Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschusskasse Schleswig-Flensburg
Unterhaltsvorschuss – Neuregelungen ab dem 01.01.2020
Grundsätzlich steht Unterhaltsvorschuss Kindern zu, die bei einem ihrer Elternteile leben, welcher ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehepartner dauerhaft getrennt lebend ist. Sofern der andere Elternteil nicht, nicht regelmäßig oder weniger Unterhalt als den Unterhaltsvorschusssatz bezahlt, können Sie einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen haben.
Sollte der andere Elternteil verstorben sein, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen. Die Halbwaisenrente wird in diesem Fall auf die Unterhaltsvorschussleistungen angerechnet.
Sofern die Vaterschaft Ihres Kindes noch nicht anerkannt ist, besteht grundsätzlich Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, sofern die Mutter bei der Vaterschaftsfeststellung mitwirkt. Sollte es bei der Vaterschaftsfeststellung Probleme geben, können Sie sich an die Beistandschaft des Kreises wenden, weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Die aktuellen Sätze ab dem 01.01.2020 sind:
Altersstufe |
Alter des Kindes |
Mindestunterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle |
abzüglich Kindergeld |
Unterhaltsvorschuss |
I | 0-5 Jahre | 354 Euro |
204 Euro |
165 Euro |
II |
6-11 Jahre |
406 Euro |
204 Euro | 220 Euro |
III |
12-17 Jahre |
476 Euro |
204 Euro | 293 Euro |
Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen finden Sie im Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz.
Die aktuellen Öffnungszeiten der Unterhaltsvorschusskasse sind:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und am Donnerstag zusätzlich 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr, am Dienstag hat die Unterhaltsvorschusskasse geschlossen.
Sie finden uns Am Lornsenpark 1 in Schleswig. Bitte melden Sie sich im 1. Obergeschoss, dort finden Sie Ihren Ansprechpartner.
Sofern Sie einen Antrag stellen möchten, finden Sie die benötigten Antragsformulare im rechten Bereich unter Dokumente.
Antragsformular: Wenn Sie noch keinen Unterhaltsvorschuss bekommen oder von außerhalb des Landes Schleswig-Holstein zugezogen sind, füllen Sie bitte einen Antrag pro Kind aus!
Kurzantrag: Wenn Sie derzeit Leistungen einer anderen Unterhaltsvorschusskasse innerhalb des Landes Schleswig-Holstein (Stadt Flensburg, Kreis Nordfriesland, Kreis Rendsburg-Eckernförde, Kreis Dithmarschen, Stadt Kiel, Kreis Plön, Kreis Steinburg, Kreis Pinneberg, Kreis Segeberg, Kreis Stormarn, Stadt Lübeck, Kreis Ostholstein, Stadt Neumünster oder Kreis Herzogtum Lauenburg) erhalten und in den Kreis Schleswig-Flensburg verzogen sind. Bitte füllen Sie einen Antrag pro Kind aus!
Merkblatt bei nicht festgestellter Vaterschaft: Sofern die Vaterschaft Ihres Kindes nicht festgestellt ist, füllen Sie dieses Merkblatt bitte aus und reichen dieses bei der Antragstellung mit ein.
Zusatzblatt zum Antrag für Kinder ab 15 Jahren: Bitte ausfüllen und mit einreichen, wenn Ihr Kind 15 Jahre alt ist oder sofern das 15. Lebensjahr in den nächsten 6 Monaten vollendet wird.
Zusatzblatt zum Antrag bei regelmäßigem Umgang mit dem anderen Elternteil: Sofern regelmäßiger Umgang mit dem anderen Elternteil stattfindet, füllen Sie dieses Merkblatt bitte aus und reichen es ebenfalls mit ein.
Sollten Sie weitere Fragen haben, rufen Sie bitte unter der Nummer 04621/48122838 an, dort werden Sie mit dem für Sie zuständigen Ansprechpartner verbunden. Oder schreiben Sie uns eine E-Mail an unterhaltsvorschusskasse@schleswig-flensburg.de, dann setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.
Zuständig
Kreis Schleswig-Flensburg Beistandsschaften
Am Lornsenpark 124837 Schleswig
Telefon: 04621 48122-838
Fax: 04621 48122-950
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