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Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz

Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich werden eine Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch das zuständige Gesundheitsamt benötigt:

  • Personen, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und die dabei direkt oder indirekt mit ihnen in Berührung kommen sowie
  • Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder anderen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind

sollen über die Gefahren der Weiterverbreitung von Krankheitserregern belehrt werden.

Termine zur Belehrung im Gesundheitsamt können hier vereinbart werden: https://belehrungsportal.schleswig-flensburg.de/

Die Belehrung dauert circa 45 Minuten und findet im Fachdienst Gesundheit, Moltkestraße 22-26, 24837 Schleswig statt.
Bringen Sie bitte Ihren Pass oder Personalausweis sowie die Verwaltungsgebühr von 25 Euro in bar zu der Veranstaltung mit (die Bescheinigung ist kostenlos, wenn sie für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird).

Die Bescheinigung ist ein Leben lang gültig unter der Voraussetzung, dass innerhalb von 3 Monaten nach Aushändigung der Bescheinigung die Tätigkeit aufgenommen wird und dass spätestens alle 2 Jahre eine Folgebelehrung durch den Arbeitgeber erfolgt.