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Herzlich willkommen bei der Betreuungsbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg 

Wir benötigen aktuell ehrenamtliche Betreuer*innen und Berufsbetreuer*innen, bei Interesse wenden Sie sich gern an die Betreuungsbehörde.

Wir freuen uns, dass Sie den Weg zu uns gefunden haben und Interesse an dem Thema der rechtlichen Betreuung mitbringen.

Erwachsene jeden Alters können durch einen Unfall, durch Krankheit oder Behinderung in die Lage geraten, ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Nicht automatisch können sich Ehepartner*innen untereinander gesetzlich vertreten oder Eltern für ihre erwachsenen Kinder oder diese für ihre Eltern einspringen. Dies ist nur möglich, wenn zuvor entsprechende Vollmachten erteilt wurden. Ist dies aber nicht der Fall und reichen andere Hilfen nicht aus, so kommt die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung in Betracht.

Auf dieser Seite möchten wir Ihnen allgemeine Informationen zu den Themen Betreuungsrecht und Vorsorge geben. Des Weiteren erfahren Sie, wie die Betreuungslandschaft im Kreis Schleswig-Flensburg strukturiert ist und wo Sie im Bedarfsfall Hilfe erhalten können.

Sollten sich beim Lesen weitere Fragen ergeben, bitten wir Sie, mit uns Kontakt aufzunehmen.

Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung

Rechtsgrundlage ist § 1814 des BGB

Darin heißt es:

(1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer*in (Betreuer*in).

(2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

(3) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen

                1.            durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können oder

                2.            durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.

(4) Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen. Soweit der Volljährige seine Angelegenheiten lediglich aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behinderung nicht besorgen kann, darf ein Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(5) Ein Betreuer kann auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein wird. Die Bestellung des Betreuers wird erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.

Somit müssen also drei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:

  • Es muss eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegen.
  • Diese Krankheit oder Behinderung muss die betroffene Person daran hindern, die eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu erledigen. Dabei geht es jedoch nicht um praktische Hilfen, wie zum Beispiel die Führung des Haushaltes oder  die Körperpflege, sondern um die Regelung der rechtlichen Angelegenheiten.
  • Die Betreuung muss tatsächlich erforderlich sein. Die Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Angelegenheiten der Betroffenen durch Bevollmächtigte oder durch andere Hilfen ebenso gut erledigt werden können.

Die Einrichtung einer Betreuung ist immer nachrangig.

Anregung einer Betreuung

Den Antrag auf Einrichtung einer Betreuung können Betroffene selbst oder jede andere Person (Angehörige, Ärzt*innen, Nachbar*innen usw.) stellen.

Auch Behörden können dem Gericht Umstände mitteilen, die die Einrichtung einer Betreuung notwendig machen.  

Die Betreuung ist an dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht anzuregen.

Die Entscheidung

Die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet wird oder nicht, trifft das zuständige Betreuungsgericht.

Im Betreuungsverfahren wird nicht nach Aktenlage ohne Kenntnis der Person entschieden. Vor der Bestellung hört das Gericht die betroffene Person persönlich an, um sich einen unmittelbaren Eindruck von ihr und ein umfassendes Bild von der Situation zu verschaffen.
 
Außerdem gibt das Gericht der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung, wenn die Betroffenen dies wünschen oder es der Sachaufklärung dient.
 
Für die weitere Entscheidungsfindung wird, von Ausnahmefällen abgesehen, ein medizinisches Sachverständig*innengutachten eingeholt. In diesem soll die Notwendigkeit und der Umfang der Betreuung begründet geschildert werden.
 
Grundsätzlich gilt: Gegen den freien Willen einer betroffenen Person darf eine Betreuung nicht eingerichtet werden.

Die Entscheidung des Betreuungsgerichtes ist den Betroffenen, den Betreuer*innnen, den Verfahrenspfleger*innen und der Betreuungsbehörde bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichtes sind Rechtsmittel möglich, welche in der Rechtsmittelbelehrung erläutert werden.

Umfang der Betreuung

In welchem Umfang eine Betreuung eingerichtet wird, ist in jedem Einzelfall zu bestimmen und richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung.

Grundsätzlich gilt: So viel Betreuung wie nötig und so wenig Betreuung wie möglich.

Die Einrichtung einer Betreuung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person. 

Eine Betreuung darf nicht länger als notwendig angeordnet werden. Bei der Einrichtung der Betreuung wird individuell festgelegt, nach welchem Zeitraum die Notwendigkeit überprüft wird. Von Amts wegen wird nach spätestens sieben Jahren über die Aufhebung oder Weiterführung der Betreuung entschieden. Die betroffene Person kann aber auch schon vor dieser Frist eine Überprüfung der Betreuung anregen, wenn sie ihre Angelegenheiten wieder ganz oder teilweise regeln kann. Liegen Erkenntnisse vor, dass eine Betreuung nicht mehr erforderlich ist, muss diese durch das Betreuungsgericht aufgehoben werden.

Auswahl der Betreuer*innen

Grundsätzlich sind die Wünsche der betroffenen Person bei der Auswahl zu berücksichtigen.

In der Regel wird eine ehrenamtliche Betreuungsperson aus dem sozialen Umfeld (zum Beispiel Familienangehörige, Freund*innen) zum*zur Betreuer*in bestellt, wenn dies dem Wunsch der Betroffenen entspricht und die Person geeignet ist, die Aufgabe zu übernehmen.

Je nach Regelungsbedarf kommen aber auch andere ehrenamtliche Betreuer*innen, Vereinsbetreuer*innen oder selbständige Berufsbetreuer*innen in Frage.

Aufgaben der Betreuer*innen

DIe Betreuungsperson vertritt die betroffene Person in den vom Gericht angeordneten Aufgabenkreisen.

Sie ist gesetzlich verpflichtet, einen persönlichen Kontakt zur betreuten Person zu halten und deren Wünsche und ihren Willen zu beachten. Wichtige Entscheidungen sollen die Betreuungspersonen, soweit möglich, mit den Betroffenen besprechen. Alle Entscheidungen sind zum Wohl der Betroffenen zu treffen!

Maßnahmen, die in besonderem Maße einen Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstellen, müssen Betreuungspersonen sich gerichtlich genehmigen lassen. Dazu gehören zum Beispiel die Kündigung von Wohnraum, risikoreiche Heilbehandlungen und freiheitsentziehende Maßnahmen.

Über ihre Tätigkeit muss die Betreuungsperson in regelmäßigen Abständen Rechenschaft bei Gericht ablegen.

Vorsorgemöglichkeiten

VorsorgevollmachtenBetreuungsverfügungen und Patientenverfügungen sind Möglichkeiten zur Wahrung der Selbstbestimmung für den Fall, dass eine eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit eintritt.

Gerade ältere Menschen wollen oft sicherstellen, dass ihre persönlichen Angelegenheiten auch dann in ihrem Sinne geregelt werden, wenn sie hierzu nicht mehr in der Lage sind.

Vorsorge ist aber nicht nur für ältere Menschen ein Thema, auch jüngere Menschen (ab Volljährigkeit) sollten für den Fall der Fälle die geeigneten Regelungen getroffen haben.

Jede*r von uns kann durch einen Unfall, durch Krankheit oder Behinderung in die Lage geraten, die eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Nicht automatisch können sich Ehegatt*innen untereinander gesetzlich vertreten oder Eltern für ihre erwachsenen Kinder oder diese für ihre Eltern einspringen. Dies ist nur möglich, wenn zuvor entsprechende Vollmachten erteilt wurden.

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen einer vollmachtgebenden Person und einer Vertrauensperson (Vollmachtnehmer*in). 

Durch sie kann die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ganz oder teilweise vermieden werden, wenn diese präzise erstellt wurde und alle regelungsbedürftigen Angelegenheiten erfasst. Die vollmachtnehmende Person wird durch dieses Dokument in die Lage versetzt, die vollmachtgebende Person in den übertragenen Aufgabenkreisen rechtsverbindlich zu vertreten.  

Für die Erstellung der Vollmacht ist keine konkrete Form vorgeschrieben. Aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist aber eine schriftliche Abfassung notwendig. Beachten sollten Sie, dass eine Vollmacht nur so lange erteilt werden kann, wie die vollmachtgebende Person den Sinn der Vollmacht und ihre Rechtsfolgen erfassen kann.

Ebenfalls nicht vorgeschrieben ist, die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift der Vollmachtgebenden auf der Vollmacht. Um eine hohe Akzeptanz zu erreichen, empfehlen wir diesen Schritt aber ausdrücklich.

Öffentliche Beglaubigungen auf Vorsorgevollmachten dürfen Notar*innen und berechtigte Mitarbeiter*innen der Betreuungsbehörde vornehmen. Die Betreuungsbehörde erhebt dafür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von zehn Euro.

Muster:

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist ebenfalls eine schriftliche vorsorgende Verfügung.

Sie können mit dieser bestimmen, wer im Bedarfsfall mit Ihrer Betreuung beauftragt werden soll oder wer für diese Aufgabe auf keinen Fall in Frage kommt.

Ihre Wünsche hat das Gericht bei der Betreuer*innenauswahl zu berücksichtigen. Die Betreuungsverfügung kann im Rahmen der Vorsorgevollmacht oder auch einzeln erteilt werden.  

Auch hier gilt, dass eine Vollmacht nur so lange erteilt werden kann, wie die vollmachtgebende Person den Sinn der Vollmacht und ihre Rechtsfolgen erfassen kann. Nicht vorgeschrieben ist die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift auf der Vollmacht. Um eine hohe Akzeptanz zu erreichen, empfehlen wir diesen Schritt aber ausdrücklich.

Öffentliche Beglaubigungen auf Vorsorgevollmachten dürfen Notar*innen und berechtigte Mitarbeiter*innen der Betreuungsbehörde vornehmen. Die Betreuungsbehörde erhebt dafür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von zehn Euro.

Muster:

Patient*innenverfügung

Die Patient*innenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung, mit der jede volljährige und einwilligungsfähige Person im Voraus festlegen kann, ob sie in ärztliche und vor allem in intensivmedizinische Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehen, einwilligt oder diese untersagt.

Mit einer Patient*innenverfügung können sowohl Festlegungen für Maßnahmen zur Lebenserhaltung als auch solche für deren Unterlassung oder deren Abbruch festgelegt werden.
 
Treffen die Festlegungen nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, sind ergänzende Schilderungen zu den persönlichen Wertvorstellungen hilfreich, um im Bedarfsfall den mutmaßlichen Willen der betroffenen Person und ihre Behandlungswünsche ermitteln zu können.

Wir empfehlen die Patient*innenverfügung mit der*dem Ärztin*Arzt des Vertrauens zu besprechen. Eine Formulierungshilfe finden Sie hier.

Ehegattenvertretung

Rechtsgrundlage ist § 1358

Darin heißt es:

(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten

                1.            in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,

                2.            Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,

                3.            über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und

                4.            Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die diese Angelegenheiten betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.

(3) Die Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn

                1.            die Ehegatten getrennt leben,

                2.            dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte

                               a)            eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten ablehnt oder

                               b)            jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese Vollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst,

                3.            für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, oder

                4.            die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder mehr als sechs Monate seit dem durch den Arzt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.

Wie wird man rechtliche*r Betreuer*in?

Der Kreis Schleswig-Flensburg ist ein Flächenkreis mit einer Größe von 2071 Quadratkilometern und ca. 200.000 Einwohner*innen. Die Betreuungsbehörde hat ihren Hauptsitz in Schleswig und ist mit einer Außenstelle in Flensburg vertreten. Bei der Stadt Flensburg ist eine eigene Betreuungsbehörde angesiedelt.

Für den Bereich des Kreises zuständig sind die Betreuungsgerichte in Flensburg und Schleswig.

Ehrenamtliche rechtliche Betreuung

Suchen Sie eine interessante und abwechslungsreiche ehrenamtliche Aufgabe und möchten Sie sich für andere Menschen einsetzen und ihnen Ihre Unterstützung anbieten?

Dann sprechen Sie uns oder die Mitarbeiter*innen der ortsansässigen Betreuungsvereine an! Wir freuen uns über aufgeschlossene, verantwortungsbewusste Persönlichkeiten, welche sich nach einer fundierten Vorbereitung ehrenamtlich engagieren möchten.

Die ortsansässigen Betreuungsvereine in Schleswig und Kropp sind ein wesentlicher Stützpfeiler in der Betreuungslandschaft. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur
• Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuer*innen,
• Einführung in ihre Aufgaben als rechtliche Betreuer*innen,
• Aus-, Fort- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Betreuer*innen,
• Beratung, Begleitung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer*innen
• Bereitstellung eines Forums zum Erfahrungsaustausch für ehrenamtliche Betreuer*innen.

Des Weiteren informieren und beraten die Betreuungsvereine zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen und unterstützen bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten. Hinzugekommen ist die Beratung von Bevollmächtigten. Auf der Betreuungsbehörde benennt der Betreuungsverein geeignete ehrenamtliche Betreuer*innen für die Übernahme von rechtlichen Betreuungen.

Beruflich geführte rechtliche Betreuung

Interessieren Sie sich für eine Tätigkeit als Berufsbetreuer*in im Kreis Schleswig-Flensburg?

Verfügen Sie über nutzbare Fachkenntnisse insbesondere aus den Bereichen Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik, Behindertenpädagogik, Psychologie, Medizin, Recht, Berufe aus Verwaltung und Betriebswirtschaft sowie aus Erzieher*innenberufen und pflegerische Berufe?
Bringen Sie eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung bzw. ein abgeschlossenes einschlägiges Studium an einer Fachhochschule oder einer Universität mit?
Haben Sie bereits Fortbildungen oder Studien speziell zum Thema Berufsbetreuung absolviert, begonnen oder Interesse daran (ab dem 01.01.2023 wird zusätzlich zu den beruflichen Voraussetzungen eine Sachkundeprüfung erforderlich sein)?
Wenn Sie zudem gern selbständig und eigenverantwortlich als Ihr eigener Chef arbeiten wollen, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung als Berufsbetreuer*in bei der Betreuungsbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg.

Da Berufsbetreuer*innen, die Betreuungen entgeltlich führen, dann zu bestellen sind, wenn keine geeigneten ehrenamtlichen Betreuer*innen zur Verfügung stehen, benötigen wir im Kreis immer mehrere Berufsbetreuer*innen. Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf, so dass wir mit Ihnen ins Gespräch kommen und Ihnen weiteres Informationsmaterial zur Verfügung stellen können.

Wir bieten den Berufsbetreuer*innen unseres Kreises auch Austauschmöglichkeiten mit Berufskolleg*innen sowie der Betreuungsbehörde an, ebenso auch Fortbildungsmöglichkeiten.

Zum Selbstverständnis eines Berufsbetreuer*in gehört es, dass sie die Angelegenheiten der Betreuten unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts und der Wünsche der Betreuten zu besorgen haben, wie es deren Wohl entspricht. Es gehört zum Wohl der Betroffenen, im Rahmen der vorhandenen Fähigkeiten ihr Leben nach eigenen Vorstellungen und Wünschen zu gestalten, auch wenn diese Wünsche und Vorstellungen den gesellschaftlich vorherrschenden Normen nicht entsprechen. Der*die Betreuer*in muss also zulassen können, dass der*die Betreute sein*ihr Leben nach anderen Vorstellungen und Grundsätzen gestaltet als man selbst oder die Allgemeinheit dies tut.

Nehmen Sie bei Interesse an dem Berufsbild gern Kontakt mit unserer Betreuungsbehörde auf.


Örtliche Betreuungsvereine

Betreuungsverein Schleswig und Umgebung e.V.

Lutherstraße 2
24837 Schleswig

Betreuungsverein Kropp e.V.

Hauptstr. 28
28484 Kropp

Betreuungsverein Flensburg e.V.

(für die Stadt Flensburg)

Nikolaikirchhof 5
24937 Flensburg

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