Verkehrsordnungswidrigkeiten
Verkehrsordnungswidrigkeiten
Weitere Informationen
Die Bußgeldstelle des Kreises Schleswig-Flensburg „Verkehrsordnungswidrigkeiten“ ist zuständig für die Ahnung von Ordnungswidrigkeiten wie z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Handyverstöße und Unfälle.
Wir haben hier keinen Ermittlungsdienst, so dass Fahrerermittlungen über die Polizeidienststellen nach dem jeweiligen Wohnort erfolgen.
Die Überwachung der Einhaltung von Geschwindigkeiten auf den Straßen im Kreisgebiet erfolgt von der Polizei und seit September 2016 zudem von angestellten Messbeauftragten des Kreises.
Interessante Links
Zum Bußgeldverfahren gibt es im Internet zahlreiche Adressen, unter denen Sie sehr ausführliche Informationen erhalten können. Hier eine Auswahl von interessanten Seiten:
Häufig gestellte Fragen
Kann ich das Fahrverbot durch eine höhere Geldbuße ausgleichen?
Das ist von der Prüfung des Einzelfalls abhängig. Die Bußgeldsätze (und damit auch das Fahrverbot) sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, fehlenden Voreintragungen und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Bei außergewöhnlichen Tatumständen und bei besonders schweren Auswirkungen auf den Betroffenen besteht die Möglichkeit, hiervon abzuweichen. Allerdings: Es ist von vornherein aussichtslos, wenn es sich um ein Alkoholdelikt handelt, bei Rasereien vor Schulen oder Kindergärten oder bei besonders gravierenden Verstößen. Auch Voreintragungen in der Verkehrssünderkartei schließen eine Umwandlung des Fahrverbots in eine Geldbuße aus.
Kann ich das Foto sehen?
Wenn ein Foto vorhanden ist, kann es bei uns oder nach Absprache bei der Polizei eingesehen werden.
Kann ich das Foto haben?
Bei Geschwindigkeitsdelikten wird ein Foto in der Regel auf dem Anhörungsbogen mit aufgedruckt.
Was muss ich tun, wenn ich eine Frist versäumt habe?
Sofort mit der Bußgeldstelle Kontakt aufnehmen. Es gibt die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, wenn Sie unverschuldet daran gehindert waren, rechtzeitig Einspruch einzulegen. Allerdings werden strenge Kriterien angelegt.
Kann ich verhindern, dass meine Frau/mein Mann davon erfährt?
Kein Problem. Wir können auf Wunsch den Bußgeldbescheid auch an eine andere Adresse zustellen lassen. Ihre Daten sind ohnehin nach dem Landesdatenschutzgesetz geschützt.
Auf welches Konto muss ich zahlen?
Bußgelder bitte an die Kreiskasse des Kreises Schleswig-Flensburg:
Kreiskasse Schleswig-Flensburg
IBAN: DE65 2175 0000 0186 0245 84
BIC: NOLADE21NOS
Bitte geben Sie bei der Überweisung unbedingt das Aktenzeichen an!
Ich kann nicht zahlen. Was nun?
Sie haben die Möglichkeit, eine Zahlungserleichterung zu beantragen. Entweder in Form einer Stundung oder einer Ratenzahlung. Hoffen Sie allerdings nicht auf eine Ermäßigung oder einen Verzicht. Wer finanziell in der Lage ist, ein Auto zu unterhalten und zu betanken, muss ebenfalls in der Lage sein, eine Geldbuße zu zahlen.
Ich will nicht zahlen. Was passiert dann?
Zunächst wird die Geldbuße angemahnt. Hier entsteht eine Mahngebühr. Als nächstes wird ein Vollstreckungsbeamter beauftragt, die Geldbuße beizutreiben. Er hat dann die Möglichkeit, Konto-/Gehalts-/Sachpfändungen vorzunehmen. Auch hierfür entstehen weitere Kosten. Als letztes Mittel gibt es die Erzwingungshaft, mit der Sie zur Zahlung gezwungen werden sollen. Die Verbüßung einer Erzwingungshaft befreit Sie nicht von der Geldbuße. Zahlen müssen Sie trotzdem.
Warum muss ich nun 28,50 € mehr zahlen?
Da haben wir keine andere Wahl. Der Gesetzgeber hat im § 107 OWiG bundesweit festgelegt, dass im Bußgeldverfahren eine Gebühr zu erheben ist. Sie beträgt 5% der Geldbuße, mindestens jedoch 25,00 €. Hinzu kommen die Auslagen, die im Verfahren entstanden sind. Regelmäßig sind dies Portokosten von 3,50 € für die Zustellung des Bußgeldbescheides. Das kann auch mal deutlich teurer werden. Bei Alkoholdelikten z. B. ist die Blutprobenentnahme sowie deren Untersuchung zu ersetzen. Auch Gutachten, die erstellt werden müssen, müssen unter Umständen von Ihnen bezahlt werden.
Wann und wo muss ich meinen Führerschein bei einem Fahrverbot abgeben?
In aller Regel wird Ihnen eine Frist von 4 Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides eingeräumt, das Fahrverbot anzutreten (Ausnahme: Sie hatten innerhalb der letzten 2 Jahre bereits einmal ein Fahrverbot). Damit können Sie das Fahrverbot in eine Zeit legen, in der es Sie am wenigsten belastet. Der Führerschein muss dann bei der erlassenden Bußgeldstelle abgegeben werden, entweder persönlich oder per Post.
Tipp: Abgeben ist besser als schicken. Der Abgabetag ist bereits der erste Tag des Fahrverbots. Aber Vorsicht, Sie dürfen nach der Abgabe des Führerscheins auch nicht mehr zurückfahren! Ansonsten zählt das Fahrverbot erst von dem Tag, an dem der Brief mit dem Führerschein bei der Bußgeldstelle eingeht. Sie sparen die Postlaufzeit. Ein Fahrverbot muss immer in einem Stück abgegolten werden. Es ist nicht möglich, das Fahrverbot in mehreren Teilen anzutreten.
Kann man auf die Eintragung von Punkten gegen eine höhere Geldbuße verzichten?
Nein. Das würde auch das bundesweite System des Verkehrszentralregisters in Frage stellen. Das Punktesystem wurde ja eingeführt, um erkennen zu können, ob jemand häufig gegen Verkehrsvorschriften verstößt.
Muss ich mir einen Anwalt nehmen?
Nein. Ein Anwaltszwang besteht nicht. In aller Regel ist ein Sachverhalt auch so einfach, dass Logik und Menschenverstand ausreichend sind. Bei einem Verkehrsunfall ist ein Anwalt empfehlenswert, ebenso, wenn Sie sich im Schriftverkehr unsicher fühlen. Auch der Wunsch, eine zweite Meinung zu hören, kann mit einem Anwalt erfüllt werden. Bedenken Sie die Kosten.
Was passiert, wenn ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlege?
Zunächst haben wir zu prüfen, ob unsere Entscheidung richtig ist, und zwar in alle Richtungen: Sachverhalt, Betroffener, Höhe der Geldbuße usw. Wenn dann ein Fehler festgestellt wird, ist dieser zu berichtigen. Entweder wird das Verfahren eingestellt oder ein korrigierter Bußgeldbescheid erlassen. Wenn wir der Ansicht sind, alles richtig entschieden zu haben, geht es so weiter:
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wird an die Staatsanwaltschaft Flensburg abgegeben. Diese ist nun für den weiteren Verfahrensgang zuständig. Die Staatsanwaltschaft legt die Akte dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie das Verfahren weder einstellt noch weitere Ermittlungen für erforderlich hält. Das Amtsgericht entscheidet dann über Ihren Einspruch. Hierzu kann es Beweiserhebungen anordnen oder dienstliche Erklärungen verlangen. Es kann Ihnen nochmals Gelegenheit geben, sich zum Sachverhalt zu äußern. In aller Regel erfolgt dann ein Hauptverhandlungstermin, zu dem Ihr persönliches Erscheinen angeordnet werden kann.
Selbstverständlich können Sie jederzeit Ihren Einspruch zurücknehmen und damit den Bußgeldbescheid akzeptieren. Wir weisen allerdings darauf hin, dass dann -abhängig davon, wie weit das Verfahren fortgeschritten ist- bereits weitere Kosten entstanden sein können.
Was passiert, wenn ich mit der Verwarnung nicht einverstanden bin?
Wenn Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind, kann gegen Sie ein Bußgeldbescheid erlassen werden.
Nach Ablauf der Anhörungsfrist wird, gegebenenfalls unter Berücksichtigung Ihrer Angaben, entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne weitere Äußerung der Bußgeldstelle ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) von mindestens 28,50 € verbunden.
Warum ist mein Bußgeld höher als im Bußgeldkatalog vorgesehen?
Das kann mehrere Ursachen haben. Der Bußgeldkatalog geht von gewöhnlichen Tatumständen und fahrlässiger Begehung aus. Eintragungen im Flensburger Verkehrszentralregister dürfen nicht vorliegen. Bei Abweichungen sollen wir dies im Bußgeldbescheid entsprechend berücksichtigen. Wenn Ihr Bußgeldbescheid eine höhere Geldbuße ausweist, liegen meistens Voreintragungen im Verkehrszentralregister vor.
Wie und wo kann ich mich beschweren?
Wenn Sie sich über das Verhalten eines Sachbearbeiters der Bußgeldstelle geärgert haben, ist es vernünftig, zunächst mit dem Sachbearbeiter selbst zu sprechen. Vielleicht klärt sich die Lage dann schon. Natürlich wollen wir nicht, dass Sie sich ärgern müssen.
Wenn Sie sich an einen Vorgesetzten wenden wollen: Ansprechpartner ist der Leiter des Fachdienstes Bußgeldstelle.