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Heranziehung Unterhaltspflichtiger - Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen

Leistungsbeschreibung

Leistungen der Sozialhilfe werden grundsätzlich nachrangig gewährt, das heißt, dass der Hilfesuchende zunächst seine eigenen Ansprüche geltend machen muss. Insoweit kann es zu Konstellationen kommen, in denen der Sozialhilfeträger Ansprüche auf sich überleitet und geltend macht und durchsetzt. Folgende Fallgruppen können beispielsweise auftreten:
  • Prüfung des im Verhältnis zum Sozialhilfeempfänger gesetzlich Unterhaltsverpflichteten (Eltern, Kinder, Ehegatte) nach Übergang des Unterhaltsanspruches auf den Sozialhilfeträger; Festsetzung des Unterhaltsbeitrages im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten sowie nötigenfalls die zivilrechtliche Durchsetzung
  • Prüfung, Festsetzung und ggf. Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen (z.B. aus Abnahme- und Überlassungsverträgen) nach Überleitung des Anspruches auf den Sozialhilfeträger
  • Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung des Hilfeempfängers nach Überleitung auf den Sozialhilfeträger
  • Neuanträge auf Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe auf versteckte Ansprüche gegen Dritte, die nicht Sozialleistungsträger sind, nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII und Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) vorprüfen
  • Darlehensangelegenheiten nach § 91 SGB XII abwickeln einschließlich der Darlehensabwicklungen bei Vertragsschuldnern, Erbengemeinschaften, dinglicher Sicherung (z.B. Rückabwicklung von Darlehen, Löschungsbewilligungen, Aufstellungen von Zins- und Tilgungsplänen)
  • Erbangelegenheiten aus den Bereichen Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe abwickeln, insbesondere bei Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen sowie Erbauseinandersetzungen bei ungeteilten Erbengemeinschaften
  • Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige gemäß § 116 SGB X prüfen, soweit Leistungen nach Kapitel VI und VII SGB XII erbracht werden
  • Sachbearbeiter/innen in Unterhalts- und Vertragsangelegenheiten nach SGB II und SGB XII beraten und unterstützen

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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