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Bauüberwachungsverfahren

Leistungsbeschreibung

Überwachungsrahmen

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Hierzu kann sie

  • im Rahmen der begleitenden Bauüberwachung Ortsbesichtigungen durchführen,
  • Bauzustandsbesichtigungen des Rohbaues vornehmen, 
  • Bauzustandsbesichtigungen des fertiggestellten Bauvorhabens vornehmen, 
  • bei festgestellten Mängeln deren Beseitigung überwachen.

Über das Ergebnis der Bauzustandsbesichtigungen ist auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn eine Bescheinigung auszustellen.
Die Bauaufsichtsbehörde hat bei der Durchführung der Bauüberwachung einen Ermessensspielraum, d. h., dass keine Verpflichtung besteht, in jedem Fall eine Bauüberwachung durchzuführen. Aber eine bauliche Anlage darf erst genutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar ist. Die Bauaufsichtsbehörde soll gestatten, dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit Bedenken nicht bestehen.

Anzeigepflicht des Bauherrn

Vom Bauherrn sind im Allgemeinen
  • der Baubeginn,
  • die Fertigstellung des Rohbaues und 
  • die abschließende Fertigstellung des Bauvorhabens
zwei Wochen vorher bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Einzelheiten der Bauüberwachung

Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen entnehmen und prüfen lassen (§ 87 Abs. 2 LBO).

Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren (§ 87 Abs. 3 LBO).

Die mit dem Vollzug der Landesbauordnung beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletztlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt (§ 66 Abs. 8 LBO).

Rohbaufertigstellung

Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, notwendigen Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Für die Besichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für die Feuersicherheit, den Wärme- und den Schallschutz sowie für die Abwasserbeseitigung wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Über die im Rohbau erstellten Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, ist eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters vorzulegen.

Abschließende Fertigstellung

Die abschließende Fertigstellung umfasst auch die Fertigstellung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen.

Über die Fertigstellung der Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, den Anschluss an die Abgasanlage und die Aufstellung der Feuerstätte ist eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters vorzulegen. Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die Besichtigung und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.

Rechtsgrundlagen

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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