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Corona Aktuell

Seit dem 20. Februar 2023 besteht nach einem positiven Schnelltest oder PCR-Test keine Verpflichtung zur häuslichen Isolation (Quarantäne) oder dem Tragen einer Maske mehr. Ein positiver Schnelltest muss nicht durch eine PCR-Testung bestätigt werden.

Seit dem 8. April 2023 besteht auch keine allgemeine Pflicht mehr zum Tragen einer Maske in medizinischen Einrichtungen.

Bitte beachten Sie, dass im Rahmen des Hausrechtes in bestimmten Einrichtungen davon abweichende Regelungen gelten könnten.

Für Personen mit Symptomen einer Atemwegserkrankung wird empfohlen, möglichst zu Hause zu bleiben und/oder den Kontakt zu anderen Personen so gut es geht zu vermeiden. Im Kontakt mit anderen Personen sollte - wenn möglich - eine Maske getragen, die Husten- und Niesetikette eingehalten und ein Mindestabstand von 1,5m beachtet werden.

Ausführliche Informationen zur Coronavirus-Pandemie finden Sie unter folgendem Link auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und folgendem Link der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).

Fachlich gesicherte Informationen zu Long-Covid finden Sie unter folgendem Link der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).

Corona-Impfungen

Seit dem 1. April 2023 ist die Corona-Schutzimpfung in der Regelversorgung. Grundsätzlich können sich in Deutschland alle Menschen ab 6 Monaten gegen COVID-19 impfen lassen. Ob eine Impfung für Sie sinnvoll ist, klären Sie im Aufklärungsgespräch mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin.

Um den „Corona Impfcheck“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu nutzen, besuchen Sie diesen Link:  Impf-Check.

Sollten sie keine Hausärztin oder keinen Hausarzt haben, wenden Sie sich bitte an den Patientenservice der Kassenärztlichen Vereinigung unter der Telefonnummer 116 117.

Apotheken, in denen eine Impfung gegen COVID-19 möglich ist, finden Sie unter: https://www.mein-apothekenmanager.de/

Ausführliche Informationen zur Impfung und den Impfstoffen finden Sie bei den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) und beim Robert-Koch-Institut (RKI).

PCR-Testungen

Ob bei Symptomen einer Erkrankung oder bei einem positiven Schnelltest ein PCR-Test durchgeführt wird, ist eine ärztliche Entscheidung. Testungen werden in der Regel dann durchgeführt, wenn sich aus dem Ergebnis Konsequenzen für die weitere Behandlung ergeben könnten oder zur Ausschlussdiagnostik. Bitte nehmen Sie vorher Kontakt mit ihrer hausärztlichen Praxis auf, wenn Sie Symptome haben, bei denen Sie eine ansteckende Krankheit als Ursache vermuten.

Sollten sie keine Hausärztin oder keinen Hausarzt haben, wenden Sie sich bitte an den Patientenservice der Kassenärztlichen Vereinigung unter der Telefonnummer 116 117.

Impfausweis und digitale Impfzertifikate

Sollten Sie Ihren Impfausweis verloren haben, besteht auf mehreren Wegen die Möglichkeit, diesen zu ersetzen.

In erster Linie sollten Sie Kontakt zu Ihrer hausärztlichen Praxis aufnehmen, um sich dort einen Ersatz ausstellen zu lassen. Aber auch die Apotheken und das Gesundheitsamt können Ihnen einen Ersatzausweis ausstellen. Die*der Arzt*Ärztin, Apotheken und das Gesundheitsamt sind nach dem Infektionsschutzgesetz dazu verpflichtet, ein neues Dokument zu erstellen. Sie müssen dazu allerdings Ihre Impfungen nachweisen.

Im Idealfall wurden Sie in Ihrer hausärztlichen Praxis geimpft. Dann kann problemlos ein neuer Impfausweis erstellt werden.
Oder Sie haben Ihre Impfungen digitalisiert und Ihnen liegt das ausgedruckte Zertifikat noch vor. Dieses Dokument reicht als Nachweis aus.
Oder aber Sie haben Ihre Impfungen in einer App (z.B. CovPass App, Corona-Warn-App) digitalisiert, dann können Sie sich aus der App die Nachweise als PDF heraus speichern und ausdrucken.

Mit diesen Nachweisen können Sie sich an Ihre hausärztliche Praxis oder eine Apotheke wenden, um die Impfungen in einem neuen Impfausweis einzutragen.

Sollte weder das eine noch das andere möglich sein, senden Sie bitte eine E-Mail an das Gesundheitsamt mit Ihren persönlichen Angaben sowie Angaben zur Impfung (wenn vorhanden - Datum bzw. Zeitraum und Ort).
Das Gesundheitsamt wird dann Kontakt mit Ihnen aufnehmen und weitere Informationen zum Erhalt eines neuen Ausweises mitteilen. Bitte beachten Sie, dass aufgrund des hohen Aufkommens die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nehmen kann.

Erstattung eines Verdienstausfalls

Anträge müssen durch die Arbeitgeber*innen oder Selbständige beim Landesamt für soziale Dienste gestellt werden. In Schleswig-Holstein ist die Antragsstellung online möglich.

Ausführliche Informationen und die Möglichkeit zur Antragsstellung finden Sie hier: https://www.ifsg-online.de/

Als Nachweis wird das positive Testergebnis (PCR) in schriftlicher oder elektronischer Form benötigt. Eine gesonderte Bescheinigung durch das Gesundheitsamt wird nicht benötigt und nicht ausgestellt. Bitte sehen Sie daher von entsprechenden Anfragen ab.

Die „Erklärung über die Absonderung (Quarantäne) als enge Kontaktpersonen“ zur Vorlage beim Landesamt für soziale Dienste für Fälle vor dem 4. Mai 2022 finden Sie hier.

Bitte beachten Sie:

Seit dem 20. Februar 2023 gibt es für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen keine Tätigkeitsverbote mehr.

Seit dem 17. November 2022 gibt es keine Pflicht zur häuslichen Absonderung (Quarantäne) bei einem positiven Test mehr.

Seit dem 4. Mai 2022 müssen Kontaktpersonen, die selbst nicht positiv getestet wurden, sich nicht mehr häuslich absondern.

Informationen in Leichter Sprache

Allgemeinverfügungen des Kreises Schleswig-Flensburg

Seit dem 20. Februar gilt im Kreis Schleswig-Flensburg im Falle eines positiven SARS-CoV-2 Tests keine Allgemeinverfügung mehr, die besondere Maßnahmen anordnet.

Archiv Allgemeinverfügungen

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