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Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Betriebsärztin

Jede*r Arbeitnehmer*in hat Anspruch auf eine betriebsärztliche Betreuung nach der europäischen Gesetzgebung. Auch der*die Betriebsarzt oder -ärztin unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Der*die Arbeitgeber*in darf daher nicht verlangen, Auskunft über die Art und den Verlauf der Krankheit zu bekommen. Betriebsärzte und -ärztinnen übernehmen keine typischen kassenärztlichen Tätigkeiten, sondern wirken vielmehr mit bei der

  • Planung von Arbeitsstätten
  • Beratung bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln (z. B. Büromöbeln)
  • Überprüfung der Arbeitsbedingungen (Ausstattung des Arbeitsplatzes, der Einsatz un Umgang mit Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie Arbeitsabläufe und Arbeitszeiten)
  • regelmäßigen Begehung der Arbeitsstätten
  • Beratung bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen
  • Hilfestellung bei der Organisation der Ersten Hilfe
  • Arbeitsplatzergonomie (Gruppen- und Einzelunterweisung)
  • Mitarbeit bei Gefährdungsbeurteilung
  • Durchführung betrieblicher Vorsorgen / Untersuchungen (Bilfdschirmarbeit, Infektionsschutz)
  • Durchführung von Impfungen

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes festgelegt. Die Sicherheitskräfte haben die Aufgabe, den*die Unternehmer*in beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.

Sie haben insbesondere den*die Arbeitgeber*in und die sonst für den Arbeitsschuz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei der

  • Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und sozialen und sanitären Anlagen
  • Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
  • Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
  • Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
  • Beurteilung von Arbeitsbedingungen

Weiterhin haben sie die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen. Eine weitere Aufgbae liegt in der Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sowie im Zusammenhang damit, die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem*der Arbeitgeber*in oder der sonst für den Arbeitsschutz verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken.

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