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Wohngeld

Was ist Wohn-Geld und wofür gibt es das?

Das Wohnen in einer Wohnung oder einem Haus kostet Geld. Es kann sein, dass Sie zu wenig Geld zum Wohnen haben. Dann können Sie fianzielle Unterstützung vom Staat bekommen: Das Wohn-Geld.

Es gibt ein Gesetz, das genau regelt, wer Wohn-Geld bekommen kann. Das heißt Wohn-Geld-Gesetz, kurz WoGG. Die wichtigsten Regelungen aus dem WoGG werden auf dieser Seite erklärt.

Wer kann Wohn-Geld bekommen?

Das Wohn-Geld kann es für folgende Personen geben:
• Menschen, die in einem eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung wohnen
• Mieter*innen, die eine Wohnung, ein Haus oder ein Zimmer mieten

Wie können Sie Wohn-Geld bekommen und wer entscheidet das?

Sie können Wohn-Geld bei dem für Sie zuständigen Sozial-Zentrum beantragen. Dafür können Sie einen Brief schreiben oder persönlich in das Sozial-Amt gehen und sagen, dass Sie Wohn-Geld erhalten möchten.

Es gibt drei wichtige Dinge, die das Sozial-Amt wissen muss, damit das Amt über Ihr Wohn-Geld entscheiden kann:

•Wie viele Menschen wohnen bei Ihnen zuhause?
•Wie viel Geld verdienen Sie und die anderen Menschen aus Ihrem Zuhause?
•Wie viel Miete oder wie viel Geld müssen Sie jeden Monat zum Wohnen bezahlen?

Es kann sein, dass das Sozial-Amt noch mehr Fragen hat. Dann wird es sich bei Ihnen melden.

Bekommen Sie bereits andere Unterstützung vom Staat?

Wenn Sie bereits andere Unterstützung vom Staat bekommen, wird es für Sie wahrscheinlich kein Wohn-Geld geben. Zu diesen anderen Unterstützungen zählen:

• Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem zweiten Buch Sozial-Gesetz-Buch
• Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozial-Gesetz-Buch
• Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozial-Hilfe) nach dem Zwölften Buch Sozial-Gesetz-Buch
• Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundes-Versorgungs-Gesetz
• Leistungen in besonderen Fällen und Grundsicherungs-Leistungen nach dem Asyl-Bewerber-Leistungs-Gesetz
• Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozial-Gesetz-Buch, wenn in dem Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistung leben

Wenn Sie aktuell eine dieser aufgezählten Unterstützungen bekommen, wird es für Sie wahrscheinlich kein Wohn-Geld geben.

Weiterhin haben

  • alleinstehende Auszubildende bei der Erstausbildung 
  • alleinstehende Wehrdienstleistende 

keinen Anspruch auf Wohngeld.

Wie stelle ich einen Antrag?

Wohngeld wird nur auf Antrag und bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gewährt. Alle Vordrucke erhalten Sie bei der Wohngeldstelle in dem für Sie zuständigen Sozialzentrum.

Lassen Sie sich bitte nicht abschrecken von diesen etwas komplizierten Regelungen des Wohngeld-Plus-Gesetzes. Die Wohngeldstelle kann Ihnen auf Anfrage mitteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Sie Wohngeld beanspruchen können. Außerdem wird man Ihnen auf Wunsch beim Ausfüllen der notwendigen Vordrucke behilflich sein.

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat ebenfalls umfangreiche Informationen (Hinweise mit Berechnungsbeispielen, häufig gestellte Fragen mit Antworten, die Mietenstufen sowie die Wohngeldtabellen) eingestellt. Den Link zum BMWSB sowie zum Wohngeld-Plus-Gesetz finden Sie im rechten Randbereich.


Antragsformulare:


Je nach Einzelfall werden unterschiedliche Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Wohngeldantrages benötigt. Alle Angaben, die Sie im Wohngeldantragsformular ausfüllen, sind durch entsprechende Nachweise zu belegen.

Folgende Unterlagen werden grundsätzlich benötigt:
  • Mietbescheinigung bei Mietwohnungen bzw.
  • Fremdmittelbescheinigung bei Eigenheimen bzw. Darlehensverträge mit Jahreskontoauszügen
  • Einkommensnachweise(z.B. Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate, Rentenbescheide,Einkommensteuerbescheid des letzten Kalenderjahres, Arbeitslosengeldbescheid  Anlage - Verdienstbescheinigung etc.)
  • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis, Nachweis über Pflegegeld
  • gegebenenfalls Nachweis über gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen
  • Schulbescheinigungen für Kinder ab 15 Jahren

Wenn innerhalb der letzten 12 Monate ein Umzug erfolgte, ist zusätzlich eine Negativbescheinigung der bisherigen Wohngeldbehörde erforderlich.

Sollten sich Änderungen in Ihren persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben, teilen Sie dies bitte mittels Veränderungsmitteilung Wohngeld mit.
Zur Veränderungsmitteilung Wohngeld.

Wo stelle ich meinen Antrag?

Die Beratung und Antragstellung sowie die weitere Bearbeitung erfolgt in Ihrem zuständigen Sozialzentrum. Auch beantwortet Ihnen Ihr*e Ansprechpartner*in vor Ort Ihre Fragen im Zusammenhang mit dem Miet- oder Lastenzuschuss und ist Ihnen behilflich beim Ausfüllen der notwendigen Vordrucke.


Um die deutlich erhöhte Zahl der eingehenden Wohngeldanträge möglichst schnell bearbeiten zu können und dabei dennoch die notwendige Zeit für eine umfassende Beratung sicherzustellen, haben die Wohngeldstellen in den sechs Sozialzentren ab sofort neue Öffnungszeiten:

Montag                              8:00 bis 12:00 Uhr (telefonische Beratungen)

Dienstag                            geschlossen

Mittwoch                            8:00 bis 12:00 Uhr (telefonische Beratungen)

Donnerstag                        8:00 bis 12:00 und 13:30 bis 17:00 Uhr (persönliche Beratungen)

Freitag                               geschlossen

Zur besseren zeitlichen Planbarkeit ist eine persönliche Beratung in den Wohngeldstellen der Sozialzentren nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die Öffnungszeiten der Sozialzentren bleiben von den geänderten Öffnungszeiten unberührt, die Abholung oder Abgabe von Anträgen ist auch hier möglich. Eine Übersicht über die Sozialzentren im Kreis Schleswig-Flensburg, der Antragsvordruck und weitere Informationen sind auf der Homepage des Kreises unter www.schleswig-flensburg.de/wohngeld hinterlegt.

Für die Wohngeldanträge von Migrant*innen aus dem Kreisgebiet ist der Fachdienst Migrationsmanagement im Kreishaus zuständig. Die Öffnungszeiten des Fachdienstes Migrationsmanagement bleiben unverändert:

Montag                                8:00 bis 12:00 und 13:30 bis 16:00 Uhr

Dienstag                              geschlossen

Mittwoch                              8:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag                         8:00 bis 12:00 und 13:30 bis 17:00 Uhr

Freitag                                   8:00 bis 12:00 Uhr

Die telefonische Erreichbarkeit des Fachdienstes Migrationsmanagement ist innerhalb fester Telefonzeiten sichergestellt:

Montag                                      10:00 bis 12:00 Uhr

Mittwoch bis Freitag            10:00 bis 12:00 Uhr

In dieser Zeit werden die Anrufe direkt von den Sachbearbeiter*innen des Fachdienstes beantwortet. Außerhalb dieser Telefonzeiten werden die Anrufe innerhalb der Öffnungszeiten von den Mitarbeiter*innen der Telefonzentrale entgegengenommen.


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