Neues in der Kinderbetreuung
Neues in der Kinderbetreuung ab 2025
Werden in der Berechnung die Krankheitstage von aktuell 15 Tagen nach oben angepasst?
Aktuell wird in dem Gesetzesentwurf mit 52 Ausfalltagen kalkuliert.
Aufteilung:
- 32 Tage Urlaub
- 15 Tage Krankheit
- 5 Tage sonst. Gründe (z.B. Fortbildung)
Mussten kleine Kitas bisher aufgrund des KitaReform Gesetzes schließen?
Bleiben die zwei Regenerationstage bestehen?
Ja, da es diese im TvöD SuE verankert sind.
Sollten die SQKM Mittel nicht auskömmlich sein, muss der Träger dann die restlichen Kosten tragen?
Sofern keine Finanzierungsvereinbarung mit der jeweiligen Standortgemeinde geschlossen wurden, verbleiben die restlichen Kosten bei den Trägern.
Geschlossene Finanzierungsvereinbarungen bieten dem Träger abschließende Sicherheit.
Wie wird das Personal finanziert? Welche Logik steckt hinter der Finanzierung?
Einfach gesagt, Pauschalen fallen weg, es wird das Personal finanziert, welches beschäftigt wird.
Die Finanzierung findet nicht anhand der tatsächlichen Personalausgaben eines Trägers statt, sondern anhand angenommener Werte. Beispielsweise erhält der Träger, wenn er eine Gruppenleitung in Vollzeit beschäftigt eine Förderung in Höhe von voraussichtlich 6.286,43 € ((TVÖD S8a Stufe 4 + Sonderzahlungen) *1,4 Arbeitgeberanteil). Für die Finanzierung ist es unerheblich, ob die Person tatsächlich höher oder niedriger eingestuft ist. Dementsprechend orientiert sich die Förderung ausschließlich an beschäftigten Personalstunden, VZÄ, nicht aber anhand der tatsächlichen Ausgaben der Träger.
Es gibt hierbei zwei Grenzen zu beachten. Nach oben wird über das Personalbudget in § 38 KiTaG ein Limit errechnet, das maximal zur Auszahlung kommt.
Nach unten gibt es finanziell kein Limit. Die Förderung wird auch errechnet, wenn weniger Personal beschäftigt wird, als nach § 26 und 27 KiTaG mindestens vorgehalten werden muss. In diesem Fall würde allerdings ein Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen vorliegen, sodass Maßnahmen nach § 15 Abs. 5 KiTaG durch den örtlichen Träger ergriffen werden sollen.
Was ändert sich in der Kindertagespflege?
- Mehrere gleichzeitig bestehende Betreuungsverhältnisse sind regelmäßig nicht mehr möglich. Hier sollte eine erhebliche Entlastung in der Konkurrenz zu Kindertagesstätten und deren „Abwerbung“ erfolgen. (§ 18 Abs. 6 und § 44 Abs. 2 Nr. 4 KiTaG)
- Die Kindertagespflege wird wieder in erster Linie eine Förderungsart für unterdreijährige Kinder. (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 KiTaG) Das Förderende für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, ist regelmäßig Ende September.
- Ab 01.08.2025 ist eine Vereinbarung zum Kinderschutz nach § 8a SGB VIII mit dem Kreis zu treffen. (§ 44 Abs. 2 Nr. 3b KiTaG)
- Betreuungsverträge müssen ein Kündigungsrecht im Falle eines Wohnortwechsels enthalten (§ 44 Abs. 2 Nr. 4 KiTaG)
- Ausfallzeiten werden 30 Tage fortgezahlt (§ 44 Abs. 6 KiTaG)
- Für Ausnahmefälle von langen Betreuungszeiten kann der Kreis durch Satzung weitere Nachweispflichten festlegen. (§ 44 Abs. 8 KiTaG)
- Der Anerkennungsbetrag wird für Q1 auf 5,90 € und für Q2 (bei uns aktuell Q3) auf 6,29 € festgelegt. Auf den ersten Blick sinkt der Anerkennungsbetrag, allerdings liegt dies daran, dass die fortgezahlten Ausfalltage in den Betrag einkalkuliert sind. Rechnet man diesen Faktor aus, beträgt der neue Anerkennungsbetrag in Q1 7,00 € € und in Q2 7,45 €. Der größte Teil der Steigerung beruht auf einer wesentlich höher kalkulierten Verfügungszeit von nunmehr 20 Tagen im Jahr. (§ 46 Abs. 1 und 2 KiTaG)
- Ein Fortbildungsbonus von 0,12 € wird eingeführt, sofern eine Kindertagespflegeperson sich im Vorjahr regelmäßig fortgebildet hat. (§ 46 Abs. 3 KiTaG). Der Umfang der Fortbildungen muss mindestens 6 Zeitstunden betragen haben und einen unmittelbaren Bezug zur pädagogischen Arbeit mit den Kindern oder zur Elternarbeit gehabt haben. Für 2026 wird der Umfang voraussichtlich auf 8 Zeitstunden erhöht.
- Die Sachaufwandpauschalen werden festgesetzt auf:
- 0,11 € im Haushalt der Eltern
- 2,08 € in ausschließlich zur KTP genutzten Räumen
- 1,27 € bei anderen Räumen oder überwiegend in der freien Natur.
Die Bezugsgröße im Haushalt der KTPP fällt weg, nunmehr ist weniger der Ort, sondern mehr die Art wie ein Raum genutzt wird relevant. Auch in den Sachkosten sind die 30 Ausfalltage bereits herausgerechnet (§ 47 Abs. 1 KiTaG)
- die prozentuale Anpassung der Beträge hat sich leicht verändert (§ 55 KiTaG)
- Ein Monitoring und eine Überprüfung der Kalkulationsparameter wird gesetzlich festgeschrieben (§ 58 KiTaG)
(§ 18 Abs.6) Doppelte Verträge
Zukünftig wird der Kita-Träger verpflichtet sein die Eltern auf bestehende Vertragsverhältnissen anzusprechen.
Sollte der Träger entgegen eines bestehenden Vertrages mit den Eltern dennoch einen Vertrag schließen, würde dies im Ergebnis zum Abzug nach §40 Abs. 2 KiTaG in der Förderung führen.
Rückmeldung Dataport zur Fragestellung, ob es ersichtlich sein wird, wenn ein weiterer Vertrag besteht:
Sofern bereits ein Vertrag besteht, wird am Ende der Vertragsvergabe eine Meldung mit dem Hinweis "Vertrag bereits vorhanden" ausgegeben.
Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Kindakten unter der gleichen Kind-ID geführt werden.
Im Bereich der Schnittstelle reagiert das KitaPortal leider nicht auf doppelte Verträge. Nur, wenn man einen manuellen Import des neuen Datensatz durchführt kann es auffallen, dass das Kind noch einen weiteren Vertrag in diesem Zeitraum hat.
Es ist aber dennoch möglich einen zweiten Vertrag neben dem schon aktiven Vertrag zu importieren. Eine Meldung oder Hinweis erfolgt nicht.
(§ 26) Mindestgrenze Anstellungsschlüssel
- orientiert sich an Sollbelegungsstunden = Regelbelegung einer Gruppe; z. B. 20 Ü3 Kinder bei Regel-Kindergartengruppe
- Grenze, was an Personal mindestens vorgehalten werden muss
- mindestens die Hälfte muss Gruppenleitungskraft sein
- VZÄ muss ausschließlich durch Fachkräfte nach § 28 Abs. 1 bis 4 besetzt werden (Einrichtungsleitung, Gruppenleitung, Assistenz, gleichgestellte)
- Verfügungs-und Leitungszeiten werden bei der Berechnung der Mindestgrenze nicht berücksichtigt.
- Bsp: 60 Ü3-Kinder á 7 Std, 20 Schließtage (berechnet für Kindergartengruppen)
- Sollbelegungsstunden / Faktor = Pers.Std. / 39 = VZÄ
- Sollbelegungsstunden = 60 Kinder * 7 Stunden * 5 Tage = 2100
- Faktor = 9 + (20 Schließtage * 0,03) = 9,6
- 2100 / 9,6 = 218,75 / 39 = 5,6 VZÄ
(§ 27) Mindestanwesenheiten - Aufsichtspflicht
- § 26 Abs. 4 KiTaG wird gestrichen
- zukünftig § 27 Abs. 1 KiTaG:
- je 15 anwesende Kinder eine Kraft (U3 & I-Kind zählt doppelt; Unter 9 Monate zählt vierfach)
– Mindestens 2 Fachkräfte anwesend
– mindestens eine zur Gruppenleitung befähigte Person (Erzieher und gleichwertig)
– die zweite Kraft muss mindestens SPA o. vergleichbar sein
– bei <10 Kinder kann die zweite Kraft auch eine helfende Hand sein
(§ 37) flexibler Anstellungsschlüssel
Finanzierung nach VZÄ
- Finanzierung anhand beschäftigten Personal
- für jeweilige Kräfte werden Pauschalen angesetzt – z.B. Gruppenleitung = S8a Stufe 4 = 6163,16 € VZÄ inkl. AG-Anteil
- Verwaltungskräfte maximal 2 Wochenstunden pro Gruppe – max 13 Wochenstunden
- betreuende Hilfskräfte sind nur begrenzt durch nachfolgende Regelung
- Alle Mitarbeiter werden pauschal in Stufe 4 in der Finanzierung eingestuft und finanziert
(§ 38) Personalbudget
- Obergrenze der Finanzierung
- orientiert sich an
- der Gruppenart
- Öffnungszeit
- Schließtage
- (Perspektivkita)
- neu ab 2025
- in Verbindung mit einer Perspektivschule
- 50 Kitas max. ab 2025
- Finanzierung wie Sprach-Kitas über Datenbank durch das Land
- mehr- oder eingruppige Einrichtung
(§ 39) Sachkosten
Sachkosten =
Grundbeträge (Abs. 2 bis 4)
+ FB & QM (Abs. 5)
+ Perspektivzuschlag (Abs. 6)
- Grundbetrag (§39 Abs. 2)
- 1.757 € bei kleinen Gruppen und Natur-Gruppen
- 2.176 € bei mittleren Gruppen
- 2.622 € bei Regel Gruppen
- Neubauzuschlag (§39 Abs. 3 und 4)
- Nach Tabelle – Betrag je Gruppe gestaffelt nach Jahr der Erstnutzung
- Bei kleinen Gruppen und Naturgruppen um 33 % verringert
- Abzug von Investitionsmittel (1/960)
- Fachberatung und QM (§39 Abs. 5)
- Zuschlag für QM
- 445 € für die erste Gruppe
- + 35 € für jede weitere Gruppe
- Maximal 760 € (10 Gruppen)
- 1 Gruppe = 445 €
- 2 Gruppen = 480 €
- 3 Gruppen = 515 €
- 4 Gruppen = 550 €
- 5 Gruppen = 585 €
- …
- Perspektivkita (§39 Abs. 6)
- 250 € Zuschlag je Einrichtung, wenn Personalvoraussetzungen für Perspektiv-Kita erfüllt werden.
Beispiel:
2022 in Betrieb, 3 Regel-Stammgruppen, 1,1 Mio Förderung
- 3 * 2.622 € = 7.866 € (Grundbetrag)
- 3 * 2.383 € = 7.149 € (Neubauzuschlag)
- Grundbetrag + Neubauschlag = 15.015 €
- Abzug Invest: 1,1 Mio € / 960 = 1.145,83 €
- Summe aus § 39 Abs. 2 bis 4: 13.869,17 €
Welche Qualifikation müssen Verwaltungskräfte erfüllen, damit diese finanziert werden?
Das KiTaG stellt keine direkten Anforderungen an die Qualifikation der Verwaltungskräfte.
Für die Finanzierung werden diese nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 KiTaG gleichbehandelt wie Gruppenleitungen (Erzieher*in, …) sodass die Verwaltungskräfte mit Entgeltgruppe S8a Stufe 4 finanziert werden.
Werden die Sprach-und Perspektivkita bzw. PiA Förderungen im Personalbudget eingerechnet?
Nein, diese Förderung wird zusätzlich berechnet.
Antragsstellung erfolgt beim Land SH, ebenso die Förderung wird durch das Land SH vorgenommen. Der örtliche Träger leitet die Förderung dann mit der monatlichen SQKM-Förderung entsprechend weiter.
PiA wird nur im Bereich des Personalbudgets gefördert. Wenn dies ausgeschöpft ist, findet keine Förderung über SQKM statt.
Sachkosten - Pflege der Kita-Datenbank
Wer wird diese Daten (Sachkosten: Neubauzuschlag, Investitionen) in die Datenbank einpflegen und ggf. prüfen?
Die Daten für den Neubauzuschlag sind von den Kita-Trägern einzugeben. In der Kita-Datenbank steht ein entsprechender Reiter "SQKM-Kostenförderung" in der jeweiligen Kita bereits zur Verfügung.
Die Daten für die Investitionskosten werden unter dem selben Reiter durch den örtlichen Träger eingepflegt.
SQKM-Personal - Pflege der Kita-Datenbank
- Erfassung von abwesendem Personal
Eine Aussage war, dass die Person nach 6 Wochen nicht mehr in der Finanzierung berücksichtigt wird. In §37 steht, dass Personen, die im Vormonat oder im aktuellen Monat Arbeitsleistung erbracht haben in der Berechnung berücksichtigt werden.
Beispiel: am 1.9. ist die Person noch tätig, meldet sich aber am 2.9. krank und fällt über 6 Wochen aus.
Bei der Regelung nach §37 Abs.2 Nr.4:
Müsste die Person in der September-Finanzierung als auch in der Oktober-Finanzierung berücksichtigt werden, da die Person im September einen Tag tätig war.
Bei der Aussage nach 6 Wochen:
Würde die Person nur im September-Finanzierung berücksichtigt werden
Wie wird seitens der Kita-Datenbank gerechnet und worauf wird da geachtet?
Antwort vom Sozialministerium:
Der § 37 beschreibt die pauschale Stichtagsregelung. Tatsächlich findet die Person im September und im Oktober Berücksichtigung, weil sie an mindestens einem Tag des Monats Arbeit geleistet hat. Eine genauere Differenzierung wird aus praktischen Gründen nicht vorgenommen.
- Thema Beschäftigungsverbot für Kita-Mitarbeiterinnen
Was klar ist, die Abwesenheit wird über den Reiter SQKM-Personal erfasst.
Beim Beschäftigungsverbot bekommt der Arbeitgeber die Gehaltszahlungen zu 100% von der Krankenkasse bezahlt, werden diese Personen dann auch ab dem 1. Tag der Abwesenheit nicht mehr in der Finanzierung berücksichtigt und wie soll dies kenntlich gemacht werden?
Ansonsten wäre es eine Doppelfinanzierung!
Antwort vom Sozialministerium:
Siehe dazu Frage 1. Mitarbeiter:innen, die dem gesetzlichen Beschäftigungsverbot unterliegen, werden dann in der SQKM Pauschale berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Tag im Monat Arbeit erbracht haben. Wenn dies nicht der Fall ist, werden sie nach der Regelung in § 37 Abs. 2 Nr. 4 KiTaG nicht berücksichtigt. Eine gesonderte Kennzeichnung dieser Mitarbeiter:innen ist nicht vorgesehen.
- Erfassungsdatum Personal
Mit welchem Tag (von-Datum) soll das Personal erfasst werden? Reicht eine Erfassung mit dem Datum ab 01.12.2024/ 01.01.2025 oder das Datum des tatsächlichen Arbeitsbeginns?
Schaut die Kita-Datenbank für die Januar-Finanzierung in die Vergangenheit bzgl. Abwesenheiten?
Antwort vom Sozialministerium:
Ja, eine Erfassung ab 01.01.2025 reicht aus. Das Personal kann auch mit dem Datum des tatsächlichen Arbeitsbeginns erfasst werden.
- Müssen personelle Änderungen der letzten Jahre erfasst werden? Wenn ja, mit welchem Hintergrund?
Antwort vom Sozialministerium:
Nein.
- Mitarbeitende mit Stundensplittung Fachkraft / QM bzw. Fachkraft / PiA-Anleitung. Soll für QM bzw. PiA-Anleitung eine separate (und wenn ja welche) Tätigkeit hinterlegt werden?
Antwort vom Sozialministerium:
Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 KiTaG werden Kräfte nicht berücksichtigt, soweit sie in der Fachberatung oder als Beauftragte für Qualitätsentwicklung tätig sind. Entsprechend wären nur die Stunden als Fachkraft zu hinterlegen bzw. zu erfassen.
- Sprachfachkraft: Ist das schon anzukreuzen, wenn die Mitarbeitenden das Zertifikat Sprachenbildung haben?
Antwort vom Sozialministerium:
Nein, mit dem Haken ist die zusätzliche Fachkraft für Sprachkitas gemeint, nicht eine Angabe zum Zertifikat Sprachenbildung bei Mitarbeitenden.
- Wie (mit welchem Tätigkeitsbereich) sollen Leiharbeiter, Springer, Vertretungen erfasst werden und bei welcher Kita (Vertretungspool)?
Antwort vom Sozialministerium:
Es sind die entsprechenden Tätigkeitsbereiche zu erfassen, in welchen die Springerkraft arbeitet. Zusätzlich sind die Stunden anzugeben, die in der Einrichtung durchschnittlich geleistet werden. Insgesamt darf die Aufteilung der Stunden die vertragliche Wochenarbeitszeit nicht überschreiten.
Nachfrage:
In der Praxis ist es nicht selten der Fall, dass Vertretungen, Springer, Leiharbeiter nur für 1-2 Tage in der Kita einen Einsatz haben. Wie soll dies erfasst werden, damit es Auswirkung auf die Förderung hat, da ein Einsatz nicht immer unbedingt über den 16. des Monats erfolgt?
Antwort vom Sozialministerium:
Es sind die durchschnittlich geleisteten Wochenstunden in der Einrichtung zu erfassen. Bspw. Annahme: bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden, an zwei Tagen im Monat, also 16 Stunden im Monat, wären vier Wochenstunden einzutragen.
Fallkonstellation:
In Kitas gibt es Vertretungskräfte, die als weitere Kraft vom Träger geführt werden:
Welcher Tätigkeitsbereich soll ausgewählt werden? Bei Tätigkeitsbereich „betreuende Hilfskraft“ kann als Qualifikation nicht Erzieher ausgewählt werden.
Muss sich dann die Frage gestellt werden, nach welcher Eingruppierung die Mitarbeiter bezahlt werden, sodass man dann den richtigen Tätigkeitsbereich in der Kita-Datenbank definieren kann?
Antwort vom Sozialministerium:
Betreuende Hilfskraft ist nur anzugeben, wenn die entsprechende Qualifikation nicht vorliegt. Im oberen Fall, beim Vorliegen der Qualifikation „Erzieherin“, wäre der Tätigkeitsbereich „Gruppenleitung“ oder „Assistenz im Gruppendienst“ anzugeben.
- Was zählt zu Abwesenheiten im Sinne des SQKM-Personalreiter und der Finanzierung? geplante Abwesenheiten, wie Urlaub? Oder nur ungeplante bzw. längerfristige Abwesenheiten?
Antwort vom Sozialministerium:
Alle Abwesenheiten sind dort zu erfassen, sobald sie eine Dauer von vier Wochen überschreiten.
- Abwesenheiten sind zu erfassen, sobald 4 Wochen überschritten sind (so der Hinweis in der Kita-Datenbank). Sofern der erste Tag der Abwesenheit am 14. des Monats ist, die erste Krankschreibung für eine Woche ausgestellt wird und diese aber immer weiter verlängert wird, sodass 4 Wochen überschritten werden. Dann müsste eine rückwirkende Erfassung stattfinden?
Antwort vom Sozialministerium:
In diesem Fall wird das Datum rückwirkend auf den ersten Tag der Abwesenheit gestellt.
- Die Verwaltungskraft ist mit 3,75 Stunden angestellt. Erfasse ich diese mit den korrekten Stunden, oder nur mit 2 Stunden, da nicht mehr refinanziert wird?
Antwort vom Sozialministerium:
Bitte mit den korrekten Stunden, die die Verwaltungskraft leistet, erfassen. Das über das Gesetzt hinausgehende Stundenkontingent wird vom System automatisch gekappt.
- Bei der Abrechnung des erfassten Personals wird darauf geschaut, was an Tätigkeit/Qualifikation höherwertig ist, richtig?
Antwort vom Sozialministerium:
Korrekt, es wird immer die höherwertige Qualifikation zugrunde gelegt.
Nachfrage
Welches Feld im Reiter SQKM-Personal hat Auswirkungen in der Finanzierung bzw. wird dafür herangezogen?
Antwort vom Sozialministerium:
Bei Einrichtungsleitung und stv. Einrichtungsleitung ist die Angabe des Tätigkeitsbereichs relevant. Bei Gruppenleitung und Assistenz im Gruppendienst ist die Qualifikation relevant.
Fallkonstellation:
Ein MA hat die Qualifikation „Erzieher“, ist auf einer SPA-Stelle eingestellt und wird nach S3 (SPA) bezahlt. Wie soll hier die Erfassung in der Datenbank aussehen und was würde dann über die Datenbank finanziert werden?
Antwort vom Sozialministerium:
Erfassung: Tätigkeitsbereich „Assistenz im Gruppendienst“ & Qualifikation „Erzieher“
Hier würde nach dem KiTaG die Tarifstufe S8a im Personalbudget angerechnet werden.
Fallkonstellation:
Ein MA hat die Qualifikation „Erzieher“, ist auf einer SPA-Stelle eingestellt und wird nach S8a (Erzieher) bezahlt. Wie soll hier die Erfassung in der Datenbank aussehen und was würde dann über die Datenbank finanziert werden?
Antwort vom Sozialministerium:
Erfassung: Tätigkeitsbereich „Assistenz im Gruppendienst“ & Qualifikation „Erzieher“
Hier würde nach dem KiTaG die Tarifstufe S8a im Personalbudget angerechnet werden.
- Weshalb muss eine Unterscheidung im Tätigkeitsbereich getroffen werden?
Beispiel: Erzieher auf SPA-Stelle und wird nach Erzieher bezahlt. Wenn die Finanzierung nach der Qualifikation zahlt innerhalb des Personalbudget, weshalb ist dann die Angabe als SPA-Stelle wichtig? Demnach könnte es auch als Gruppenleitung erfasst werden?
Antwort vom Sozialministerium:
Die Darstellung in der KiTa-Datenbank soll der Realität entsprechen. Wenn Erzieher*in als „Assistenz im Gruppendienst“ eingestellt werden, wird dies dementsprechend hinterlegt. Diese Angaben werden auch für das spätere Monitoring relevant sein.
- Einige Mitarbeiter haben zwei Tätigkeitsbereiche, die auch entsprechend ausgewählt werden können. Für die Träger ist es nicht nachvollziehbar, weshalb dann nur die gesamten Wochenstunden anzugeben sind und hier keine Stundensplittung stattfindet. Außer bei Verwaltungstätigkeiten ist eine separate Darstellung möglich. Was ist hierbei der Hintergrund?
Antwort vom Sozialministerium:
Nach dem SQKM wird davon ausgegangen, dass nach der höher eingestuften Tätigkeit bezahlt wird.
- In einer Einrichtung werden ausschließlich Erzieherinnen bzw. Erzieher, also 1. Fachkräfte, beschäftigt. Müssen diese alle im Tätigkeitsbereich als Gruppenleitung erfasst werden, damit diese auch als solche finanziert werden?
Antwort vom Sozialministerium:
Die Erzieher:innen werden mit der tatsächlichen Tätigkeit und der jeweiligen Qualifikation erfasst. Die Finanzierung orientiert sich dann an der dementsprechenden Qualifikation.
- Wie gebe ich Daten zum Hamburger-Modell (Wiedereingliederung nach längerer AU) ein? Wird dort ein voraussichtlicher rechnerischer Durchschnitt am 16. d. Monats berücksichtigt?
Antwort vom Sozialministerium:
Das Personal wird mit vollem Stundenkontingent (Vertragswochenstunden) berücksichtigt.
Nachfrage:
Hier gibt es bei den Trägern eine andere Auffassung.
Bei der Wiedereingliederung gibt es keine Lohnfortzahlung seitens des AG sondern die Bezahlung erfolgt durch die Krankenkasse, weshalb dann auch keine Erfassung des MA unter SQKM-Personal stattfinden sollte?! Eigentlich dürfte dann erst eine Erfassung nach vollständiger Eingliederung und vollständiger Arbeitsaufnahme stattfinden.
Hier wird eine Klarstellung benötigt, wie mit solchen Fällen genau umgegangen werden soll bzgl. der Erfassung in der Kita-Datenbank und Bezug zur Finanzierung.
Antwort vom Sozialministerium:
Nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 KiTaG werden Personen nicht berücksichtig, die im Vormonat und im laufenden Monat keine Arbeitsleistung erbracht haben. Kräfte, die im HH-Modell wieder eingegliedert werden, erbringen faktisch Arbeitsleistung, wenngleich sie als Arbeitsunfähig gelten. Sie werden daher in der Bildung der Einzelansätze berücksichtigt.
- Wie sind die neuen PiAs zu erfassen und wenn ja, mit welchen Tätigkeitsbereichen (gruppenübergreifend) und 39 Wochenstunden?
Antwort vom Sozialministerium:
Es ist der Tätigkeitsbereich „in Ausbildung“ und dann die entsprechende Qualifikation einzutragen. Die Wochenarbeitszeit ist dem jeweiligen Vertrag zu entnehmen.
- Werden die schon für 2025 bewilligte Landesförderung für PiAs wieder aufgehoben und auch diese PiAs müssen dann hier erfasst werden?
Antwort vom Kreis SL-FL:
Dies befindet sich noch in Klärung.
Bestreben ist, dass PiA weiter gefördert wird. Folge wäre dann, dass die Bescheide angepasst werden müssten. Höhe der Zahlungen etc. ist aber alles noch offen.
- Wie kann ich als Mitarbeiter der Kita-Standortgemeinden zukünftig die SQKM-Personaldaten der Einrichtungsträger sehen, um die Förderbeträge 2025 nachzuvollziehen?
Antwort vom Sozialministerium:
Die Standortgemeinden erhalten monatlich über die Kita-Datenbank eine Auswertung der Personaldaten in pseudonymisierter Form. Diese Funktion wird ab April 2025 implementiert.
- Wenn zwei MA sich die Gruppenleitung teilen, werden dann bei beiden der Arbeitsbereich 1. Gruppenleitung, eingetragen werden?
Antwort vom Sozialministerium:
Ja, bei beiden MA wird der Tätigkeitsbereich „Gruppenleitung“ und die jeweilige Qualifikation, die dazu befähigt, eingetragen.
- In welchen denkbaren Fällen würde beim Arbeitsbereich <keine Auswahl< möglich sein?
Antwort vom Sozialministerium:
Dies ist ein Platzhalter. Es muss ein Tätigkeitsbereich ausgewählt werden.
- Unter dem Reiter „SQKM-Personal“ kann ausgewählt werden, ob ein Pädagoge Gruppenleitung oder die Assistenz im Gruppendienst ist. Sind alle Pädagogen, die in einer S8a eingruppiert sind (Erzieher), als Gruppenleitung zu betiteln?
Antwort vom Sozialministerium:
Nein, es müssen die tatsächlichen Tätigkeiten und die höchste Qualifikation angegeben werden. Wenn die Personen als Assistenz im Gruppendienst tätig sind, dann kann dieser Tätigkeitsbereich ausgewählt werden. Hiervon unabhängig erfolgt die SQKM-Vergütung anhand der Qualifikationen. Wenn die Qualifikation zur Gruppenleitung befähigt, dann erfolgt die Vergütung in Höhe der S8a.
- Wie soll in dem Reiter SQKM-Personal eine Kündigung erfasst werden?
Antwort vom Sozialministerium:
Es wird ein neuer Eintrag mit dem Enddatum des Vertrages (Feld „Bis“) der Person angelegt werden.
- Haben die Daten unter „Zeiträume“ irgendeinen zählbaren Nutzen oder können diese Daten irgendwie auf den Reiter SQKM-Personal übertragen werden?
Antwort vom Sozialministerium:
Die Angaben dort werden nicht für das SQKM genutzt und eine Übertragung ist auch nicht möglich, da sich die dort abgefragten Daten an der KJH-Statistik orientieren und nicht dem KiTaG. Nutzen=KJH-Statistik kann mit dem Tab digital gefüllt werden.
Tab "Neubauzuschlag" - Pflege der Kita-Datenbank
- Zwei Kindertagesstätte gründete im Jahr 2018 jeweils eine neue Naturgruppe. Die eine Naturgruppe erhält als Schutzraum einen neuen Bauwagen, die andere Naturgruppe bezieht ein altes Feuerwehrgerätehaus, welches aus einem Raum besteht und nicht mehr aktiv ist. Sind beide Gruppen im Reiter „Neubauzuschlag“ einzutragen?
Antwort vom Sozialministerium:
Der Bauwagen müsste neu gebaut /gekauft / kernsaniert werden.
Das Feuerwehrhaus müsste kernsaniert werden.
Ergänzungen vom Kreis SL-FL:
- §39 Abs. 3 beachten (Neuerung in der aktuellsten Lesefassung mit Stand Januar 2025)
Für provisorische Bauten (z.B. Container) wird kein Neubauzuschlag gewährt.
- Wann ist der Neubauzuschlag einzutragen? Dann, wenn eine Gruppe neu erschaffen wird oder auch bzw. nur dann, wenn für eine bereits bestehende oder neue Gruppe ein neuer Gruppenraum erschaffen wird?
Antwort vom Sozialministerium:
Das Bestehen der Gruppe ist nicht relevant. Die Regelung ist von der Erstnutzung der Räumlichkeit für die Kindertagesbetreuung abhängig.
- Anfangs hatte die Gruppe eine Regelgruppengröße jetzt ist die Gruppe eine kleine Gruppe. Welche Größe gilt für die Erfassung?
Antwort vom Sozialministerium:
Die Eintragung bezieht sich auf die aktuelle Nutzung. Somit würde in diesem Fall eine kleine Gruppe hinterlegt werden.
Nachfrage:
Das heißt, sobald sich die Gruppengröße der Hauptgruppe verändert muss auch im Tab Neubauzuschlag eine entsprechende Anpassung vorgenommen werden?
Antwort vom Sozialministerium:
Korrekt! Es wird immer die aktuelle Realität abgebildet.
- Eine Kindertagesstätte baut an. In diesem Zusammenhang wird ein bereits bestehender Gruppenraum umgebaut und für diese Gruppe ein zusätzlicher Schlafraum neu erschaffen. Neubauzuschlag?
Antwort vom Sozialministerium:
Nein, der Zuschlag bezieht sich auf die Gruppenräumlichkeit.
- Alte Kita wurde komplett abgerissen und an gleicher Stelle neu gebaut. Mit welchen Daten ist hier eine Erfassung vorzunehmen? Sind dann alle Gruppen „neu“ entstanden, oder nur die zusätzlichen Gruppen?
Antwort vom Sozialministerium:
Die Erfassung ist für den Neubau vorzunehmen, für alle Gruppen.
- Örtliche Verlagerung der Kita: Kita wurde in Gemeinde A betrieben und dann aber in Gemeinde B verlegt und dort ein neues Gebäude errichtet. Gebäude in der Gemeinde A wird nicht mehr als Kita genutzt. Welche Daten sind hier für den Neubauzuschlag zu erfassen?
Antwort vom Sozialministerium:
Es werden die Daten für den Neubau in Gemeinde B angegeben.
- Ruhende Gruppen: In der Kita ist der Raum weiterhin vorhanden, wird aktuell aus verschiedensten Gründen nicht betrieben. Wie ist hiermit in Bezug auf den Neubauzuschlag umzugehen? Gelten die dafür und mit welchen Daten? Unterbrechungen können nicht erfasst werden?
Antwort vom Sozialministerium:
Es werden aktuelle Gruppen finanziert und nicht die potenziellen Räumlichkeiten. Wenn eine Gruppe nicht mehr aktiv ist, wird auch kein Neubauzuschlag ausgezahlt.
- Welche Auswirkung hat ein Multifunktionsgebäude als Schutzraum für eine Natur-gruppe bzgl. des Neubauzuschlags?
Fallkonstellation: Für eine eingruppige Naturkita stellt die Gemeinde einen Raum im Gemeindegebäude als Schutzraum zur Verfügung. Dieser Raum wird während der Betreuungszeit von 8-14 Uhr täglich freigehalten. Am Nachmittag wird dieser Raum aber auch anderweitig durch die Gemeinde genutzt. Das Gemeindegebäude wurde vor ein paar Jahren neu gebaut. Besteht hier ein Anspruch auf einen Neubauzuschlag?
Antwort vom Sozialministerium:
Ja, hierfür fällt der Neubauzuschlag für Naturgruppen an und ist in der Datenbank einzutragen.
- In der neusten Fassung vom KiTaG wird in § 39 von „kernsaniert“ gesprochen.
Es wird eine Klarstellung für die Träger benötigt, was unter kernsaniert im Sinne des KiTaG fällt. Hier ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass jeder eine andere Auffassung und Auslegung dieses Begriffes hat und zur Folge hätte, dass Gruppen erfasst werden, die ggf. nicht berechtigt sind für den Zuschlag.
Antwort vom Sozialministerium:
Kernsanierungen beinhalten umfassende Renovierungsarbeiten zur Wiederherstellung der Bausubstanz, um das Gebäude in einen nahezu neuwertigen Zustand zu versetzen.
(Rohbau -> Wiederaufbau, energetische Maßnahmen etc.)
Weitere Ausführung vom Sozialministerium:
Eine Kernsanierung liegt dann vor, wenn wesentliche Teile des Gebäudes grundlegend erneuert werden, sodass das Objekt technisch und funktional einem Neubau nahekommt.
Wann spricht man von einer Kernsanierung?
Umfang der Arbeiten:
Eine Kernsanierung erfordert, dass mehrere zentrale Bauteile und Systeme des Gebäudes oder der Wohnung erneuert oder modernisiert werden. Der Fokus liegt darauf, die Substanz, Funktionalität und Standards der Immobilie umfassend zu verbessern.
Mindestanforderungen:
- Technische Anlagen: Die Erneuerung der Haustechnik (z. B. Elektrik, Wasserleitungen, Heizung) ist oft ein unverzichtbarer Bestandteil.
- Strukturelle oder energetische Maßnahmen: Maßnahmen wie die Dämmung oder der Austausch von Fenstern werden ebenfalls als Kennzeichen einer Kernsanierung gesehen.
Einzelerneuerungen reichen nicht aus:
Die Durchführung eines einzigen Aspekts, wie etwa der Erneuerung der Heizungsanlage oder des Austauschs der Fenster, gilt in der Regel nicht als Kernsanierung. Es müssen mehrere wesentliche Bereiche betroffen sein.
Abgrenzung zu anderen Maßnahmen:
- Renovierung: Oberflächliche Arbeiten (z. B. Malerarbeiten, Austausch von Bodenbelägen).
- Modernisierung: Einzelne gezielte Verbesserungen, oft mit dem Ziel der Energieeffizienz (z. B. neue Fenster).
- Kernsanierung: Tiefgreifende und umfassende Maßnahmen, die das Gebäude insgesamt modernisieren.