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Neue Landesverordnung regelt Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende

Personen, die nach Schleswig-Holstein einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere, die Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Es ist in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

Sie sind verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der die eigene Häuslichkeit oder andere Unterkunft liegt, zu kontaktieren.

Sie sind außerdem verpflichtet, bei Symptomen, die bei der Einreise vorliegen oder im Verlauf der häuslichen Absonderung auftreten und die auf eine Erkrankung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hinweisen, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.

Risikogebiete sind Staaten ein Staat oder Regionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut (RKI) auf der Internetseite veröffentlicht.

Zur aktuellen Liste des RKI 

Zum Formular zur Meldung von Ein- und Rückreisenden (Ausland)




AUSNAHMEN VON DER QUARANTÄNEPFLICHT

Unter bestimmten Bedingungen ist eine häusliche Absonderung für Reiserückkehrer nicht erforderlich.

Für die Ausnahmeregelungen verweisen wir auf die Informationsseiten der Landesregierung Schleswig-Holsteins (hier).

Bei Fragen zu Ausnahmeregelungen wenden Sie sich bitte an das Bürgertelefon des Landes Schleswig-Holstein (0431-79700001 ) oder des Kreises Schleswig-Flensburg (04621-87789).





VORZEITIGE AUFHEBUNG DER QUARANTÄNE


Die Pflicht zur weiteren häuslichen Absonderung entfällt, so bald dem zuständigen Gesundheitsamt 1 negativer Test (PCR oder Antigen-Schnelltest) auf des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wurde.

Die Testung darf frühestens 5 Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgt sein und muss in Textform dem Gesundheitsamt vorgelegt werden.

Es bedarf keiner besonderen Erlaubnis durch das Gesundheitsamt, die Quarantäne zu verlassen, wenn dies ausschließlich zur Durchführung der Testung erfolgt. Der Transport darf aber nur im Privat-Kfz und nicht mit dem ÖPNV erfolgen! Im Anschluss an die Testung hat sich jeder unverzüglich zurück in die häusliche Absonderung zu begeben.

Wir weisen darauf hin, dass auf Grund der aktuell notwendigen Priorisierung bei den Testungen und den begrenzten Testkapazitäten der Labore eine zeitnahe Testung für Reiserückkehrer zur Zeit nicht mehr möglich ist.


Allgemeine Informationen der Landesregierung und des Gesundheitsministeriums von Schleswig-Holstein für Reiserückkehrer




REISEWARNUNGEN


Wir empfehlen die aktuellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes im Zusammenhang mit dem Coronavirus insbesondere vor nicht notwendigen, touristischen Reisen zu beachten.



Kreis Schleswig-Flensburg
Pressestelle
Flensburger Str. 7
24837 Schleswig
Telefon: 04621/87-0
E-Mail: pressestelle@schleswig-flensburg.de


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