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Amtsvormundschaften

Wenn Eltern die Interessen ihrer Kinder aus tatsächlichen Hindernissen oder rechtlichen Gründen nicht mehr vertreten können oder dürfen, bekommen die Kinder einen gesetzlichen Vertreter. Dies tritt z. B. bei schwerer Krankheit der Eltern oder durch Eingriff in das Sorgerecht ein. Die gesetzliche Vertretung wird vom zuständigen Amtsgericht eingerichtet.
Die Person, die dann die gesetzliche Vertretung ausübt, nennt man Vormund*in oder Pfleger*in.

Vormundschaft

Die Vormundschaft des Jugendamtes für ein minderjähriges Kind tritt durch Anordnung des Familiengerichts ein:

Dies ist z. B. beim Tod beider Eltern, aber auch bei einem vollständigen Entzug der elterlichen Sorge, einer anonymen Geburt oder bei der Einreise eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings der Fall. Hier kann das Familiengericht das Jugendamt als Vormund*in einsetzen (bestellte Amtsvormundschaft).

Bei nicht ehelichen Kindern, wird eine Vormund*in eingesetzt, solange die Mutter noch minderjährig ist sowie während eines laufenden Adoptionsverfahrens (gesetzliche Amtsvormundschaft).

Als Vormund übernimmt das Jugendamt die umfassende rechtliche Vertretung der Interessen des Kindes. Hierbei erfolgt insbesondere in persönlichen Angelegenheiten und Erziehungsfragen eine enge Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamts, Pflegekinderdienst, Pflegeeltern, Eltern, Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung und der Adoptionsvermittlungsstelle.

Pflegschaft

Die Pflegschaft des Jugendamtes für ein minderjähriges Kind tritt durch Anordnung des Familiengerichtes ein:

Eine Bestellung eines Pflegers erfolgt wegen tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung der Eltern oder des Vormundes bei der Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten der elterlichen Sorge, oder wenn ein ehrenamtlicher Vormund, d. h. eine geeignete Einzelperson nicht zum Pfleger bestellt werden kann.

Die Pflegschaft beinhaltet immer nur Teilbereiche der elterlichen Sorge (z. B. Wahrnehmung der Gesundheitssorge, Wahrnehmung der Vermögenssorge, Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Regelung von Erbschaftssachen usw.).

Ich möchte mich persönlich engagieren

Im Bereich der Vormundschaften/Pflegschaften gibt es auch die Möglichkeit, als Ehrenamtliche*r tätig zu werden. Welche Voraussetzungen und Aufgaben eine ehrenamtliche Vormund*in oder Pfleger*in erfüllen muss, besprechen wir gern mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch. Bei Interesse an einer ehrenamtlichen Tätigkeit setzen Sie sich bitte mit uns unter den unten genannten Kontaktdaten in Verbindung.

Im Bereich der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge hat der Kreis Schleswig-Flensburg ein Projekt zur Gewinnung von ehrenamtlichen Vormündern installiert.

Für jeden unbegleiteten minderjährigen Flüchtling bestellt das Familiengericht eine Vormund*in - das ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Da die Zuwanderung schwer vorhersehbar ist, ist es schwierig, die angemessenen personellen Kapazitäten stets vorzuhalten.

Sich als Vormund*in für ein Kind oder einen Jugendlichen einzusetzen, ist ein ganz besonderes Ehrenamt. Es erfordert einen herausragenden persönlichen Einsatz, schließlich geht es darum, sich für Kinder und Jugendliche stark zu machen.

Vorsorgemöglichkeiten für Eltern

Als Eltern minderjähriger Kinder können Sie auch die Frage klären, wer im Falle Ihres Todes oder Ihrer Verhinderung (schwere Erkrankung etc.) die Vormundschaft übernehmen soll (§ 1776 Bürgerliches Gesetzbuch, Benennungsrecht der Eltern).

Sie können beispielsweise Familienmitglieder, Freunde, Lebenspartner oder die Großeltern als Vormund benennen bzw. ausschließen.

Wichtig ist es, dass Sie Ihren Wunsch schriftlich festhalten und bei der ausgewählten Person oder einem Notar hinterlegen sowie selbst zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung Inhaber*in der vollständigen elterlichen Sorge sind.

Minderjährige, Geschäftsunfähige oder Personen, die unter Betreuung stehen, eignen sich nicht als Vormund*in.

Sollten Sie keine Vorsorge für eine mögliche Vormundschaft getroffen haben, bestimmt das Familiengericht von Amts wegen zunächst das Jugendamt zum Vormund für die minderjährigen Kinder.

Auch hierzu beraten wir Sie sehr gern in einem persönlichen Gespräch.

§ 1776 Benennungsrecht der Eltern Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Was ist ein Vormund oder eine Pfleger*in?

Ein Vormund oder Pfleger ist eine Person (z. B. ein Freund Eurer Eltern oder Eure Großeltern), die für Euch alle rechtlichen Angelegenheiten klärt, wenn Eure Eltern dies nicht mehr für Euch tun können oder dürfen. Dies könnte zum Beispiel die Anmeldung in einer Schule oder eine Zustimmung bzw. Entscheidung zu einer Operation sein.
Ein Vormund darf alle Entscheidungen für Euch treffen.
Ein Pfleger darf über bestimmte Angelegenheiten für Euch entscheiden, also zum Beispiel nur über Eure Gesundheit (Gesundheitssorge) oder wo ihr lebt (Aufenthaltsbestimmungsrecht).

Wann bekommt man einen Vormund oder eine Pfleger*in?

Einen Vormund oder Pfleger bekommt Ihr zum Beispiel, wenn

  • Eure Eltern so schwer krank sind, dass sie nicht mehr in der Lage sind, für Euch Entscheidungen zu treffen,
  • Eure Eltern verstorben sind oder
  • ein Richter entschieden hat, dass Eure Eltern keine Entscheidungen mehr für Euch treffen dürfen.

Also dann, wenn Eure Eltern sich nicht mehr/oder eine Zeitlang nicht mehr um Euch kümmern können.
Da in Deutschland alle Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, nicht alle Entscheidungen für sich selbst treffen dürfen, brauchen sie eine Person, die dies in ihrem Interesse tut.

Wer bestimmt, ob ein Kind einen Vormund oder eine Pfleger*in erhält?

Sobald feststeht, dass Eure Eltern Euch nicht mehr vertreten können oder dürfen, entscheidet ein Richter, ob ihr einen Vormund/Pfleger bekommt und wer anstelle Eurer Eltern für Euch da ist.
Eure Eltern oder auch ihr selbst könnt Euch auch gern eine bestimmte Person (z. B. Freund der Familie, Tante, Onkel, Oma, Opa) wünschen, die für Euch da ist und die Euch anstelle Eurer Eltern vertritt. Die Person die euch vertritt muss unter anderem gesund sein, selbst verantwortungsbewusst leben und für Euch vertrauensvoll sein.

Ob eine Person diese Voraussetzungen erfüllt, also als Vormund oder Pfleger geeignet ist, entscheidet der Richter im Familiengericht bzw. wird vom Jugendamt überprüft.

Sollte es keine geeignete Person in Eurem Familien- und Bekanntenkreis geben, bekommt ihr einen Amts-Vormund oder Pfleger vom Jugendamt.

Habt ihr noch weitere Fragen oder unsere Beschreibung eines Vormundes/Pflegers nicht verstanden? Dann ruft uns gerne unter den unten aufgeführten Kontaktdaten an oder schaut mal bei uns in der Moltkestraße 25 in Schleswig, rein.

Gesetzliche Grundlagen

• §§ 1773 - 1895 Vormundschaft - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
• §§ 1909 - 1921 Pflegschaft - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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