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Tätigkeits- und Betretungsverbote und Wiederzulassung

Personen, die an einer im § 34 IfSG genannten ansteckenden Krankheit erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen in der Einrichtung keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege- Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, wenn Sie dabei Kontakt zu den dort Betreuten haben (Tätigkeitsverbot). Personen, die an einer der genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen in der Einrichtung nicht betreut werden (Betretungsverbot). Ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot gilt auch für Personen, die verlaust sind. 

Die Wiederzulassung ist in der Regel möglich, wenn nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch die betroffene Person nicht mehr zu befürchten ist. Die Beurteilung kann durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder das Gesundheitsamt erfolgen. Das ärztliche Urteil muss nicht zwingend schriftlich vorliegen. In besonderen Fällen entscheidet das Gesundheitsamt, wann und durch wen das Verbot wieder aufgehoben werden kannund ob ein schriftliches Attest notwendig ist.

Bei bestimmten Erkrankungen gelten die Verbote auch für Haushaltsmitglieder der erkrankten Person, wenn von diesen keine ausreichende Immunität nachgewiesen werden kann.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auch über das Merkblatt „Meldepflichtige Erkrankungen (§34 IfSG)" im Bereich Dokumente auf dieser Seite.

Bitte beachten Sie auch unsere Hinweise zu Kopfläusen über den Link auf dieser Seite.

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