Kreis Schleswig-Flensburg
Informationen für Ein- und Rückreisende
Hochrisiko- und Virusvariantengebiete sind Staaten oder Regionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Hochrisiko- und Virusvariantengebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut (RKI) auf der Internetseite veröffentlicht.
Die aktuelle Corona-Einreiseverordnung finden Sie hier.
Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen.
Ein- und Rückreise aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet
Alle Personen, die aus einem Hochrisikogebiet oder aus einem Virusvariantengebiet einreisen, sind verpflichtet sich digital über www.einreiseanmeldung.de anzumelden.
Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochrisikogebiet oder einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere, die Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und dort ständig abzusondern. Es ist in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht Ihrem Hausstand angehören.
Die Absonderung aus einem Hochrisikogebiet hat für einen Zeitraum von zehn Tagen zu erfolgen.
Die Absonderung endet vor Ablauf von 10 Tagen für genesene, geimpfte oder getestete Personen, wenn diese den Genesenennachweis, den Impfnachweis oder den Testnachweis an die zuständige Behörde übermittelt. Bei der Übermittlung eines Testnachweises darf die Testung frühestens fünf Tage nach Einreise erfolgen.
Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Absonderungspflicht automatisch fünf Tage nach der Einreise.
Alle Einreisenden aus einem Virusvariantenbebiet müssen sich für einen Zeitraum von 10 Tagen Absondern. Zudem müssen alle Einreisenden ab 6 Jahren aus einem Virusvariantengebiet über ein Testnachweis (PCR-Test) verfügen. Ein Impf- oder Genesenennachweis ist hier nicht ausreichend.
Die Absonderung endet, wenn das betroffene Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor Ablauf des Absonderungszeitraums nicht mehr als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuft wird.
Sofern die Einreise unter Inanspruchnahme eines Beförderers aus einem Hochrisikogebiet oder einem Virusvariantengebiet erfolgt, muss bereits vor Abreise zum Zwecke der Vorlage gegenüber dem Beförderer folgender Nachweis vorhanden sein:
Einreise Hochrisikogiet: Digitale Einreiseanmeldung, Testnachweis, Impfnachweis oder Genesenennachweis.
Einreise Virusvariantengebiet: Digitale Einreiseanmeldung, Testnachweis (PCR-Test).
Sollte eine digitale Anmeldung bei Einreise/Rückreise nicht möglich sein, nutzen Sie bitte die Ersatzanmeldung. Diese finden Sie hier.
Sie sind verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der die eigene Häuslichkeit oder andere Unterkunft liegt, zu kontaktieren.
Sie sind außerdem verpflichtet, bei Symptomen, die bei der Einreise vorliegen oder im Verlauf der häuslichen Absonderung auftreten und die auf eine Erkrankung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hinweisen, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.
Reisewarnungen
Wir empfehlen die aktuellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes im Zusammenhang mit dem Coronavirus, insbesondere vor nicht notwendigen, touristischen Reisen, zu beachten. Informationen des Auswärtigen Amtes zu Reisewarnungen finden Sie hier.
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