder Dritte finanzielle Unterstützung leisten müssen.
Aus diesen Gründen ist es notwendig, dass Sie alle Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorlegen. Sie sind verpflichtet, die Kontoauszüge im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten vorzulegen.
Bei der Vorlage der Kontoauszüge sind Schwärzungen grundsätzlich zulässig. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur bei Ausgabenbuchungen, nicht bei Einnahmen. Geschwärzt werden dürfen nur bestimmte Passagen des Empfängers und Buchungstextes bei Ausgabenbuchungen. Dabei muss der zu Grunde liegende Geschäftsvorgang für die Prüfung durch das Jobcenter plausibel bleiben.
So wäre beispielsweise bei der Überweisung von Mitgliedsbeiträgen für politische Parteien eine Schwärzung des Namens einer Partei in einem Kontoauszug dann möglich, wenn als Verwendungszweck „Mitgliedsbeitrag” noch erkennbar bleibt.
Es ist im Regelfall ausreichend, Kopien einzureichen. Sollte im Einzelfall die Vorlage einer Original-Unterlage notwendig sein, werden Sie hierzu entsprechend aufgefordert.
Sie haben jedoch auch grundsätzlich die Möglichkeit, Originale einzureichen. Diese werden dann ggf. kopiert und zur Akte genommen. Die Originale erhalten Sie zurück. Im Fall der Übersendung von Originalen ist es jedoch hilfreich, wenn Sie eine Notiz mit übersenden, dass es sich um Originale handelt, die zurück gesandt werden sollen. Nicht immer sind Originale als solche ohne weiteres zu erkennen.
Sie müssen Ihr Vermögen, wenn Ihr Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 beginnt, nicht einsetzen, wenn Sie über kein erhebliches verwertbares Vermögen verfügen.
Grundsätzlich verwertbares Vermögen sind insbesondere Bargeld, Sparguthaben, Tagesgelder, Wertpapiersparpläne oder Wertpapierdepots.
Erhebliches Vermögen liegt dann vor, wenn der Antragsteller über verwertbares Vermögen in Höhe von über 60.000 Euro besitzt. Für jedes weitere Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft gilt eine Höchstgrenze von je 30.000 Euro.
Hier gilt ein gesonderter, individueller Freibetrag für die Altersvorsorge. Für jedes Jahr der Selbständigkeit werden 8.000,00 € nicht als Vermögen angesehen.
Ein Solo-Selbständiger kann also z.B. nach einer 30-jährigen Selbständigkeit einen Freibetrag in Höhe von 240.000 Euro geltend machen. In diesem Fall bleibt ein Vermögen bis zu 240.000 Euro anrechnungsfrei.
Das Betriebsvermögen bleibt anrechnungsfrei, wenn es zur Fortsetzung der Selbständigkeit dient. Es reicht aus, dass das Betriebsvermögen der Fortsetzung der Selbständigkeit nützt, also dienlich ist. Dies ist entsprechend ggf. zu begründen.
Solo-Selbständige, anders als die anderen Bezieher von SGB II-Grundsicherungsleistungen, müssen sich zunächst nicht der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stellen. Eine Vermittlung in eine andere Tätigkeit (zur Vermeidung von SGB II-Leistungsansprüchen) wird durch das Jobcenter während der Geltung des Sozialschutzpaketes nicht vorgenommen und auch nicht angestrebt. Die Vermittlung in Arbeit kann von den betroffenen Personen jedoch selbst gewünscht werden.
Wenn Sie mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin und/oder Kindern zusammenleben, bilden Sie eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft. In diesem Fall wird das Einkommen aller Personen bei der Berechnung der Grundsicherung durch Arbeitslosengeld II einbezogen.
Die Vorlage einer Einkommensprognose ist unabdingbar für die Ermittlung des vorläufigen Leistungsanspruches. Sie ist daher für die Monate des Bewilligungszeitraumes (6 Monate) zu erstellen. Um die prognostischen Zahlen der Prognose zu plausibilisieren, können Sie natürlich gerne die betrieblichen Auswertungen der Vergangenheit mit einreichen. Zu beachten ist jedoch, dass steuerrechtliche Vorschriften im Rahmen der Einkommensermittlung nach dem SGB II keine Anwendung finden.
Die Bewilligung der Leistungen erfolgt aufgrund der unklaren Höhe des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit und/oder schwankendem Einkommens aus sozialversicherungspflichtiger/geringfügiger Beschäftigung vorläufig für 6 Monate. Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 beginnen, erfolgt die abschließende Entscheidung über Ihren Leistungsanspruch nur auf Antrag.
Stellen Sie den Antrag formlos zeitnah nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes und fügen diesem die für die Einkommensermittlung erforderlichen Unterlagen bei. Gerne teilen wir Ihnen bei Bedarf mit, welche Unterlagen im Einzelnen benötigt werden. Sollte ihr tatsächliches Einkommen im Bewilligungszeitraum schließlich höher ausgefallen sein, als prognostiziert, sind die überzahlten Leistungen zu erstatten. Sofern es geringer ausgefallen ist, werden Leistungen nachgezahlt.
Nein, anhand der vorgelegten Prognose bzw. der Abrechnungsunterlagen wird das im Bewilligungszeitraum erwartete/erzielte Gesamteinkommen (alle im Bewilligungszeitraum zufließenden/zugeflossenen Betriebseinnahmen anzüglich der tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben) durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum (6 Monate) geteilt (Durchschnitt) und jeden Monat ein Teil (1/6) als Einkommen im Rahmen der Leistungsberechnung berücksichtigt. Das bedeutet, dass Sie mit den Einnahmen aus umsatzstärkeren Monaten so wirtschaften müssen, dass Sie Verluste aus umsatzschwächeren Monaten auffangen können.
Nein, die Beantragung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II stellt lediglich die nicht durch Einkommen gedeckte Grundsicherung für den Lebensunterhalt (sog. Regelbedarf, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Kranken- und Pflegeversicherung) sicher. Ein negatives prognostisches Betriebsergebnis wird durch die Grundsicherungsleistungen nicht ausgeglichen.
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