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Häufige Fragen - Selbständige

Diese FAQ-Liste ist nicht abschließend und wird regelmäßig erweitert.
Jeder Kundenfall ist individuell zu betrachten, daher kann diese FAQ-Liste die persönliche Beratung nicht ersetzen.
Wir beraten Sie gerne telefonisch oder im persönlichen Gespräch um Ihre Anfragen zu beantworten.

Was bedeutet »erleichterter Zugang« zu den SGB II-Leistungen?

Mit dem so genannten Sozialschutzpaket soll eine möglichst schnelle Hilfe gewährleistet werden. Daher wurde die Vermögensprüfung vereinfacht sowie die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ausgesetzt.

Zu prüfen ist jedoch weiterhin die Hilfebedürftigkeit.

Warum weichen die Antragsvordrucke der Agentur für Arbeit und des Kreises Schleswig-Flensburg insbesondere im Umfang voneinander ab?

Der Antragsvordruck des Kreises Schleswig-Flensburg ist sozusagen als „All-In Paket“ anzusehen. Die Bundesagentur für Arbeit fordert zu dem vereinfachten Antrag weitere Anlagen vom Kund*innen an (zum Beispiel Anlagen WEP, KI, SV, KDU, EK, VM. etc). Diese sind dann zusätzlich zum 5-seitigem Neuantrag jedes Mal erneut mit Namen, Anschrift, BG-Nummer usw. auszufüllen. Beim Kreis Schleswig-Flensburg hat die Kund*in hier eine Zeitersparnis, da alle notwendigen Informationen in dem Antragsformular abgefragt werden. Sollte etwas einmal nicht zutreffen reicht ein Kreuz, wie zum Beispiel bei „kein Einkommen“.

Ebenso wie beim Antragsverfahren der Bundesagentur für Arbeit sind jedoch zu der selbständigen Tätigkeit weitere Vordrucke auszufüllen (Zusatzerklärung Einkommensprognose, Zusatzerklärung Selbständige).

Hilfreich ist es daher für Sie und uns, wenn Sie sich vor Antragstellung schon einmal telefonisch mit uns in Verbindung setzten, damit Ihnen die Antragsunterlagen so passgenau wie möglich übersandt werden können. Ihre Ansprechpartner*in finden Sie ebenfalls auf dieser Internetseite.

Warum muss ich meine Kontoauszüge und die meiner Familie einreichen?

Ihre Angabe, dass Sie und die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft über kein erhebliches Vermögen verfügen, wird grundsätzlich ohne weitere Prüfung akzeptiert. 

Allerdings sind die von Ihnen gemachten Angaben, zum Beispiel zum Einkommen, zu belegen. Zudem wird geprüft, ob und inwieweit andere Behörden oder Dritte finanzielle Unterstützung leisten müssen.

Aus diesen Gründen ist es notwendig, dass Sie alle Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorlegen. Sie sind verpflichtet, die Kontoauszüge im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten vorzulegen.

Darf ich Passagagen in den Kontoauszügen schwärzen?

Bei der Vorlage der Kontoauszüge sind Schwärzungen grundsätzlich zulässig. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur bei Ausgabenbuchungen, nicht bei Einnahmen. Geschwärzt werden dürfen nur bestimmte Passagen der Empfänger*in und Buchungstextes bei Ausgabenbuchungen. Dabei muss der zu Grunde liegende Geschäftsvorgang für die Prüfung durch das Jobcenter plausibel bleiben.

So wäre beispielsweise bei der Überweisung von Mitgliedsbeiträgen für politische Parteien eine Schwärzung des Namens einer Partei in einem Kontoauszug dann möglich, wenn als Verwendungszweck „Mitgliedsbeitrag” noch erkennbar bleibt.

Muss ich Originale Kontoauszüge einreichen? Bekomme ich sie zurück?

Es ist im Regelfall ausreichend, Kopien einzureichen. Sollte im Einzelfall die Vorlage einer Original-Unterlage notwendig sein, werden Sie hierzu entsprechend aufgefordert.

Sie haben jedoch auch grundsätzlich die Möglichkeit, Originale einzureichen. Diese werden dann ggf. kopiert und zur Akte genommen. Die Originale erhalten Sie zurück. Im Fall der Übersendung von Originalen ist es jedoch hilfreich, wenn Sie eine Notiz mit übersenden, dass es sich um Originale handelt, die zurück gesandt werden sollen. Nicht immer sind Originale als solche ohne weiteres zu erkennen.

Muss ich erst meine Ersparnisse aufbrauchen, bevor ich Leistungen bekomme?

Sie müssen Ihr Vermögen, wenn Ihr Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 beginnt, nicht einsetzen, wenn Sie über kein erhebliches verwertbares Vermögen verfügen.

Grundsätzlich verwertbares Vermögen sind insbesondere Bargeld, Sparguthaben, Tagesgelder, Wertpapiersparpläne oder Wertpapierdepots.

Erhebliches Vermögen liegt dann vor, wenn der Antragsteller über verwertbares Vermögen in Höhe von über 60.000 Euro besitzt. Für jedes weitere Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft gilt eine Höchstgrenze von je 30.000 Euro.

Muss ich als Selbständige meine Altersvorsorge vorrangig aufbrauchen?

Hier gilt ein gesonderter, individueller Freibetrag für die Altersvorsorge. Für jedes Jahr der Selbständigkeit werden 8.000 Euro nicht als Vermögen angesehen.

Eine Solo-Selbständige kann also zum Beispiel nach einer 30-jährigen Selbständigkeit einen Freibetrag in Höhe von 240.000 Euro geltend machen. In diesem Fall bleibt ein Vermögen bis zu 240.000 Euro anrechnungsfrei. 

Muss ich als Selbständiger mein Betriebsvermögen vorrangig aufbrauchen?

Das Betriebsvermögen bleibt anrechnungsfrei, wenn es zur Fortsetzung der Selbständigkeit dient. Es reicht aus, dass das Betriebsvermögen der Fortsetzung der Selbständigkeit nützt, also dienlich ist. Dies ist entsprechend ggf. zu begründen.

Werde ich als Selbständiger sofort zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit aufgefordert?

Solo-Selbständige, anders als die anderen Bezieher von SGB II-Grundsicherungsleistungen, müssen sich zunächst nicht der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stellen. Eine Vermittlung in eine andere Tätigkeit (zur Vermeidung von SGB II-Leistungsansprüchen) wird durch das Jobcenter während der Geltung des Sozialschutzpaketes nicht  vorgenommen und auch nicht angestrebt. Die Vermittlung in Arbeit kann von den betroffenen Personen jedoch selbst gewünscht werden.

Spielt das Einkommen meiner Partner*in eine Rolle?

Wenn Sie mit Ihrer Partner*in und/oder Kindern zusammenleben, bilden Sie eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft. In diesem Fall wird das Einkommen aller Personen bei der Berechnung der Grundsicherung durch Arbeitslosengeld II einbezogen.

Kann ich statt einer Einkommensprognose auch die Einnahme-Überschussrechnung/GuV-Rechnung/Betriebswirtschaftliche Auswertung o.ä. aus der Vergangenheit einreichen?

Die Vorlage einer Einkommensprognose ist unabdingbar für die Ermittlung des vorläufigen Leistungsanspruches. Sie ist daher für die Monate des Bewilligungszeitraumes (6 Monate) zu erstellen. Um die prognostischen Zahlen der Prognose zu plausibilisieren, können Sie natürlich gerne die betrieblichen Auswertungen der Vergangenheit mit einreichen. Zu beachten ist jedoch, dass steuerrechtliche Vorschriften im Rahmen der Einkommensermittlung nach dem SGB II keine Anwendung finden.

Muss ich die Leistungen im Nachhinein zurückzahlen?

Die Bewilligung der Leistungen erfolgt aufgrund der unklaren Höhe des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit und/oder schwankendem Einkommens aus sozialversicherungspflichtiger/geringfügiger Beschäftigung vorläufig für 6 Monate. Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 beginnen, erfolgt die abschließende Entscheidung über Ihren Leistungsanspruch nur auf Antrag.

Stellen Sie den Antrag formlos zeitnah nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes und fügen diesem die für die Einkommensermittlung erforderlichen Unterlagen bei. Gerne teilen wir Ihnen bei Bedarf mit, welche Unterlagen im Einzelnen benötigt werden. Sollte ihr tatsächliches Einkommen im Bewilligungszeitraum schließlich höher ausgefallen sein, als prognostiziert, sind die überzahlten Leistungen zu erstatten. Sofern es geringer ausgefallen ist, werden Leistungen nachgezahlt.

Wird der Leistungsanspruch monatsweise ermittelt?

Nein, anhand der vorgelegten Prognose bzw. der Abrechnungsunterlagen wird das im Bewilligungszeitraum erwartete/erzielte Gesamteinkommen (alle im Bewilligungszeitraum zufließenden/zugeflossenen Betriebseinnahmen anzüglich der tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben) durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum (6 Monate) geteilt (Durchschnitt) und jeden Monat ein Teil (1/6) als Einkommen im Rahmen der Leistungsberechnung berücksichtigt. Das bedeutet, dass Sie mit den Einnahmen aus umsatzstärkeren Monaten so wirtschaften müssen, dass Sie Verluste aus umsatzschwächeren Monaten auffangen können.

Werden durch die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II meine Betriebsausgaben aufgefangen, wenn ich kein Einkommen erziele?

Nein, die Beantragung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II stellt lediglich die nicht durch Einkommen gedeckte Grundsicherung für den Lebensunterhalt (sog. Regelbedarf, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Kranken- und Pflegeversicherung) sicher. Ein negatives prognostisches Betriebsergebnis wird durch die Grundsicherungsleistungen nicht ausgeglichen.

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