Recht und Regelungen
Teilweise Wiederzulassung zu Integrationskursen
Die Teilnahme an Integrationskursen für Personen ohne gesetzlichen Teilnahmeanspruch war seit Februar 2026 weitgehend ausgesetzt. Mit einer Änderung der Integrationskursverordnung (IntV) wird diese Regelung nun teilweise gelockert.
Künftig können Geflüchtete aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG sowie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger mit unzureichenden Deutschkenntnissen – ebenso wie deren Familienangehörige – im Rahmen freier Kursplätze wieder zu Integrationskursen zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt weiterhin durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und setzt voraus, dass nach der Versorgung der anspruchsberechtigten Personen noch Kursplätze verfügbar sind.
Die Neuregelung soll insbesondere Menschen unterstützen, die für die Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit bessere Deutschkenntnisse benötigen.
Sie möchten mehr erfahren? Hier geht es zum aktuellen Trägerrundschreiben des BAMF.