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Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL oder HLU abgekürzt) ist eine in Deutschland bestehende bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des Existenzminimums.

Sie bildet seit dem 1. Januar 2005 neben dem Bürgergeld (SGB II) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die unterste Ebene im Netz der sozialen Sicherung. Gesetzlich geregelt ist die HzL im dritten Kapitel des SGB XII (§§ 27 - 40 SGB XII).

Wegen des Nebeneinanders dreier Sozialleistungen zur Existenzsicherung kommt der Abgrenzung zwischen dem SGB II und dem SGB XII besondere Bedeutung zu. Da für bedürftige erwerbsfähige Personen im Alter zwischen 15 Jahren und der maßgeblichen Altersgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung sowie die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen  das SGB II maßgeblich ist, der Anspruch auf HzL haben kann.

Wer hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt?

Folgende Personen haben unter anderem im Bedarfsfall Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt

  • alleinstehende Personen, die keinen vorrangigen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld für Erwerbsfähige und nicht-erwerbsfähige Leistungsberechtigte) haben und nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
  • Personen, deren Anspruch auf Bürgergeld endet, weil sie sich voraussichtlich länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten,
  • Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen,
  • Personen, deren Antrag auf Grundsicherung abgelehnt wird, weil die Sozialhilfebedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,
  • Bewohner von vollstationären Einrichtungen der Pflege, der Altenhilfe oder der Eingliederungshilfe für Behinderte (in Alten-, Pflege- oder Behindertenwohnheimen), deren eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, die Kosten der Unterkunft zu zahlen (Lebensunterhalt in Einrichtungen).

Mögliche Leistungen sind

  • Regelsatz
  • Unterkunftskosten
  • Heizkosten
  • gegebenenfalls Mehrbedarf bei Erfüllen der Voraussetzungen
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Wie und wo stelle ich einen Antrag?

Die Antragsausgabe, die Antragsannahme sowie die weitere Bearbeitung erfolgt in Ihrem zuständigen Sozialzentrum. Dort beantwortet Ihnen Ihre Ansprechpartner*in auch gern Ihre Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und ist Ihnen gern behilflich beim Ausfüllen der notwendigen Vordrucke.

Je nach Einzelfall werden unterschiedliche Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages auf Hilfe zum Lebensunterhalt benötigt. Alle Angaben, die Sie im Antragsformular ausfüllen, sind durch entsprechende Nachweise zu belegen.

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