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Meldung von Komplikationen

Besteht ein zeitlicher Zusammenhang einer Erkrankung mit einer Impfung, bedeutet dies zunächst einen Verdacht, aber noch keinen Beweis, dass die Impfung der Auslöser ist. Um möglichst alle Komplikationen zu erfassen und wissenschaftlich zu analysieren, gibt es in Deutschland ein gesetzlich geregeltes Meldesystem. Die Bewertung der Meldungen erfolgt nach international definierten und von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgelegten Kriterien.

Schwerwiegende Nebenwirkungen, sogenannte unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW), nach Impfungen sind sehr selten. Angaben zu Art und Häufigkeit der UAW finden sich in der Fachinformation des jeweiligen Impfstoffs.

Namentlich Meldepflichtig ist der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ( § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz IfSG). Die Meldung erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die so gemeldeten Verdachtsfälle werden der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes durch die Gesundheitsämter in pseudonymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) gemeldet ( § 11 Abs. 4 IfSG).

Verbraucher haben das Recht, den Behörden unerwünschte Wirkungen von Arzneimitteln direkt zu melden (einen entsprechenden Link finden Sie auf dieser Seite). Sie können eine Nebenwirkung für sich oder auch im Namen einer anderen Person melden, die Sie betreuen, wie etwa im Namen eines Kindes oder eines Angehörigen.

Sie können die Verdachtsmeldung einer Nebenwirkung anonym, ohne Angaben von persönlichen Kontaktdaten, an die Bundesoberbehörden übermitteln. Jedoch könnte dann eine notwendige medizinische Validierung der klinischen Angaben in der Verdachtsmeldung nicht erfolgen, da die Ermittlung weitere Informationen nicht möglich ist.

Denken Sie daran, mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt zu sprechen, wenn Sie aufgrund vermuteter Nebenwirkungen besorgt sind.

Was ist eine Impfreaktion?

Typische Beschwerden nach einer Impfung sind Rötung, Schwellungen und Schmerzen an der Impfstelle, auch Allgemeinreaktionen wie Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen und Unwohlsein sind möglich. Falls keine dieser Symptome auftreten, heißt das aber nicht, dass die Impfung keine Wirkung hatte.

Diese Reaktionen sind Ausdruck der erwünschten Auseinandersetzung des Immunsystems mit dem Impfstoff und klingen in der Regel nach wenigen Tagen komplett ab. Falls keine dieser Symptome auftreten, heißt das aber nicht, dass die Impfung keine Wirkung hatte. Angaben zu Art und Häufigkeit der unerwünschten Arzneimittelwirkungen finden sich in der Fachinformation des jeweiligen Impfstoffs.

Eine Impfreaktion ist nicht meldepflichtig.

Was ist eine Impfkomplikation?

Als Impfkomplikation bezeichnet man schwerwiegende, unerwünschte Arzneimittelwirkungen direkt nach einer Impfung, die über eine normale Impfreaktion hinausgehen. Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) unterhält eine Datenbank, die Verdachtsfälle im zeitlichen Zusammenhang mit Impfungen umfasst. Bei Fragen zu möglichen Symptomen nach der Gabe von Impfstoffen ist daher das PEI der richtige Ansprechpartner.

Impfkomplikationen sind meldepflichtig. Das gilt sowohl für Komplikationen, die bereits in der Fachinformation des Impfstoffes erwähnt werden, als auch für Komplikationen, die bei der Verwendung eines bestimmten Impfstoffes bisher noch nicht beobachtet wurden.

Eine Impfkomplikation ist kein Impfschaden.

Was ist ein Impfschaden?

Der Begriff "Impfschaden" ist kein medizinischer, sondern ein rechtlicher Begriff.
Unter einem Impfschaden versteht man nach § 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung […]“. Voraussetzung für einen Impfschaden ist, dass die körperlichen Folgen über die gewöhnlichen Impfreaktionen hinausgehen und die Form einer anhaltenden Gesundheitsstörung annehmen. Die Impfung wird mit dem Eintrag im Impfpass oder mit einer anderen Impfbescheinigung nachgewiesen.

Der Begriff des Impfschadens ist im Zusammenhang mit eventuellen Versorgungsansprüchen wichtig. Tritt ein Impfschadens nach einer öffentlich empfohlenen oder im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes angeordneten Schutzimpfung ein, können Geschädigte einen Antrag auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz stellen. Bei Anerkennung eines Impfschadens kann im Bedarfsfall auch Anspruch auf beispielsweise Versorgung mit Hilfsmitteln, Heil- und Krankenbehandlung und Pflegekosten bestehen. Im Todesfall kann ein Antrag auch durch die Hinterbliebenen gestellt werden.

Die fachliche Beurteilung, ob eine im zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung eingetretene gesundheitliche Schädigung durch die Impfung verursacht wurde, ist Aufgabe des Versorgungsamtes im jeweiligen Bundesland. Der Antrag muss durch die Betroffenen oder ihre Angehörigen selbst und nicht durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte gestellt werden. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Versorgungsamtes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten möglich.

In Schleswig-Holstein ist die zuständige Behörde das Landesamt für Soziale Dienste (LAsD):

Landesamt für soziale Dienste
Dienstsitz Lübeck
Große Burgstraße 4
23552 Lübeck

Telefon: 0451 1406-0
Fax: 0451 1406-499

E-Mail: post.hl@lasd.landsh.de

Weitere Informationen zu Impfschäden in Deutschland

Eine Zusammenstellung der eingegangenen und anerkannten Anträge bei den Versorgungsämtern der Bundesländer sind im Nationalen Impfplan (Kap. 5.5) abgebildet. 2020 wurde die Übersicht mit den Daten der Jahre 2009 bis 2019 aktualisiert und ist online verfügbar.

Die formale Anerkennung eines Impfschadens lässt zunächst keinen Rückschluss auf die Schwere der Schädigung zu, auch nicht, ob es sich um einen vorübergehenden Impfschaden, oder eine Impfkomplikation mit einer bleibenden Beeinträchtigung handelt.

Die Zahlen müssen auch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass jährlich viele Millionen Impfdosen verimpft werden, ohne dass Komplikationen auftreten.

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