Beistandschaft
Leistungsbeschreibung
Beistandschaft ist eine Form der gesetzlichen Vertretung, ohne die elterliche Sorge einzuschränken.
Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes zur Wahrnehmung folgender Aufgaben:
- Feststellung der Vaterschaft (Vaterschaftsanerkennung, gerichtliche Feststellung der Vaterschaft) sowie
- außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Antragsberechtigt ist insbesondere:
- der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
- bei Eltern mit gemeinsamer elterliche Sorge der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
- die werdende Mutter.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
An wen muss ich mich wenden?
An das Jugendamt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
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Welche Gebühren fallen an?
Keine
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Welche Fristen muss ich beachten?
Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
Die Beistandschaft endet, sobald der/die Antragsteller/in dies schriftlich verlangt.
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Rechtsgrundlage
- §§ 1712 bis 1717 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
- §§ 55, 56, 87c Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe.
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Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zum Thema Kinder- und Jugendhilfe sowie Beistandschaft finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
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