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Abfall: Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Außenbereich

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Am 11. Juni 2021 ist die Pflanzenabfallverordnung des Landes Schleswig-Holstein in Kraft getreten, welche die Ausnahmen für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Außenbereich regelt. Pflanzliche Abfälle aus Hausgärten, usw. innerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile müssen weiterhin entweder vollständig durch Kompostierung oder durch Schreddern zu Mulchmaterial im eigenen Garten verwertet werden. Alternativ können die Pflanzenabfälle über die Biotonne entsorgt bzw. direkt beim Recyclinghof, bei zugelassenen Entsorgungsanlagen oder den gemeindlichen Sammelplätzen angeliefert werden. Nur im sogenannten baulichen Außenbereich dürfen im Einzelfall und unter bestimmten Bedingungen Pflanzenabfälle gemäß der Pflanzenabfallverordnung auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, verbrannt werden.

Dazu ist gemäß § 2 Pflanzenabfallverordnung eine vorherige Anzeige bei der unteren Abfallentsorgungsbehörde erforderlich, aus der hervorgeht, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein Verbrennen ist im Einzelfall möglich, wenn

  1. bei Personen, die der Pflicht zur Verwertung nach § 7 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz unterliegen, die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz genannten Gründen nicht zu erfüllen ist und eine Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger technisch nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann,

  2. bei Personen, die der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz unterliegen, es nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die pflanzlichen Abfälle einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen und

  3. eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nach § 15 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht zu besorgen ist.

 

In gewissen Fällen dürfen gemäß § 3 Pflanzenabfallverordnung weiterhin pflanzliche Abfälle im Außenbereich verbrannt werden.

Eine Anzeige ist demnach nicht notwendig, wenn

  1. es sich um in der Anlage der Pflanzenabfallverordnung genannte Abfälle (Pflanzen oder Pflanzenteile mit bestimmten Schadorganismen) handelt und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nach § 15 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht zu besorgen ist.

  2. die pflanzlichen Abfälle im Rahmen von Landschaftspflegemaßnahmen nach § 21 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz (Knickpflege) angefallen sind, einen Stammdurchmesser 30 Zentimeter aufweisen und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nach § 15 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht zu besorgen ist.

  3. die pflanzlichen Abfälle verholzender Pflanzen in erwerbsgartenbaulichen Betrieben angefallen sind, einen Stammdurchmesser 30 Zentimeter aufweisen und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nach § 15 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht zu besorgen ist.

Den Anzeigenvordruck Pflanzenabfallverordnung finden Sie rechts in der Randspalte.

 

Hinweise:

  1. Feuer, wie Brauchtumsfeuer oder Feuerkörbe und –schalen, fallen nicht unter die Regelungen des Abfallrechts., da sie nicht der Entledigung von Stoffen oder Gegenständen dienen sollen (Vgl. Begriffsdefinition Abfall gemäß § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Um ein Brauchtumsfeuer handelt es sich also nur dann, wenn der Zweck des Feuers eindeutig und zweifelsfrei nicht der Beseitigung pflanzlicher Abfälle, sondern als öffentliches Feuer ausschließlich dem Brauchtum (z.B. Osterfeuer, Biikebrennen, …) gilt. Dies wird angenommen, wenn das Feuer beispielsweise von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und für jedermann zugänglich ist (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 29. März 2012, Az.: 7 L 242/12). Für Feuer in Feuerkörben und –schalen ist stückiges Holz zu verwenden. Eine Anzeige nach Abfallrecht ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

  2. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Verbrennen pflanzlicher Abfälle entgegen § 2 Abs. 3 Pflanzenabfallverordnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, handelt ordnungswidrig nach § 69 Abs. 1 Nr. 8 Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

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Zuständige Stelle

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