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Neues in der Kinderbetreuung

Neues in der Kinderbetreuung ab 2025

Gesetzgebungsprozess

  • Evaluationsbericht wurde Mitte Februar 2024 veröffentlicht


  •  9 Workshops zu den unterschiedlichen Themen mit Vertretern des Landes, der Dachverbände und der Landeselternvertretung haben stattgefunden
    • Kosten des pädagogischen Personals
    • Kindertagespflege
    • Qualifikationsanforderung und Qualitätsprüfung
    • Elternbeiträge
    • Gebäudebezogene Kosten
    • Einzelfragen der Finanzierung (u.a. struktureller Nachteilsausgleich)
    • Sonstige Sachkosten
    • Erarbeitung Stellungnahme Fachgremium
    • Belegung mehrerer Plätze, Umzug in andere Bundesländer

  • bis Ende April 2024 wurden von den jeweils Beteiligten Stellungnahmen zum Evaluationsbericht abgegeben
  • Mai – Juli 2024 wird durch das Sozialministerium ein Vorschlag zur Gesetzesänderung erarbeitet. Dieser wird an die Fraktionen gegeben und durch Partizipation der jeweils Beteiligten aufgearbeitet
  • 1. Lesung ist für die September-Tagung vorgesehen
  • 2. Lesung ist für November 2024 vorgesehen

*Ab 2025 wird durch das Land angestrebt sog. Info-Kampagnen / Dialoge vor Ort in Regionalkonferenzen zu veranstalten*


Link zum aktuellen Gesetzesentwurf:

https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/unterrichtungen/00100/unterrichtung-20-00182.pdf

10 Punkte-Plan

1. Schließung der Finanzierungslücke

  • Finanzierungslücke in Höhe von 120 Mio.Euro vorhanden
  • Schließung der Lücke gemeinsam durch Land und Kommunen     
  • Dynamisierung der Mittel bleibt erhalten, d.h. es erfolgt eine jährliche Anpassung nach oben
  • das gesamte System soll durch Gesetzesanpassungen effizienter werden
  • die Eltern sollen nicht weiter finanziell belastet werden und auch die Betreuungsqualität soll hierdurch nicht abgesenkt werden.

*tritt ab 01.01.2025 in Kraft*


2. keine höheren Elternbeiträge 

  • die Deckelung der Elternbeiträge im KiTaG behält weiterhin Bestand und die Elternbeiträge werden nicht erhöht


3. Stärkung Fachkräfte 

  • mehr Vertretungsstellen – Leitungszeit, Verfügungszeit werden in der Berechnung von Ausfallzeit berücksichtigt

 *tritt ab 01.08.2025 in Kraft*


4. finanzielle Entlastung der Kommunen 

  • zukünftig fairere Finanzierungsaufteilung geplant, damit einzelne Kosten nicht von den Kommunen alleine getragen werden müssen.
  • u.a. Berücksichtigung von Sonderzahlungen im SQKM

 *tritt ab 01.01.2025 in Kraft*


5. Kindertagespflege stärken 

  • Die Vergütung als auch die Sachkostenpauschale werden erhöht


6. Stärkung eingruppige Kitas 

  • mehr Personal für kleine Kitas mit nur einer Betreuungsgruppe (+0,2 VZÄ)

 *tritt ab 01.08.2025 in Kraft*


7. weniger Kita-Schließung durch flexiblen Anstellungsschlüssel 

  • Der Gruppenbezug entfällt -> flexiblerer Einsatz des Personals möglich
  • Standard von 2,0 FK bei einer Regelgruppengröße gilt weiterhin.
  • Die FK können jedoch dann und dort eingesetzt werden, wann und wo sie am dringendsten gebraucht werden
  • Ein Betreuungsschlüssel von 1,5 FK je Gruppe darf nicht unterschritten werden
  • Erfassung des Personals in der Kita-Datenbank für die Finanzierung notwendig


8. Bürokratieabbau bei den Sachkosten 

  • Standards im Sachkostenbereich werden stärker der kommunalen Ebene überlassen
  • auf konkrete Details wird sich im Gesetzgebungsverfahren zwischen Land und Kommunen noch geeinigt.


9. Bürokratieabbau bei Fachkräften und Kommunen 

  • keine tägliche Anwesenheitsliste vom Personal
  • einmalige Erfassung des angestellten Personals über Kita Datenbank notwendig. Weitere Pflege des Reiters „Personal“ nur noch notwendig, wenn neue Mitarbeiter hinzukommen oder die Einrichtung verlassen.


10. Übergangssystem = Zielsystem 

  • bisheriger Finanzierungsmechanismus bleibt erhalten
  • Refinanzierungsanteile werden weiterhin vom Land und der Wohnortgemeinde an den Kreis gezahlt.
  • Förderungssummen werden an die jeweiligen Standortgemeinden ausgezahlt.
  • entsprechende Regelungen werden durch ein Vorschaltgesetz im Juli 2024 verbindlich gesetzlich festgeschrieben.

Link 10 Punkte-Plan (Land Schleswig-Holstein):

https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VIII/Presse/PI/2024/240522_VIII_kita_massnahmenpaket?nn=549a8fa0-66c0-4da0-9f19-70e4be245eac

Werden in der Berechnung die Krankheitstage von aktuell 15 Tagen nach oben angepasst?

Aktuell wird in dem Gesetzesentwurf mit 52 Ausfalltagen kalkuliert. 

Aufteilung:

  • 32 Tage Urlaub
  • 15 Tage Krankheit
  • 5 Tage sonst. Gründe (z.B. Fortbildung)

Mussten kleine Kitas bisher aufgrund des KitaReform Gesetzes schließen?

Nein, im Kreis Schleswig-Flensburg haben durch das Kita-Reform Gesetz keine Einrichtungen schließen müssen. Auch im Falle einer Rückforderung war dies nicht die Folge.

Bleiben die zwei Regenerationstage bestehen?

Ja, da es diese im TvöD SuE verankert sind.

Sollten die SQKM Mittel nicht auskömmlich sein, muss der Träger dann die restlichen Kosten tragen?

Sofern keine Finanzierungsvereinbarung mit der jeweiligen Standortgemeinde geschlossen wurden, verbleiben die restlichen Kosten bei den Trägern.

Geschlossene Finanzierungsvereinbarungen bieten dem Träger abschließende Sicherheit.

Wie wird das Personal finanziert? Welche Logik steckt hinter der Finanzierung?

Einfach gesagt, Pauschalen fallen weg, es wird das Personal finanziert, welches beschäftigt wird.

 

Die Finanzierung findet nicht anhand der tatsächlichen Personalausgaben eines Trägers statt, sondern anhand angenommener Werte. Beispielsweise erhält der Träger, wenn er eine Gruppenleitung in Vollzeit beschäftigt eine Förderung in Höhe von voraussichtlich 6.286,43 € ((TVÖD S8a Stufe 4 + Sonderzahlungen) *1,4 Arbeitgeberanteil). Für die Finanzierung ist es unerheblich, ob die Person tatsächlich höher oder niedriger eingestuft ist. Dementsprechend orientiert sich die Förderung ausschließlich an beschäftigten Personalstunden, VZÄ, nicht aber anhand der tatsächlichen Ausgaben der Träger.

 

Es gibt hierbei zwei Grenzen zu beachten. Nach oben wird über das Personalbudget in § 38 KiTaG ein Limit errechnet, das maximal zur Auszahlung kommt.

 

Nach unten gibt es finanziell kein Limit. Die Förderung wird auch errechnet, wenn weniger Personal beschäftigt wird, als nach § 26 und 27 KiTaG mindestens vorgehalten werden muss. In diesem Fall würde allerdings ein Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen vorliegen, sodass Maßnahmen nach § 15 Abs. 5 KiTaG durch den örtlichen Träger ergriffen werden sollen.

Was ändert sich in der Kindertagespflege?

  • Mehrere gleichzeitig bestehende Betreuungsverhältnisse sind regelmäßig nicht mehr möglich. Hier sollte eine erhebliche Entlastung in der Konkurrenz zu Kindertagesstätten und deren „Abwerbung“ erfolgen. (§ 18 Abs. 6 und § 44 Abs. 2 Nr. 4 KiTaG)
  • Die Kindertagespflege wird wieder in erster Linie eine Förderungsart für unterdreijährige Kinder. (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 KiTaG) Das Förderende für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, ist regelmäßig Ende September.
  • Ab 01.08.2025 ist eine Vereinbarung zum Kinderschutz nach § 8a SGB VIII mit dem Kreis zu treffen. (§ 44 Abs. 2 Nr. 3b KiTaG)
  • Betreuungsverträge müssen ein Kündigungsrecht im Falle eines Wohnortwechsels enthalten (§ 44 Abs. 2 Nr. 4 KiTaG)
  • Ausfallzeiten werden 30 Tage fortgezahlt (§ 44 Abs. 6 KiTaG)
  • Essensgeld darf nicht mehr erhoben werden. (§ 44 Abs. 7 KiTaG)
  • Für Ausnahmefälle von langen Betreuungszeiten kann der Kreis durch Satzung weitere Nachweispflichten festlegen. (§ 44 Abs. 8 KiTaG)
  • Der Anerkennungsbetrag wird für Q1 auf 5,90 € und für Q2 (bei uns aktuell Q3) auf 6,29 € festgelegt. Auf den ersten Blick sinkt der Anerkennungsbetrag, allerdings liegt dies daran, dass die fortgezahlten Ausfalltage in den Betrag einkalkuliert sind. Rechnet man diesen Faktor aus, beträgt der neue Anerkennungsbetrag in Q1 6,73 € und in Q2 7,18 €. Der größte Teil der Steigerung beruht auf einer wesentlich höher kalkulierten Verfügungszeit von nunmehr 20 Tagen im Jahr. (§ 46 Abs. 1 und 2 KiTaG)
  • Ein Fortbildungsbonus von 0,12 € wird eingeführt, sofern eine Kindertagespflegeperson sich im Vorjahr regelmäßig fortgebildet hat. (§ 46 Abs. 3 KiTaG)
  • Die Sachaufwandpauschalen werden festgesetzt auf:
    • 0,11 € im Haushalt der Eltern
    • 2,25 € in ausschließlich zur KTP genutzten Räumen
    • 1,75 € bei anderen Räumen oder überwiegend in der freien Natur.

Die Bezugsgröße im Haushalt der KTPP fällt weg, nunmehr ist weniger der Ort, sondern mehr die Art wie ein Raum genutzt wird relevant. !Achtung! in den neuen Sachaufwandspauschalen ist ein Punkt Verpflegung in Höhe von 0,50 € enthalten. Ein großer Teil der Steigerung fällt hierauf zurück – auch in den Sachkosten sind die 30 Ausfalltage bereits herausgerechnet (§ 47 Abs. 1 KiTaG)

  • Der Kreis wird ermächtigt einen Kostenbeitrag für das Essensgeld festzusetzen (§ 50 KiTaG)
  • die prozentuale Anpassung der Beträge hat sich leicht verändert (§ 55 KiTaG)
  • Ein Monitoring und eine Überprüfung der Kalkulationsparameter wird gesetzlich festgeschrieben (§ 58 KiTaG)

(§ 18 Abs.6) Doppelte Verträge

Nach §40 Abs. 2 wird ein Abzug in der Refinanzierung und der Förderung vorgenommen, wenn zum Stichtag mehrere Verträge gleichzeitig zu einem Kind bestehen.

(§ 26) Mindestgrenze Anstellungsschlüssel

  • orientiert sich an vertraglichen Stunden
  • Grenze, was an Personal mindestens vorgehalten werden muss
  • mindestens die Hälfte muss Gruppenleitungskraft sein
  • VZÄ muss ausschließlich durch Fachkräfte nach § 28 Abs. 1 bis 4 besetzt werden (Einrichtungsleitung, Gruppenleitung, Assistenz, gleichgestellte)
  • Verfügungs-und Leitungszeiten werden bei der Berechnung der Mindestgrenze nicht berücksichtigt.
  • Bsp: 60 Ü3-Kinder á 7 Std, 20 Schließtage (berechnet für Kindergartengruppen)
  • Buchungszeitstunden / Faktor = Pers.Std. / 39 = VZÄ
  • Buchungszeitstunden =  60 Kinder * 7 Stunden * 5 Tage = 2100
  • Faktor = 9 + (20 Schließtage * 0,03) = 9,6
  • 2100 / 9,6 = 218,75 / 39 = 5,6 VZÄ

(§ 27) Mindestanwesenheiten - Aufsichtspflicht

  • § 26 Abs. 4 KiTaG wird gestrichen
  • zukünftig § 27 Abs. 1 KiTaG:

- je 15 anwesende Kinder eine Kraft (U3 zählt doppelt)

– Mindestens 2 Fachkräfte anwesend

– mindestens eine zur Gruppenleitung befähigte Person (Erzieher und gleichwertig)

– die zweite Kraft muss mindestens SPA o. vergleichbar sein

– bei <10 Kinder kann die zweite auch eine helfende Hand sein

(§ 37) flexibler Anstellungsschlüssel

Finanzierung nach VZÄ

  • Finanzierung anhand beschäftigten Personal
  • für jeweilige Kräfte werden Pauschalen angesetzt – z.B. Gruppenleitung = S8a Stufe 4 = 6163,16 € VZÄ inkl. AG-Anteil
  • Verwaltungskräfte maximal 2 Wochenstunden pro Gruppe – max 13 Wochenstunden
  • betreuende Hilfskräfte sind nicht begrenzt durch nachfolgende Regelung begrenzt
  • Alle Mitarbeiter werden pauschal in Stufe 4 in der Finanzierung eingestuft und finanziert

(§ 38) Personalbudget

  • Obergrenze der Finanzierung
    • orientiert sich an
    • der Gruppenart
    • Öffnungszeit
    • Schließtage
    • (Perspektivkita)
      • neu ab 2025
      • in Verbindung mit einer Perspektivschule
      • 50 Kitas max. ab 2025
      • Finanzierung wie Sprach-Kitas über Datenbank durch das Land
  • mehr- oder eingruppige Einrichtung

(§ 39) Sachkosten

Sachkosten =

Grundbeträge (Abs. 2 bis 4)

+ FB & QM (Abs. 5)

+ Perspektivzuschlag (Abs. 6)

  • Grundbetrag (§39 Abs. 2)
    • 1.310 € bei kleinen Gruppen
    • 1.965 € bei mittleren Gruppen
    • 2.620 € bei Regel Gruppen
  • Abschlag (§39 Abs. 3)
    • bei Naturgruppen um 33 %
    • Je 5 % Abschlag bei :
      • Mindestfläche bis 10 % kleiner
      • Schlafraum bis 10 % kleiner o. Ausnahme
      • Keine Außenspielfläche
  • Neubauzuschlag (§39 Abs. 4) 
    • Nach Tabelle – Betrag je Gruppe gestaffelt nach Jahr der Erstnutzung
    • Bei Naturgruppen um 33 % verringert
    • Abzug von Investitionsmittel (1/960)
  • Fachberatung und QM (§39 Abs. 5)
    • Zuschlag für QM
    • 445 € für die erste Gruppe
    • + 35 € für jede weitere Gruppe
    • Maximal 760 € (10 Gruppen)
      • 1 Gruppe = 445 €
      • 2 Gruppen = 480 €
      • 3 Gruppen = 515 €
      • 4 Gruppen = 550 €
      • 5 Gruppen = 585 €
  • Perspektivkita (§39 Abs. 6)
    • 250 € Zuschlag je Einrichtung, wenn Personalvoraussetzungen für Perspektiv-Kita erfüllt werden.


Beispiel:

2022 in Betrieb, 3 Regel-Stammgruppen, 1,1 Mio Förderung

  • 3 * 2.620 € = 7.860 € (Grundbetrag)
  • 3 * 2.383 € = 7.149 € (Neubauzuschlag)
  • Grundbetrag + Neubauschlag = 15.009 €
  • Abzug Invest: 1,1 Mio € / 960 = 1.145,83 €
  • Summe aus § 39 Abs. 2 bis 4: 13.863,17 €

Sachkosten - Pflege der Kita-Datenbank

Wer wird diese Daten (Sachkosten: Neubauzuschlag, Investitionen)  in die Datenbank einpflegen und ggf. prüfen?

Nach der aktuellen Gesetzlage werden diese Daten durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe, dem Kreis, erfasst.

Es liegen durch die vergangenen Landes- und Bundesinvestitionsprogramme Auflistungen vor. Nichts desto trotz wird es voraussichtlich zu Abfragen bei den jeweiligen Kita-Trägern kommen.

Sobald weitere Informationen vorliegen, werden diese mit den betreffenden Stellen kommuniziert.

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