Kreis Schleswig-Flensburg
Genehmigungsverfahren für Feuerungsanlagen
Was Sie wissen sollten
Baurechtlich sind laut § 69 Abs. 1 Nr. 12 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) zwar Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Schornsteinen sowie Schornsteine in und an vorhandenen Gebäuden genehmigungsfrei gestellt. Um im konkreten Einzelfall aber Missverständnisse zu vermeiden wird hierzu die Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Bauaufsichtsbehörde empfohlen.
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