Kreis Schleswig-Flensburg
Leistungen
Das Jobcenter und die Sozialzentren des Kreises Schleswig-Flensburg halten eine Vielzahl von Unterstützungsangeboten bereit, die die Herausforderungen unterschiedlicher Lebenssituationen abmildern sollen:
Leistungen nach dem SGB II
Am 1. Januar 2005 wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe von einer neuen Sozialleistung abgelöst, der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II). Mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine einheitliche Leistung für alle erwerbsfähigen Menschen geschaffen worden, die hilfebedürftig sind, weil sie entweder keine Arbeit haben oder das Arbeitseinkommen nicht ausreicht. Sie können damit ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familie bestreiten.
Das sollten Sie wissen, wenn Sie Leistungen nach dem SGB II beantragen wollen:
Aktuelle Informationen im Zusammenhang mit Corona
Informationen für Neuantragsteller*innen:
Wir haben für Neuantragsteller*innen ein Infoblatt mit Hinweisen für das vereinfachte Antragsverfahren auf Grundsicherung / Leistung nach dem SGB II (Hartz IV), von möglichen vorrangigen Unterstützungsleistungen und Ansprechpartner*innen erstellt:
Informationen für bestehende Kund*innen:
Gemäß § 67 Absatz 5 SGB II ist für Leistungen, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, für deren Weiterbewilligung abweichend von § 37 kein erneuter Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Bitte beachten Sie folgendes Hinweisschreiben:
Wann habe ich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II?
Sie müssen Einkommen und Vermögen vollständig im Antrag angeben. Ob etwas davon zu berücksichtigen ist, entscheidet das Jobcenter unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen. Es ist berechtigt und verpflichtet, Ihre Angaben und der weiteren Personen im Haushalt zu überprüfen. Bitte machen Sie im Antrag vollständige Angaben; fragen Sie bei Zweifeln lieber nach. Vermeiden Sie es, Einkommen oder Vermögen zu verschweigen! Das Jobcenter holt im Wege des automatisierten Datenabgleichs Auskünfte bei Dritten (zum Beispiel dem Bundeszentralamt für Steuern, bei Rentenversicherungsträgern) ein und wertet diese aus. So erfährt das Jobcenter beispielsweise von nicht angezeigten Beschäftigungsverhältnissen.
Erzielen Sie Einkommen aus einer nicht selbständigen Beschäftigung, sind Sie verpflichtet, die für Sie günstigste Steuerklasse zu wählen, um das höchstmögliche Nettoeinkommen zu erhalten.
Einkommen wird in dem Monat angerechnet, in dem es Ihnen zugeflossen ist. Da Arbeitslosengeld II aber bereits am Monatsanfang ausgezahlt wird, kann es sein, dass - bei späterem Zufließen von Einkommen im gleichen Monat - bereits zu viel gezahlt wurde. Der überzahlte Betrag ist dann zu erstatten.
Bei monatlich schwankendem Einkommen kann Ihr Jobcenter vorläufig über Ihren Leistungsanspruch entscheiden. Dabei wird ein durchschnittliches Einkommen gebildet, so dass in jedem Monat des Bewilligungsabschnittes der gleiche Betrag angerechnet wird. Am Ende wird eine Schlussabrechnung durchgeführt. Wurde zu viel angerechnet, bekommen Sie eine Nachzahlung, wenn zu wenig Einkommen berücksichtigt wurde, müssen Sie den zuviel gezahlten Betrag erstatten.
Vermögen ist zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist und die Vermögensfreigrenzen überschritten werden. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Einkommen, das vor der Bedarfszeit (also vor dem Monat der Antragstellung) zugeflossen ist, zählt zum Vermögen.
Aber nicht sämtliches Vermögen müssen Sie einsetzen. Der Freibetrag beträgt 150 Euro je vollendetem Lebensjahr, mindestens 3.100 Euro für jede leistungsberechtigte Person. Hinzu kommt ein Betrag für notwendige Anschaffungen wie zum Beispiel der Ersatz von Möbel und Hausrat von 750 Euro je leistungsberechtigte Person. Nähere Informationen erhalten Sie von der Mitarbeiter*in im Sozialzentrum.
Wie kann ich Leistungen beantragen?
Für Tage vor der Antragstellung können Sie grundsätzlich keine Leistungen erhalten. Der Antrag auf Leistungen wirkt jedoch auf den Ersten des Antragsmonats zurück (z. B. am 15. des Monats schon ab dem 1. des Monats). Bitte beachten Sie hierbei, dass auch Ihr Einkommen/Vermögen ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt wird und dass für bestimmte Leistungen (z. B. für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt oder für die Leistungen zur Bildung und Teilhabe - ausgenommen persönlicher Schulbedarf -) ein besonderer Antrag zu stellen ist. Sie können den Antrag ohne Einhaltung einer Form schriftlich, telefonisch oder auch persönlich stellen, um keinen Verlust zu riskieren. Erforderliche Antragsunterlagen können Sie auch nachreichen.
Wenn Sie für einen gemeinsamen Haushalt (Bedarfsgemeinschaft) einen Antrag stellen, so gilt der Antrag auch für die anderen mit Ihnen lebenden Personen. Dieser gesetzlichen Vermutung können Sie widersprechen. Beachten Sie bitte, dass jede Person in Ihrem Haushalt, die das 25.Lebensjahr vollendet hat, einen eigenen Antrag stellen muss, wenn sie nicht Ihre Partnerin/ Ihr Partner ist. Die Leistung wird im Regelfall überwiesen. Sie benötigen also ein Konto.
Den Antrag stellen Sie beim dem für Sie zuständigen Sozialzentrum.
Arbeitsanweisungen SGB II
Hier finden Sie die aktuellen Arbeitsanweisungen aus dem Rechtsbereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II):
- Datenschutz - Umgang mit Kontoauszügen
- Unterhaltsvermutung bei Haushaltsgemeinschaften mit Verwandten und Verschwägerten
- Gesetzesänderung Sozialschutz-Paket
- Regelbedarfe 2020
- Abgrenzung des Mehrbedarfs für die Anschaffung von Schulbüchern mit der Bildung- und Teilhabe-Leistung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
- Verpflichtungserklärung nach dem Aufenthaltsgesetz
- Berücksichtigung der Beiträge des Sozialverbandes Deutschland e. V.
- Stundung von Forderungen
- Anrechnung der Zuwendungen von Dritten an minderjährige Kinder
- Überbrückung auf Leistungen des Bundesagentur für Arbeit
- Kostenersatz bei rechtswidrig erhaltenen Leistungen mit Regelungen zur Aufrechnung
- Ausländer im SGB II (mit Erfassung in LISSA)
- Abgrenzung der Leistungsarten Vorschuss, vorläufige Bewilligung und Darlehen unabweisbarer Bedarf
- Auszubildende im SGB II - Studierende, deren Bedarf sich nach § 13 BAföG bemisst
- Auszubildende im SGB II - Schüler, deren Bedarf sich nach § 12 BAföG bemisst
- Auszubildende im SGB II - Auszubildende in betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen
- Abgrenzung zwischen Anspruch SGB II und SGB XII für Personen die teilweise oder voll erwerbsgemindert sind (mit WfbM) bzw. (vorzeitig) Altersrente beziehen
- Erstattung von Leistungen ohne Bescheid
- Abgrenzung der Verfahrensinstrumente Entziehung und vorläufige Zahlungseinstellung
- Arbeitslosengeld II in Einrichtungen
- Abweichende Erbringung von Leistungen - Gewährung von einmaligen Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- Aufhebung von belastenden bzw. nicht ausreichend begünstigenden Verwaltungsakten
- Aufhebungen von begünstigenden Verwaltungsakten (mit Anlagen)
- Einmalige Leistungen für nicht im laufende Leistungsbezug stehende Personen
- Abweichende Erbringung von Leistungen - Gewährung der Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
- Anrechnung von Absetzbeträgen bei Erstattungsansprüchen
- Erstattungen bei Aufenthalt in Frauenhäusern
- Abweichende Erbringung von Leistungen - Gewährung von einmaligen Beihilfen für die Erstausstattung für Bekleidung
- Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen
- Datenschutz - Auskunftsersuchen mit Anlage
Bildungspaket Schleswig-Flensburg
Seit 2011 erhalten Kinder und Jugendliche nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches (SGB XII) Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Wer hat Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket?
Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Kindergeldzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
Das Bildungspaket erhalten Kinder und Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schüler*innen).
Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben bekommen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Welche Leistungen gibt es?
- persönlicher Schulbedarf
- mehrtägige Klassenfahrten
- Schüler*innenbeförderungskosten
- Lernförderung in besonderen Einzelfällen
- kostenlose Mittagsverpflegung in Schule oder KiTa
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
- Tagesausflüge
Wer muss einen besonderen Antrag stellen?
Bezieher*innen von Wohngeld und Kindergeldzuschlag müssen einen besonderen Antrag stellen.
Bezieher*innen von ALG II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt und Asylbewerberleistungen erhalten die Leistungen ohne besonderen Antrag, wenn der Bedarf geltend gemacht und nachgewiesen wurde. Nur Lernförderung muss extra beantragt werden.
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Der Antrag ist im zuständigen Sozialzentrum zu stellen.
Den Antrag für Wohngeld- und Kinderzuschlagbezieher finden Sie auch als Download auf der rechten Seite.
Wie werden die Leistungen erbracht?
Als Geldleistung werden erbracht
- der persönliche Schulbedarf von 150 Euro im Jahr (100 Euro zum 1. August und 50 Euro zum 1. Februar)
- die Kosten der Schüler*innenbeförderung
- die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten/KiTa-Fahrten
Mit der Bildungskarte werden folgende Leistungen abgerechnet:
- kostenfreie Mittagsverpflegung
- Ausflüge in Schulen und Kindertagesstätten
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben im Bereich Sport, Freizeit und Kultur
Die Leistungen für Lernförderung werden mit Bewilligungsbescheid gewährt und auch über die Bildungskarte abgerechnet.
Nach Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch das zuständige Sozialzentrum wird eine Bildungskarte ausgehändigt, die der Anbieter*in als Berechtigung vorzulegen ist, solange Anspruch auf Leistungen besteht.
Schulbedarf
Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 100 € zum 1. August und 50 € zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich, außer bei dem Bezug von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag.
Die Leistung wird direkt vom Sozialzentrum gezahlt.
Mehrtägige Klassen-/Kita-Fahrten
Bei Schüler*innen werden die tatsächlichen Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen anerkannt. Ausgenommen ist das Taschengeld.
Auch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, werden die Kosten für eine mehrtägige Fahrt der Kindertageseinrichtung berücksichtigt.
Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich, außer bei dem Bezug von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag. Die Kosten sind im Sozialzentrum geltend zu machen.
Die Leistung wird direkt an die jeweilige Schule gezahlt.
Schülerbeförderungskosten
Kosten für die Schülerbeförderung können übernommen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler für den Besuch der nächstgelegenen Schule, die den gewählten Bildungsgang anbietet, darauf angewiesen ist und die Kosten nicht von Dritten übernommen werden können. Es werden die Kosten für die Schülerjahreskarten (bis einschließlich 10. Klasse) und die Monatskarten für ältere Schüler (ab 11. Klasse) übernommen.
Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich, außer bei dem Bezug von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag. Die Kosten sind im Sozialzentrum geltend zu machen.
Die Leistungen werden direkt vom Sozialzentrum gezahlt.
Lernförderung in besonderen Einzelfällen
Bei Schüler*innen kann eine ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt werden, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulischen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Ziele zu erreichen. Eine Bestätigung der Schule ist erforderlich.
Ein Antrag ist erforderlich (auch für Leistungsbezieher von ALG II, Sozialgeld, Leistungsberechtigte nach dem SGB XII und AsylbLG).
Die Leistung wird direkt über die Bildungskarte mit dem Anbieter abgerechnet.
Kosenlose Mittagsverpflegung in Schule und Kita
Bietet die Schule oder die Kindertageseinrichtung ein gemeinschaftliches Mittagessen an, können leistungsberechtigten Kinder kostenlos daran teilnehmen. Die ausgehändigte Bildungskarte ist vorzulegen.
Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich, außer bei dem Bezug von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag.
Die Abrechnung erfolgt über die Bildungskarte.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget in Höhe von 15 € monatlich für Vereins-, Kultur- oder Freizeitangebote, um zum Beispiel beim Sport, Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen zu können.
Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich, außer bei dem Bezug von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag.
Die Abrechnung erfolgt über die Bildungskarte.
Tagesausflüge
Für Schüler*innen werden die tatsächlichen Aufwendungen für einen eintägigen Schulausflug übernommen.
Auch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, werden die Kosten für einen Ausflug berücksichtigt. Ausgenommen ist das Taschengeld.
Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich, außer bei dem Bezug von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag.
Die Abrechnung erfolgt über die Bildungskarte.
Anträge und Broschüren
Hier finden Sie wichtige Anträge und Broschüren:
Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
Zusatzblatt Kita- und Klassenfahrten
Ermäßigung des Regelelternbeitrages für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (§ 25 Abs. 3 KiTaG)
Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung haben Eltern einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Kindertageseinrichtung an den Träger zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von dem Träger der Kindertageseinrichtung festgelegt. Familien mit geringerem Einkommen und Familien mit mehreren Kindern, deren Kind/Kinder eine Kindertageseinrichtungen (mindestens 12 Stunden wöchentlich) besuchen, können beim örtlichen Sozialzentrum eine Ermäßigung (Sozialstaffel) beantragen.
Die Ermäßigung ist bedarfs- und einkommensabhängig. Der Umfang der Ermäßigung richtet sich danach, in welcher Höhe das einzusetzende Einkommen den Bedarf einer Familie über- oder unterschreitet. Eine potenzielle Ermäßigung kann zwischen 10% und 100% im Rahmen der Förderrichtlinien des Kreises liegen.
Welche Unterlagen benötige ich für den Antrag?
Entnehmen Sie bitte dem Antragsformular, welche Belege beizufügen sind. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass bei gleich bleibendem Einkommen bitte die Nachweise der letzten drei Monate und bei wechselndem Einkommen bitte die Nachweise der letzten zwölf Monate beizufügen sind.
Hinweise:
-
Kosten der Kindertageseinrichtung, wie zum Beispiel Milchgeld oder Bastelbedarf unterliegen nicht der Sozialstaffel und sind von der Antragsteller*in zu tragen.
-
Eine eventuell ausgesprochene Ermäßigung wird ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Sozialzentrum eingegangen ist. Rückwirkende Bewilligungen sind nicht möglich. Der jeweilige Bewilligungszeitraum ist dem Ermäßigungsschreiben zu entnehmen.
-
Ermäßigungsrelevante Änderungen der im Antrag gemachten Angaben (insbesondere über die Einkommensverhältnisse) sind der für die Ermäßigungsmitteilung zuständigen Sachbearbeiter*in des Sozialzentrums unverzüglich mitzuteilen.
-
Im Rahmen der Geschwisterermäßigung wird für das zweite beitragspflichtige Kind der Regelelternbeitrag um 30% und für jedes weitere beitragspflichtige Kind um 60%, unabhängig von der Höhe des Einkommens, herabgesetzt. Diesbezüglich wenden Sie sich bitte an die Trägerin der Kindertageseinrichtung.
An wen kann ich mich wenden?
Die Antragsannahme sowie die weitere Bearbeitung erfolgt in Ihrem zuständigen Sozialzentrum. Auch beantwortet Ihnen Ihr*e Ansprechpartner*in vor Ort Ihre Fragen im Zusammenhang mit der Ermäßigung der Kindergartengebühr und ist Ihnen behilflich beim Ausfüllen der notwendigen Vordrucke.
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Bei Fragen zu Rechts- und Widerspruchsangelegenheiten wenden Sie sich bitte an:
Wohnberechtigungsscheine
Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen. Es besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung nach § 8 des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes zu stellen.
Ob ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt wird, hängt ab vom
- Einkommen und Vermögen des Wohnungssuchenden sowie
- der zum Haushalt gehörenden Personen
Über die Einkommens- und Vermögensgrenzen in Schleswig-Holstein informieren Sie sich bitte bei Ihrer*Ihrem zuständigen Ansprechpartner*in. Die allgemeine Beratung, Antragsannahme sowie die weitere Bearbeitung erfolgt in Ihrem zuständigen Sozialzentrum. Auch beantwortet Ihnen Ihr*e Ansprechpartner*in vor Ort Ihre Fragen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen und ist Ihnen behilflich beim Ausfüllen der notwendigen Vordrucke.
Was Sie für einen Antrag brauchen
- Einkommensnachweise aller Haushaltsangehörigen der letzten 12 Monate (zum Beispiel Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide, Arbeitslosengeldbescheid, Einkommenssteuerbescheid des letzten Kalenderjahres, und so weiter)
- Nachweis über sonstige außergewöhnliche Belastungen (zum Beispiel Unterhaltszahlungen)
- Personalausweis
- gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
- Schulbescheinigungen für Schüler*innen ab dem 16. Lebensjahr, Studienbescheinigung
- Nachweis über Entbindungstermin für Schwangere ab dem 4. Monat
- Nachweis über Mieteinnahmen
Hinweise:
Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines ist gebührenfrei. Zur Identitätsfeststellung ist es erforderlich, dass Sie persönlich vorsprechen und sich ausweisen können.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL oder HLU abgekürzt) ist eine in Deutschland bestehende bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des Existenzminimums.Sie bildet seit dem 1. Januar 2005 neben dem Arbeitslosengeld II (SGB II) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die unterste Ebene im Netz der sozialen Sicherung. Gesetzlich geregelt ist die HzL im dritten Kapitel des SGB XII (§§ 27 - 40 SGB XII).
Wegen des Nebeneinanders dreier Sozialleistungen zur Existenzsicherung kommt der Abgrenzung zwischen dem SGB II und dem SGB XII besondere Bedeutung zu. Da für bedürftige erwerbsfähige Personen im Alter zwischen 15 und 65 Jahren nunmehr das SGB II maßgeblich ist, bleibt nur ein kleiner Personenkreis, der Anspruch auf HzL haben kann.
Wer hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt?
Folgende Personen haben unter anderem im Bedarfsfall Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
-
alleinstehende Personen, die keinen vorrangigen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) haben und nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
-
Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II endet, weil sie sich voraussichtlich länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten,
-
Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen,
-
Personen, deren Antrag auf Grundsicherung abgelehnt wird, weil die Sozialhilfebedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,
-
Bewohner von vollstationären Einrichtungen der Pflege, der Altenhilfe oder der Eingliederungshilfe für Behinderte (in Alten-, Pflege- oder Behindertenwohnheimen), deren eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, die Kosten der Unterkunft zu zahlen (Lebensunterhalt in Einrichtungen).
Mögliche Leistungen sind
-
Regelsatz
-
Unterkunftskosten
-
Heizkosten
-
gegebenenfalls Mehrbedarf bei Erfüllen der Voraussetzungen
-
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Wie und wo stelle ich einen Antrag?
Die Antragsausgabe, die Antragsannahme sowie die weitere Bearbeitung erfolgt in Ihrem zuständigen Sozialzentrum. Dort beantwortet Ihnen Ihre Ansprechpartner*in auch gern Ihre Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und ist Ihnen gern behilflich beim Ausfüllen der notwendigen Vordrucke.
Je nach Einzelfall werden unterschiedliche Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages auf Hilfe zum Lebensunterhalt benötigt. Alle Angaben, die Sie im Antragsformular ausfüllen, sind durch entsprechende Nachweise zu belegen.
Arbeitsanweisungen SGB II
Hier finden Sie die aktuellen Arbeitsanweisungen aus dem Rechtsbereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II):
- Datenschutz - Umgang mit Kontoauszügen
- Unterhaltsvermutung bei Haushaltsgemeinschaften mit Verwandten und Verschwägerten
- Gesetzesänderung Sozialschutz-Paket
- Regelbedarfe 2020
- Abgrenzung des Mehrbedarfs für die Anschaffung von Schulbüchern mit der Bildung- und Teilhabe-Leistung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
- Verpflichtungserklärung nach dem Aufenthaltsgesetz
- Berücksichtigung der Beiträge des Sozialverbandes Deutschland e. V.
- Stundung von Forderungen
- Anrechnung der Zuwendungen von Dritten an minderjährige Kinder
- Überbrückung auf Leistungen des Bundesagentur für Arbeit
- Kostenersatz bei rechtswidrig erhaltenen Leistungen mit Regelungen zur Aufrechnung
- Ausländer im SGB II (mit Erfassung in LISSA)
- Abgrenzung der Leistungsarten Vorschuss, vorläufige Bewilligung und Darlehen unabweisbarer Bedarf
- Auszubildende im SGB II - Studierende, deren Bedarf sich nach § 13 BAföG bemisst
- Auszubildende im SGB II - Schüler, deren Bedarf sich nach § 12 BAföG bemisst
- Auszubildende im SGB II - Auszubildende in betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen
- Abgrenzung zwischen Anspruch SGB II und SGB XII für Personen die teilweise oder voll erwerbsgemindert sind (mit WfbM) bzw. (vorzeitig) Altersrente beziehen
- Erstattung von Leistungen ohne Bescheid
- Abgrenzung der Verfahrensinstrumente Entziehung und vorläufige Zahlungseinstellung
- Arbeitslosengeld II in Einrichtungen
- Abweichende Erbringung von Leistungen - Gewährung von einmaligen Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- Aufhebung von belastenden bzw. nicht ausreichend begünstigenden Verwaltungsakten
- Aufhebungen von begünstigenden Verwaltungsakten (mit Anlagen)
- Einmalige Leistungen für nicht im laufende Leistungsbezug stehende Personen
- Abweichende Erbringung von Leistungen - Gewährung der Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
- Anrechnung von Absetzbeträgen bei Erstattungsansprüchen
- Erstattungen bei Aufenthalt in Frauenhäusern
- Abweichende Erbringung von Leistungen - Gewährung von einmaligen Beihilfen für die Erstausstattung für Bekleidung
- Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen
- Datenschutz - Auskunftsersuchen mit Anlage
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine seit dem 1. Januar 2003 in Deutschland bestehende bedarfsorientierte Sozialleistung zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts und ist festgelegt im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII– 4. Kapitel).
Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten damit eine Leistung, mit der das Existenzminimum gedeckt werden kann.
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen mit dem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die
-
die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang |
erfolgt eine Anhebung um Monate |
auf Vollendung eines Lebensalters von |
1947 |
1 |
65 Jahren und 1 Monat |
1948 |
2 |
65 Jahren und 2 Monaten |
1949 |
3 |
65 Jahren und 3 Monaten |
1950 |
4 |
65 Jahren und 4 Monaten |
1951 |
5 |
65 Jahren und 5 Monaten |
1952 |
6 |
65 Jahren und 6 Monaten |
1953 |
7 |
65 Jahren und 7 Monaten |
1954 |
8 |
65 Jahren und 8 Monaten |
1955 |
9 |
65 Jahren und 9 Monaten |
1956 |
10 |
65 Jahren und 10 Monaten |
1957 |
11 |
65 Jahren und 11 Monaten |
1958 |
12 |
66 Jahren |
1959 |
14 |
66 Jahren und 2 Monaten |
1960 |
16 |
66 Jahren und 4 Monaten |
1961 |
18 |
66 Jahren und 6 Monaten |
1962 |
20 |
66 Jahren und 8 Monaten |
1963 |
22 |
66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 |
24 |
67 Jahren |
sowie
2. die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert* sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.
* Die Definition der dauerhaften vollen Erwerbsminderung wird aus der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) übernommen: Eine volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt immer dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist, sodass die Person auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Von der Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Die Feststellung erfolgt durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ausgeschlossen von den Leistungen der Grundsicherung sind Personen,
1. dessen Einkommen der Eltern oder Kinder jährlich einen Betrag von 100.000 Euro übersteigt,
2. die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder
3. ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nur auf Antrag und bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gewährt.
Wie und wo kann ich einen Antrag stellen?
Die Antragsausgabe, die Antragsannahme sowie die weitere Bearbeitung erfolgt in Ihrem zuständigen Sozialzentrum. Dort beantwortet Ihnen Ihre Ansprechpartner*in vor Ort auch Ihre Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und ist Ihnen gern behilflich beim Ausfüllen der notwendigen Vordrucke.
Je nach Einzelfall werden unterschiedliche Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigt. Alle Angaben, die Sie im Antragsformular ausfüllen, sind durch entsprechende Nachweise zu belegen.
Wie verhält es sich bei Grundsicherung innerhalb von Einrichtungen?
Die Grundsicherung innerhalb von Einrichtungen ist eine sogenannte Annexleistung zur Eingliederungshilfe bzw. Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Die Anspruchsvoraussetzungen werden unmittelbar im Zusammenhang mit der stationären Unterbringung überprüft, sodass für die Grundsicherung kein eigener Antrag gestellt werden muss.
Die Leistungen in stationären Einrichtungen umfassen neben der Hilfe zur Pflege oder der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen auch die existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung in Form des Regelbedarfes sowie der fiktiven Kosten der Unterkunft. Der ermittelte Bedarf stellt eine Rechengröße für die Aufwendungen, die in der eigenen Häuslichkeit entstehen würden, dar. Mit diesem Betrag kann die Höhe der ergänzenden Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. Hilfe zur Pflege für die stationäre Unterbringung und Versorgung ermittelt werden.
Ansprechpartner zu Fragen der Grundsicherung innerhalb von Einrichtungen sind die jeweiligen Sachbearbeiter der Hilfe zur Pflege bzw. Eingliederungshilfe.