Meldepflicht nach § 34 Infektionsschutzgesetz
Eine Meldepflicht in Gemeinschaftseinrichtungen gilt für Kopfläuse und für bestimmte ansteckende Krankheiten. Welche Krankheiten meldepflichtig sind, ist im § 34 IfSG geregelt. Meldepflichtig ist auch der Verdacht auf eine Erkrankung, wenn der Verdacht durch eine Ärztin oder einen Arzt festgestellt wurde.
Wenn es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handelt, ist die Einrichtungsleitung auch zur Meldung verpflichtet, wenn es zu einer Häufung (zwei oder mehr Fälle) einer gleichartigen Erkrankung kommt, auch wenn noch keine genaue Diagnose oder noch kein Erreger bekannt sein sollte.
Die Erkrankten oder deren Sorgeberechtigte müssen eine Erkrankung unverzüglich der Einrichtungsleitung mitteilen und von dieser an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Mitarbeitende der Einrichtung sind vor Beginn der Tätigkeit und dann regelmäßig durch die Leitung darüber zu belehren. Ebenso muss jede Person, die in der Einrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte von der Leitung über diese Pflichten belehrt werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auch über das Merkblatt „Meldepflichtige Erkrankungen (§34 IfSG)“ im Bereich Dokumente auf dieser Seite.
Für die Belehrung der Sorgeberechtigten kann der "Belehrungsbogen für Sorgeberchtigte (§34 IfSG)" verwendet werden. Mehrsprachige Versionen finden Sie auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts und über den entsprechenden Link auf dieser Seite.