Beistandschaften
- Sie wissen nicht, wer der Vater Ihres Kindes ist?
- In der Geburtsurkunde Ihres Kindes ist noch kein Vater eingetragen?
- Sie wollen sich das Sorgerecht teilen?
- Ein unterhaltspflichtiges Elternteil Ihres Kindes zahlt keinen, zu geringen oder unregelmäßig Unterhalt?
- Sie möchten sich über eine Beistandschaft für Ihr Kind informieren?
Für alle diese Fragen steht Ihnen das Team der Beistandschaft des Kreises Schleswig-Flensburg - gerne auch bei Ihnen zu Hause - beratend zu Seite!
Die Beratung und Unterstützung, die Führung der Beistandschaft sowie sämtliche Beurkundungen durch das Jugendamt sind kostenfrei.
Unterhalt
Wie kann ich mich beim Jugendamt unterhaltsrechtlich beraten lassen?
Im Rahmen eines ersten persönlichen Gespräches überlegen wir mit Ihnen gemeinsam, ob Ihr Anliegen im Rahmen einer Beratung durchführbar ist. Die Beratung wird für das Elternteil durchgeführt, bei dem das Kind lebt.
Außerdem berät das Jugendamt junge Volljährige bis zum 21. Lebensjahr und getrenntlebende Elternteile, die das Kind gemeinsam betreuen (Wechselmodell) in unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten.
Unterhaltspflichtige dürfen vom Jugendamt nicht beraten werden, dies ist gesetzlich ausgeschlossen.
Im Rahmen der Beratung unterstützt Sie das Jugendamt bei der Feststellung des vom Unterhaltspflichtigen zu zahlenden Unterhaltsbetrages. Hierfür bitten wir die Unterhaltspflichtigen um Auskunft über deren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse. Das Jugendamt führt anhand der eingereichten Unterlagen die Unterhaltsberechnung durch. Das Ergebnis wird sowohl dem Unterhaltsberechtigten als auch dem Unterhaltspflichtigen mitgeteilt.
Die Zahlungsmodalitäten klären Sie nach Abschluss der Beratung selbst untereinander.
Kann sich der*die Unterhaltspflichtige beraten lassen?
Der Beistand vertritt ausschließlich das Kind, daher kann der*die Unterhaltspflichtige keine Beistandschaft beantragen. Der*Die Unterhaltspflichtige hat auch keinen Beratungsanspruch in Unterhaltsfragen. Hierfür muss sich der*die Unterhaltspflichtige an einen Rechtsbeistand wenden.
Beistandschaft
Was ist eine Beistandschaft?
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und/oder der Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Die Beistandschaft unterstützt Sie bei der Feststellung der Vaterschaft - sofern sich dies nicht einvernehmlich klären lässt - und kann das Kind gegebenenfalls hierbei auch gerichtlich vertreten.
In Unterhaltsangelegenheiten wird das Kind von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei der Verfolgung seiner Unterhaltsansprüche durch das Jugendamt vertreten. Ab dem 18. bis zum 21. Lebensjahr steht das Jugendamt weiterhin beratend für die jungen Erwachsenen zur Verfügung.
Es erfolgt neben der Berechnung des Unterhaltsanspruches ebenfalls die gerichtliche Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung (sofern erforderlich) sowie die Durchsetzung (wenn nötig auch mittels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen).
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Der Beistand handelt jedoch weisungsunabhängig im Sinne des Kindes. Eine zeitgleiche Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist deswegen ausgeschlossen.
Wer kann einen Beistand erhalten?
Den Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft kann der Elternteil stellen, der die alleinige elterliche Sorge innehat oder diese hätte, wenn das Kind bereits geboren wäre. Bei gemeinsamen Sorgerecht, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, bei dem das Kind lebt.
Die Beistandschaft tritt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes ein. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Wo und wie beantrage ich eine Beistandschaft für mein Kind?
Die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnort des betreuenden Elternteils.
Für die Einrichtung der Beistandschaft ist ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt notwendig.
Hierfür vereinbaren Sie einen Termin zu einem persönlichen Gespräch mit Ihrer*Ihrem zuständigen Sachbearbeiter*in. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Familiennamen des Kindes bzw. bei ungeborenen Kindern nach dem Familiennamen der Mutter.
Welche Unterlagen benötige ich für die Einrichtung einer Beistandschaft?
- Ausweis
- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
- falls vorhanden Vaterschaftsanerkennung
- falls vorhanden Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Urteil, Vergleich, Vereinbarung)
- bei Vaterschaftsfeststellung: Mutterpass
Im Verlauf der Beistandschaft ist die Mitwirkung des unterhaltsberechtigten Elternteils weiterhin erforderlich, wie z. B. durch Mitteilung über einen Umzug, Änderung der Bankverbindung, Einreichen von zusätzlichen Unterlagen wie z. B. Anträge auf Verfahrenskostenhilfe, Prozesskostenhilfe, Schulbescheinigungen, Ausbildungsverträge o. Ä..
Wann ist die Beistandschaft beendet?
- durch Volljährigkeit des Kindes
- wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt (ausgenommen: Schüler*innenaustausch)
- durch Adoption durch Dritte
- durch Sorgerechtsentzug des betreuenden Elternteils
- durch Obhutswechsel des Kindes bei gemeinsamen Sorgerecht der Eltern
- durch Tod eines Elternteils oder des Kindes
Beurkundungen und Sorgerechtsbescheinigungen
Welche Beurkundungen werden im Jugendamt aufgenommen?
Im Jugendamt werden in der Regel Vaterschaftsanerkennungen, Sorgeerklärungen und Unterhaltsverpflichtungsurkunden aufgenommen. Um unnötige Wartezeiten für Sie zu verringern, vereinbaren Sie bitte für ausführliche Beratungen oder Beurkundungen vorab einen Termin unter der Rufnummer 04621 48122-838. Bei Beurkundungen gibt es keine örtliche Zuständigkeit, so dass Sie in jedem Jugendamt Ihrer Wahl die Urkunden aufnehmen können. Vaterschaftsanerkennungen können darüber hinaus in jedem Standesamt aufgenommen werden.
Was muss ich für einen Beurkundungstermin mitbringen?
Bitte bringen Sie in jedem Fall ein gültiges Ausweispapier (Personalausweis oder Reisepass) mit.
Die weiteren Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig, daher besprechen Sie dies bitte ebenfalls bei der telefonischen Terminvereinbarung.
Woher bekomme ich eine »Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht?
Diese erhalten Sie vom örtlich zuständigen Jugendamt, beim Kreis Schleswig-Flensburg in der Abteilung Beistandschaft. Hierzu sind der volle Name, das Geburtsdatum sowie der Geburtsort des Kindes zu nennen. Ebenso sind der Name und die aktuelle Adresse des sorgeberechtigten Elternteils anzugeben. Die Bescheinigung erhalten Sie dann per Post.