Corona Aktuell
Seit dem 20. Februar gibt es nach einem positiven Test keine besonderen Verpflichtungen mehr, die beachtet werden müssten.
Insbesondere bestehen keine Verpflichtungen mehr zum Tragen einer Maske, keine Betretungsverbote und auch keine Tätigkeitsverbote für Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege. Diese Änderungen gelten auch automatisch für alle Personen, die vor dem 20. Februar 2023 positiv auf das Coronavirus getestet wurden. Eine Pflicht zur häuslichen Absonderung besteht bereits seit dem 17.11.2022 nicht mehr.
Ein positiver Antigentest („Schnelltest“) muss nicht durch einen PCR-Test bestätigt werden.
Welche Regelungen müssen aktuell noch beachtet werden?
Informationen zu allen aktuellen Regelungen und Empfehlungen rund um das Coronavirus finden Sie auf den Seiten der Landesregierung: Aktuelle Regelungen
Wo gilt eine Maskenpflicht?
Seit dem 1. März 2023 gibt es eine Maskenpflicht nur noch für Besucher*innen in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen des Hausrechts eventuell auch in anderen Einrichtungen das Tragen einer Maske verlangt werden könnte.
Das Gesundheitsamt unterstützt in der aktuellen Lage die Empfehlung der Landesregierung zum Tragen einer Maske für alle Menschen, die selbst zu den Risikogruppen gehören, die in engem Kontakt zu Risikogruppen stehen und für Menschen mit Erkältungssymptomen. Das ist für diese Personen insbesondere dort empfohlen, wo viele Menschen auf engem Raum ohne Abstände aufeinandertreffen. Hintergrund sind die zahlreichen Atemwegserkrankungen, die auf eine Vielzahl zirkulierender Viren zurückzuführen sind und die eine entscheidende Rolle bei Erkrankungen, Personalausfällen in Gesundheitseinrichtungen und akut bei der Auslastung von Notaufnahmen und Kinderkliniken spielen.
Wo gilt eine Testpflicht und wo kann ich mich testen lassen?
Seit dem 1. März 2023 gibt es keine Testpflicht mehr.
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen des Hausrechts eventuell in einigen Einrichtungen noch die Vorlage eines negativen Testergebnisses verlangt werden könnte.
Seit dem 1. März besteht auch kein Anspruch mehr für einen kostenlosen Test an einer Teststation.
Wenn Sie krank sind und der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus besteht, sollten Sie sich an Ihre hausärztliche Praxis wenden. Nehmen Sie dafür bitte immer zuerst telefonischen Kontakt mit der Praxis auf. Sollten Sie keine hausärztliche Praxis haben, wenden Sie sich an den Patientenservice der Kassenärztlichen Vereinigung: Tel. 116 117.
Ob ein Test notwendig ist, bleibt in dem Fall eine ärztliche Entscheidung. Als Teil der medizinischen Behandlung wäre der Test dann für Sie kostenlos.
Möglichkeiten der Testungen stehen Ihnen durch Selbsttests oder als Selbstzahler bei medizinischen Laboren und Apotheken zur Verfügung. Die dabei entstehenden Kosten müssen Sie vollständig selbst tragen. Da medizinische Labore und Apotheken nicht zum Testen verpflichtet sind, erkundigen Sie sich bitte vorab, ob Tests angeboten werden und welche Kosten Ihnen entstehen.
Achtung: Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Wie verhalte ich mich nach einem positiven Test?
Ein positiver Test auf das Coronavirus verpflichtet seit dem 20. Februar zu keinen besonderen Maßnahmen mehr.
Das Gesundheitsamt unterstützt die Empfehlung, dass Personen mit Symptomen einer Atemwegserkrankung möglichst zu Hause bleiben und/oder den Kontakt zu anderen Personen, so gut es geht, vermeiden sollten. Im Kontakt mit anderen Personen sollte (wenn möglich) eine Maske getragen, die Husten- und Niesetikette und ein Mindestabstand von 1,5 m so gut es geht beachtet werden.
Eine Meldung beim Gesundheitsamt ist für Privatpersonen nicht erforderlich. Positive Testergebnisse von Teststationen, Arztpraxen, Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen werden von den Einrichtungen und den Laboren direkt an das Gesundheitsamt gemeldet.
Ein positiver Antigentest („Schnelltest“) muss nicht durch einen PCR-Test bestätigt werden.
Bitte beachten Sie, dass ein PCR-Test für einen Genesenennachweis oder für mögliche Entschädigungsansprüche erforderlich ist.
Wie verhalte ich mich bei Symptomen einer Infektion?
Bei Symptomen einer akuten und ansteckenden Krankheit sollten Sie (nicht nur bei „Corona“) zu Hause bleiben und den Kontakt zu anderen Menschen so gut es geht vermeiden.
Ansprechpartner*in bei einer symptomatischen Erkrankung ist Ihre hausärztliche Praxis. Bitte nehmen Sie immer erst telefonisch Kontakt mit der Praxis auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Ihr*e Hausarzt*Hausärztin wird entscheiden, ob eine Testung erforderlich ist und diese mit Ihnen organisieren.
Wenn Sie keine Hausarztpraxis haben, wenden Sie sich jederzeit an den Ärztlichen Bereitschaftsdienst: Tel. 116 117.
Die häufigsten Symptome sind Fieber über 38°, Husten, Schnupfen, Kopf- und Gliederschmerzen sowie Kratzen im Hals. Bei einigen Personen kommt es auch zu einem vorübergehenden Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns. Einige Menschen können an einer Lungenentzündung mit Kurzatmigkeit und Luftnot erkranken.
Die meisten Verläufe sind allerdings eher mild, viele davon verlaufen symptomlos. Dies hat zur Folge, dass Menschen, die sich gesund fühlen, andere Menschen infizieren können, ohne es zu wissen.
Daher gilt zur Vermeidung einer Infektion die Beachtung der AHA+A+L-Formel (Abstand, Hygiene, Alltag mit Maske, Corona-Warn-App, Lüften).
Wie wird der Verdienstausfall bei einer Quarantäne (bis 17.11.2022) oder einem Tätigkeitsverbot (bis 20.02.2023) erstattet?
Anträge auf Entschädigungen können von Selbständigen oder Arbeitgeber*innen beim Landesamt für Soziale Dienste gestellt werden, nicht beim Gesundheitsamt.
In Schleswig-Holstein können die Anträge online gestellt werden. Ausführliche Informationen und die Antragsformulare dazu finden Sie hier: www.ifsg-online.de.
Landesamt für soziale Dienste
Steinmetzstraße 1-11
24534 Neumünster
Hotline: 04621 806 116
Fax: 04321 13338
E-Mail: IfSG@lasd.landsh.de
Die Telefonhotline des IfSG ist erreichbar:
- Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr
- Freitag von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Anspruch auf Entschädigung eines Verdienstausfalles haben Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind (auch vorsorgliche Quarantäne sowie Quarantäne nach Rückkehr von einer Reise). Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein bzw. aufgrund einer Allgemeinverfügung oder Verordnung im Einzelfall gelten.
Arbeitnehmer erhalten nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, längstens für sechs Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls bis zu einem Höchstbetrag von 2.016,- Euro für einen vollen Kalendermonat. Erkrankte fallen nicht unter diese Entschädigungsregelung, weil diese bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld erhalten.
Die Anträge nach § 56 Infektionsschutzgesetz sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Beendigung des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung zu stellen.
Das behördliche Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG bzw. das behördliche Absonderungsgebot nach § 30 IfSG muss für den erlittenen Verdienstausfall ursächlich sein.
Seit dem 17. November 2022 gilt in Schleswig-Holstein für positiv getestete Personen keine Absonderungspflicht mehr. Eine Entschädigung für erlittene Verdienstausfälle gibt es entsprechend ab diesem Zeitpunkt nur noch, wenn eine Person einem beruflichen Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG unterliegt.
Ist die Quarantäne ab dem 20. März 2022 erfolgt, so erhalten erwerbstätige Personen dann eine Entschädigung, wenn sie bis zum Absonderungsbeginn
- eine Auffrischimpfung (sog. Booster) erhalten haben,
- frisch geimpft sind (zwischen dem 15. und 90. Tag nach der zweiten Impfung)
- oder doppelt geimpft und genesen sind.
Ebenso sind Personen weiterhin anspruchsberechtigt, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können.
Soweit Arbeitgeber*innen die Entschädigung nach § 56 Absatz 5 IfSG auszahlen, sind sie berechtigt, von den Betroffenen Angaben darüber zu verlangen, ob sie den öffentlichen Empfehlungen des Gesundheitsministeriums des Landes SH bezüglich der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachgekommen sind (Impfnachweis).
Genesenennachweis
Als genesen gelten gemäß der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (§ 22a IfSG) Personen, die nachweislich mit einem PCR-Test positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden. Heben Sie daher Ihr PCR-Testergebnis gut auf! Das Testergebnis ist der eigentliche Genesenennachweis.
Der Genesenenstatus gilt aktuell ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag nach dem Datum der PCR-Testung, also nur bis zum Ablauf von drei Monaten nach einer Infektion.
Einen digitalen Genesenennachweis erhalten Sie in der Apotheke. Dazu benötigen Sie:
- Laborbericht / die Benachrichtigung des positiven PCR-Testergebnisses
Bitte beachten Sie:
Das Ausstellen eines Genesenennachweises ohne einen vorherigen positiven PCR-Test ist nach der aktuellen Gesetzgebung nicht möglich.
Ein positiver Antikörpernachweis oder ein positiver Antigen-Schnelltest gelten nicht als Nachweis für den Status „genesen“ im Sinne des Infektionsschutzgesetzes § 22a, Abs. 2.
Bitte sehen Sie von entsprechenden Anfragen an das Gesundheitsamt ab.